„Die Ehe soll von allen in Ehre gehalten werden“ (Heb. 13:4)

Treuebekenntnis zur unveränderlichen Lehre der Kirche über die Ehe und zu ihrer ununterbrochenen Disziplin.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 14. Oktober 2016 um 20:37 Uhr
Hochzeitsbank

(Dieser Text ist eine Zusammenfassung des Treuebekenntnisses. Falls Sie die vollständige Version lesen möchten. gehen Sie bitte zu diesem LINK )

In katholischen Kreisen sind Irrtümer über die Wahrheit der Ehe und der Familie weit verbreitet, vor allem seit den Außerordentlichen und Ordentlichen Familiensynoden und seit der Veröffentlichung von Amoris Laetitia.

Angesichts dieser Tatsache möchte diese Erklärung die Entschiedenheit ihrer Unterzeichner zum Ausdruck bringen, den unveränderlichen Lehren der Kirche zur Moral und zu den Sakramenten der Ehe, der Versöhnung und der Eucharistie treu zu bleiben, sowie zu Ihrer zeitlosen und weiterhin bestehenden Disziplin im Zusammenhang mit diesen Sakramenten.

Im Einzelnen hält das Treuebekenntnis entschieden an Folgendem fest:

I. Bezüglich der Keuschheit, der Ehe und den Rechten der Eltern
– Alle Formen des Zusammenlebens more uxorio außerhalb einer gültigen Ehe widersprechen in einer schwerwiegenden Weise dem Willen Gottes.
– Die Ehe und der eheliche Akt zielen sowohl auf Zeugung als auch auf Vereinigung; jeder eheliche Akt muss für das Geschenk des Lebens offen sein.
– Die sogenannte Sexualaufklärung ist ein grundlegendes und primäres Recht der Eltern, und sie hat grundsätzlich unter deren umsichtiger Leitung stattzufinden.
– Wenn sich eine Person durch ein Leben vollkommener Keuschheit Gott auf immer weiht, dann ist das objektiv vorzüglicher als die Ehe.

II. Bezüglich des Zusammenlebens, gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und zivil wiederverheirateter Geschiedener
– Irreguläre Verbindungen können der Ehe nie gleichgestellt, als moralisch legitim oder gesetzlich anerkannt werden.
– Irreguläre Verbindungen stehen in scharfem Widerspruch zum Gut der christlichen Ehe und können dieses nicht weder teilweise noch analog zum Ausdruck bringen. Sie müssen daher als sündiger Lebenswandel angesehen werden.
– Irreguläre Verbindungen können nicht als eine kluge und graduelle Erfüllung des göttlichen Gebots empfohlen werden.

III. Zum Thema Naturgesetz und individuelles Gewissen
– Das Gewissen ist nicht die Quelle von Gut und Böse, sondern eine Erinnerung daran, wie eine Handlung dem göttlichen Gesetz und dem Naturgesetz zu entsprechen hat.
– Ein gut gebildetes Gewissen wird nie zu dem Schluss kommen können, dass das Verbleiben in einer objektiv sündhaften Situation die bestmögliche Antwort auf das Evangelium ist oder dass es dem entspricht, was Gott von ihm verlangt.
– Die Menschen dürfen das sechste Gebot und die Unauflöslichkeit der Ehe nicht lediglich als ein anzustrebendes Ideal ansehen.
– Eine persönliche und pastorale Urteilsfindung darf in keinem Fall Geschiedene, die zivil „wiederverheiratet“ sind, zu dem Schluss verleiten,
o ihre ehebrecherische Vereinigung könne durch „Treue“ zu ihrem neuen Partner moralisch gerechtfertigt werden,
o die Beendigung der ehebrecherischen Vereinigung sei unmöglich,
o oder sie würden sich in diesem Fall neuer Sünden schuldig machen.
– Geschiedene, die zivil „wiederverheiratet“ sind und die der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, sind moralisch verpflichtet, als „Bruder und Schwester“ zusammenzuleben und ein öffentliches Ärgernis zu vermeiden, vor allem jene Akte der Intimität, die sich nur verheirateten Paaren eigen sind.

IV. Hinsichtlich Unterscheidung, Verantwortung, Stand der Gnade und Stand der Sünde
– Geschiedene, die zivil „wiederverheiratet“ sind und sich dafür wissentlich und willentlich entschieden haben, sind keine lebendigen Mitglieder der Kirche, weil sie sich in einem Zustand schwerer Sünde befinden, der verhindert, dass sie wahrhaft lieben und in der Liebe zunehmen können.
– Es gibt keine Mitte zwischen der Teilhaftigkeit an der göttlichen Gnade und dem Umstand, der Gnade aufgrund einer Todsünde beraubt zu sein. Für eine Person, die in einem objektiven Zustand der Sünde lebt, besteht geistiges Wachstum darin, diese Situation zu beenden.
– Da Gott allwissend ist, decken das offenbarte und das Naturgesetz sämtliche Einzelsituationen ab, gerade dann, wenn sie Handlungsweisen verbieten, die „an sich böse“ sind.
– Die Komplexität von Situationen und die diversen Verantwortlichkeitsgrade in Einzelfällen dürfen Seelsorger nicht davon abhalten, darauf hinzuweisen, dass diejenigen, die in einer irregulären Partnerschaft leben, sich in einem objektiven Zustand offenkundiger schwerer Sünde befinden; und im forum externum festzustellen, dass sie sich der heiligmachenden Gnade beraubt haben.
– Da der Mensch mit einem freien Willen geschaffen wurde, müssen freiwillige sittliche Akte ihrem Urheber zugeschrieben werden, und diese Zurechenbarkeit muss vorausgesetzt werden.

V. Zu den Sakramenten der Buße und der Eucharistie
– Der Beichtvater ist verpflichtet, die Beichtenden bezüglich der Ãœbertretungen von Gottes Gesetz zu belehren und zu ermahnen; und sicherzustellen, dass es ihnen wirklich um die Absolution und um die Vergebung Gottes geht, und dass sie entschlossen sind, ihr Verhalten zu überdenken und zu korrigieren.
– Geschiedene, die zivil „wiederverheiratet“ sind und im objektiven Zustand des Ehebruchs verharren, dürfen keinesfalls von einem Beichtvater so beurteilt werden, als befänden sie sich in einem objektiven Stand der Gnade. Wenn sie keine Reue bekunden und keinen festen Vorsatz haben, ihren sündhaften Lebenswandel aufzugeben, dürften sie keine Lossprechung erhalten oder zur Heiligen Eucharistie zugelassen werden.
– Es kann kein verantwortungsbewusstes Urteil geben, das – unter Hinweis darauf, dass es aufgrund verminderter Verantwortlichkeit kein schweres Vergehen vorliegt – feststellt, die Zulassung zur Eucharistie könne Geschiedenen erlaubt werden, die zivil „wiederverheiratet“ sind und offen more uxorio leben. Ein solcher äußerer Lebensstand widerspricht nämlich objektiv der Unauflöslichkeit christlicher Ehe.
– Subjektive Gewissenssicherheit hinsichtlich der Ungültigkeit einer vorangegangenen Ehe ist niemals für sich genommen ausreichend, zivil „wiederverheiratete“ Geschiedene von der bestehenden Sünde des Ehebruchs freizusprechen oder ihnen zu erlauben, die sakramentalen Folgen zu ignorieren, die ein offen praktiziertes sündhaftes Leben mit sich bringt.
– Diejenigen, die die heilige Eucharistie empfangen, müssen dessen würdig sein, indem sie sich im Stand der Gnade befinden. Daher begehen Geschiedene, die zivil „wieder verheiratet“ sind und bekanntermaßen in Sünde leben, ein Sakrileg, wenn sie die heilige Kommunion empfangen.
– Gemäß der Logik des Evangeliums sind Menschen, die im Zustand der Todsünde und unversöhnt mit Gott sterben, zu ewiger Höllenstrafe verurteilt.

VI. Zur mütterlichen, seelsorglichen Haltung der Kirche
– Die klare, eindeutige Vermittlung der Wahrheit ist ein ausgezeichnetes und ein hervorragend wichtiges Werk der Barmherzigkeit und Nächstenliebe.
– Die Unmöglichkeit, Katholiken die Absolution zu erteilen und ihnen die heilige Kommunion zu reichen, welche bekanntermaßen in einem objektiven Zustand schwerer Sünde leben, entspringt der mütterlichen Fürsorge der Kirche. Die Kirche ist nämlich nicht die Besitzerin der Sakramente, sondern deren treue Verwalterin.

VII. Zur überzeitlichen Gültigkeit der beständigen Lehre der Kirche
– Die lehramtlichen, moralischen und pastoralen Fragen bezüglich der Sakramente der Eucharistie, der Buße und der Ehe müssen durch eine Intervention des Lehramts beantwortet werden. Sie müssen in ihrer Eigenschaft als lehramtliche, moralische und pastorale Fragen widersprüchliche Interpretationen oder die Ableitung grundsätzlich unterschiedlicher praktischer Konsequenzen ausschließen.

Die Übel das Scheidung und der sexuellen Verkommenheit sind allgemein verbreitet, sogar innerhalb des Lebens der Kirche. Es ist daher die Pflicht von Bischöfen, Priestern und katholischen Gläubigen, mit einer Stimme ihre Treue zu den unveränderlichen Lehren der Kirche über die Ehe und zu deren ununterbrochener Disziplin, wie sie uns von den Aposteln überliefert ist, zu äußern.

Foto: Hochzeitsbank – Bildquelle: Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de

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