Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion

Ein Kommentar von Chefredakteur Andreas Gehrmann.
Erstellt von Andreas Gehrmann am 20. April 2013 um 18:07 Uhr
Hostie

Während der letzten Jahre hat sich in vielen Pfarrgemeinden eine Art „Sonderrecht“ für die außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion eingebürgert. Für viele Kommunionhelfer scheint es fast völlig selbstverständlich zu sein in nahezu jeder heiligen Messe, unabhängig von der Anzahl der Kommunikanten, neben dem Priester die heilige Kommunion zu spenden. In höchstem Maße beleidigend gegenüber dem Herrn und seiner heiligen Kirche ist die Tatsache, dass anwesende Priester und Diakone oftmals Platz auf den Sedilien nehmen und das allerheiligste Sakrament des Altares entgegen den kirchlichen Normen durch Laien spenden lassen. Aus diesem Anlass zitiert der Autor dieses Artikels die Regelung des Einsatzes von außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion laut der Instruktion „Redemptionis sacramentum“, welche von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 25. März 2004, dem Hochfest der Verkündigung des Herrn, approbiert wurde.

Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion

„…«Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist», wie schon erwähnt, «nur der gültig geweihte Priester». Daher kommt die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» im eigentlichen Sinn nur dem Priester zu. Aufgrund der heiligen Weihe sind Bischof, Priester und Diakon die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion, denen es deshalb zukommt, bei der Feier der heiligen Messe den christgläubigen Laien die Kommunion auszuteilen. So soll ihr Dienstamt in der Kirche richtig und voll zum Ausdruck gebracht werden und das sakramentale Zeichen seine Erfüllung finden. Ãœber die ordentlichen Amtsträger hinaus gibt es den rechtmäßig beauftragten Akolythen, der kraft seiner Beauftragung außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion auch außerhalb der Meßfeier ist. Wenn es ferner echte Notsituationen erfordern, kann nach Maßgabe des Rechts vom Diözesanbischof auch ein anderer christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen, unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.

Diese Aufgabe ist streng im Sinn ihrer Bezeichnung zu verstehen, es geht also um außerordentliche Spender der heiligen Kommunion, nicht aber um «besondere Spender der heiligen Kommunion» oder um «außerordentliche Diener der Eucharistie» oder um «besondere Diener der Eucharistie»; durch solche Bezeichnungen wird ihre Bedeutung in ungebührlicher und falscher Weise ausgeweitet. Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher Amtsträger anwesend ist, die auch für die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In Situationen dieser Art dürfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist, oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde. Dies muß aber so verstanden werden, daß eine gemäß den örtlichen Gewohnheiten und Bräuchen kurze Verlängerung ein völlig unzureichender Grund ist.

Einem außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion ist es niemals erlaubt, jemand anderen zur Spendung der Eucharistie zu beauftragen, wie zum Beispiel einen Elternteil, den Ehepartner oder das Kind eines Kranken, der kommunizieren möchte. Der Diözesanbischof soll die Praxis der letzten Jahre in dieser Sache von neuem überdenken und gegebenenfalls korrigieren oder genauer festlegen. Wo aus einer echten Notlage heraus viele solche außerordentliche Spender beauftragt werden, hat der Diözesanbischof besondere Normen zu erlassen, mit denen er unter Berücksichtigung der Tradition der Kirche über die Ausübung dieser Aufgabe nach Maßgabe des Rechts Anordnungen trifft…“

Textquelle: Instruktion „Redemptionis sacramentum“ [154-160]

Foto: Hostie – Bildquelle: Kathnews

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