Die Bereitschaft zur Konzelebration

Detailanalyse der Responsa ad dubia der Gottesdienstkongregation, die am 18. Dezember 2021 veröffentlicht worden sind. 2. Teil: Eine unabdingbare Geste kirchlich-hierarchischer Gemeinschaft oder der Akzeptanz der nachkonziliaren Liturgiereform? Ein Beitrag von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 29. Dezember 2021 um 16:30 Uhr
Alte Messe - Manipel

Heute soll die Frage der Konzelebration erörtert werden. An ihrer Behandlung in den jüngsten Responsa ad dubia ist nämlich ziemlich deutlich erkennbar, dass dieses Dokument der Gottesdienstkongregation sich keineswegs nur an die Ortsbischöfe wendet, in deren Diözesen es bisher schon Messfeiern nach dem Missale Romanum von 1962 gegeben hat und auch nicht nur an die Diözesanpriester, die sie bereits gefeiert haben, in Zukunft damit beauftragt werden sollen oder die künftig unter anderem nach diesem Messbuch zelebrieren möchten.

Gerade Ecclesia-Dei-Gemeinschaften und deren Priester betroffen

Die Antworten, die gegeben werden, betreffen ganz eindeutig ebenfalls die früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften und die Priester, die ihnen angehören beziehungsweise angehören werden. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, was Papst Benedikt XVI. 2007 im Begleitbrief zu seinem Motu Proprio Summorum Pontificum geschrieben hatte: „Um die volle communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.“ Diese prinzipielle Bereitschaft war bis jetzt allerdings eine rein theoretische, die sich in der Praxis nie konkretisiert hat oder unter Beweis gestellt werden musste. In der Formulierung Benedikts XVI. fällt übrigens auf, dass es nicht einmal speziell um die Konzelebration nach den neuen liturgischen Büchern geht. Das Dubium, das in diesem zweiten Teil der Artikelreihe näher unter die Lupe genommen wird, lautet: „Wenn ein Priester, dem der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 erlaubt wurde, die Gültigkeit und die Legitimität der Konzelebration nicht anerkennt – es ablehnt, insbesondere bei der Chrisam-Messe zu konzelebrieren –, kann er dann weiterhin diese Erlaubnis in Anspruch nehmen?“ Die Antwort auf diese Zweifelsfrage ist ein klares Nein.

Nun sind aber Priester der früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften solche, denen „der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 erlaubt wurde.“ Interessant ist in der Formulierung der Fragestellung die Rede von der Anerkennung der Gültigkeit und Legitimität der Konzelebration und die stillschweigend gemachte Voraussetzung, eine derartige Anerkennung könne nur darin bestehen, gelegentlich persönlich und insbesondere in der Chrisam-Messe mit dem Ortsbischof, in dessen Diözese man wohnt und wirkt, zu konzelebrieren. In der erläuternden Note wird von der Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform gesprochen, also werden „Konzelebration“ und nachkonziliare „Liturgiereform“ Papst Pauls VI. gleichsam synonym gebraucht. Oder anders gesagt: Die Praxis der Konzelebration wird als vorzügliche Errungenschaft dieser Liturgiereform betrachtet, gewissermaßen wie ein Emblem, und obwohl das geltende Kirchenrecht das Recht auf Einzelzelebration bekanntlich garantiert, darf man sich über eine derartige Interpretation nicht wundern, seit im Petersdom selbst sogar die Einzelzelebrationen nach dem nachkonziliaren Messbuch zugunsten der Konzelebration de facto abgeschafft sind.

Diözesanpriester zelebrierten ja schon bisher überwiegend nach dem neuen Messbuch

Insbesondere in diesem Dubium samt Antwort und erläuternder Note geht es folglich eindeutig deutlich um Priester, die bisher ausschließlich das alte Missale benutzt haben und dies auch durften. Die allermeisten Diözesanpriester oder Ordenspriester, die bisher Indultmessen gefeiert hatten oder nach Inkrafttreten von Summorum Pontificum auf dessen Grundlage das Missale Romanum von 1962 verwendeten, haben dennoch überwiegend im nachkonziliar erneuerten Ritus Pauls VI. zelebriert (und gegebenenfalls konzelebriert) und schon dadurch hinreichend bewiesen, die Gültigkeit und Legitimität der nachkonziliaren Liturgiereform anzuerkennen. Die Angehörigen der früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften taten das theoretisch auch, denn wie alle anderen, die Summorum Pontificum in Anspruch nahmen, akzeptierten sie damit wenigstens einschlussweise, dass der eine Römische Ritus zwei Formen habe und sogar de iure eine Vorrangstellung der neueren Form, wie sie im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil aus der Liturgiereform Pauls VI. hervorgegangen war.

Unrealistische Voraussetzungen, sogar Unterstellungen

Wenn man nun aber bedenkt, dass Traditionis Custodes sich logischerweise ohnehin nur an solche Traditionalisten wenden kann, die für ihr Festhalten an der liturgischen Überlieferung auch schon bisher die römischen Indulte oder das vorangegangene Motu Proprio Benedikts XVI. beansprucht und ihre Tätigkeit mit Billigung der Ortsbischöfe zumeist an ganz regulären Gottesdienstorten, wo sie mit deren und des Kirchenrektors Zustimmung als Gäste zelebriert haben und zelebrieren, entfalteten und bis jetzt weiterhin entfalten, dann ist es doch wiederum fragwürdig, weshalb sie ihre Anerkennung von Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform zusätzlich noch unter Beweis stellen sollen, indem sie selbst konzelebrieren.

Zwar gibt es die Ausnahme der Erzdiözese Vaduz, wo der Diözesanbischof in der Vergangenheit die Ölweihmesse seit mehreren Jahren nach den alten liturgischen Büchern gefeiert hat, was sicher in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, aber grundsätzlich ist doch die Konzelebration nicht die einzige Möglichkeit, die eigene hierarchische Gemeinschaft mit dem Bischof zum Ausdruck zu bringen.

Akzeptanz von Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform durchaus praktisch gegeben

Indem ein Priester die heiligen Öle vom Ortsordinarius empfängt, die im neuen Ritus geweiht wurden, akzeptiert er dessen Gültigkeit ebenfalls, und außerdem verfügt mit Ausnahme der Apostolischen Administratur vom Heiligen Pfarrer von Ars in Campos/Brasilien keine der früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften über eigene, nach dem alten Pontifikale konsekrierte Bischöfe. Auch wenn sie bisher selbst nach dem alten Pontifikale geweiht wurden, sind aus diesem Blickwinkel keine der Priester der früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften sozusagen reinrassig tridentinisch, und selbst die Piusbruderschaft akzeptiert in ihren Reihen im neuen Ritus geweihte Priester oder arbeitet zumindest mit ihnen zusammen. Nur wenn im konkreten Einzelfall Zweifel an der Gültigkeit bestehen und der betreffende Priester diese ausdrücklich selbst problematisiert, kann es bisweilen auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin diskret zur bedingungsweisen Nachweihe kommen.

Ferner kann man noch darauf hinweisen, dass wahrscheinlich die Mehrheit der heiligen Messen, die zuletzt aufgrund von Summorum Pontificum anhand des tridentinischen Missale gefeiert worden sind, in Kirchen und Kapellen zelebriert wurden, in denen ansonsten überwiegend das nachvatikanisch-paulinische Missale verwendet wird und darauf, dass bei solchen Messfeiern im Vetus Ordo die heilige Kommunion zur Spendung an die Gläubigen wahrscheinlich sogar meistens dem Tabernakel entnommen wird, diese konsekrierten heiligen Hostien also aus Zelebrationen nach dem neuen Messbuch stammen.

Im hier näher betrachteten Konzelebrationsdubium liegt also ein unrealistisches Konstrukt vor, das strenggenommen bei niemandem gegeben gewesen sein kann, der jemals darum angesucht hat, in den Genuss eines Altritus-Indultes zu kommen oder der vom 14. September 2007 bis zum 16. Juli 2021 aufgrund von Summorum Pontificum nach dem Missale Romanum von 1962 zelebriert beziehungsweise auf dieser Rechtsgrundlage gefeierte heilige Messen besucht hat.

Die Traditionalisten, die Traditionis Custodes ins Visier nimmt, haben noch nie um Erlaubnis gebeten, um an der überlieferten Liturgie festzuhalten und werden sie sich auch jetzt nicht plötzlich von Papst Franziskus nehmen und verbieten lassen. Viele aber von denjenigen, die bis jetzt auf eine solche Erlaubnis Wert gelegt haben, dürften nun doch ins Nachdenken kommen und dabei womöglich erst recht Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform ab 1968 (paulinisches Pontificale Romanum) und 1969 (paulinischer Novus Ordo) überdenken, zumal für die nachkonziliaren liturgischen Bücher reklamiert wird, alleiniger (!) Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus zu sein.

Die sich der liturgischen Überlieferung der Lateinischen Kirche verpflichtet fühlenden Gläubigen, die nichts anderes als römische Katholiken sein wollen, werden so hinausgedrängt und es zeigt sich: Papst Franziskus und der Gottesdienstkongregation geht es offenbar nicht wirklich um das hohe Gut echter kirchlicher Einheit, sondern maximal um autoritätspositivistische Linientreue.

Foto: Alte Messe – Manipel – Bildquelle: Berthold Strutz

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