Der 8. Sonntag nach Pfingsten 2021 oder: Der 1. Sonntag nach „Traditionis Custodes“ – Teil 2

Eine Detailanalyse von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 24. Juli 2021 um 14:56 Uhr
Alte Messe - Levitenamt

In diesem zweiten Teil sollen nun die Einzelnormen des neuen Motuproprio Traditionis Custodes (TC) in den Blick kommen. Jedoch nicht, ohne sie mit jenen des vorangegangenen Motuproprio Summorum Pontificum (SP) zu vergleichen und in Beziehung zu setzen, die nun außer Kraft getreten sind. In eine Art Schock versetzt, wurde von denen, die sich bisher auf SP gestützt haben, bis jetzt fast ausschließlich nur der Kontrast und einschneidende Verlust bemerkt, den die neuen Bestimmungen gegenüber den alten bedeuten. Der Sachlichkeit und Objektivität halber ist man indes gezwungen, in SP und in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen der Instruktion Universae Ecclesiae (UE) ebenso Ansätze festzustellen, die Papst Franziskus als Anknüpfungspunkte dienen konnten und die mit gewisser Konsequenz in die nunmehr gegebene Rechtslage münden mussten. Vervollständigt wird die Einschätzung, die sich so ergibt, indem wir auch die zwei Begleitbriefe an die Bischöfe einbeziehen, welche die Päpste Benedikt XVI. und Franziskus jeweils zusammen mit ihren beiden gegenständlichen Motuproprien vorgelegt haben.

So heißt es im Begleitbrief, mit dem Papst Benedikt 2007 den Diözesanbischöfen in aller Welt das Motuproprio SP vorstellte: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein. Es tut uns allen gut, die Reichtümer zu wahren, die im Glauben und Beten der Kirche gewachsen sind und ihnen ihren rechten Ort zu geben. Um die volle communio zu leben, können die Priester, die den Gemeinschaften des alten Usus zugehören, selbstverständlich die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen. Ein völliger Ausschluss wäre nämlich nicht in Übereinstimmung mit der Anerkennung des Wertes und der Heiligkeit des Ritus in seiner erneuerten Form.“

Im Motuproprio Benedikts XVI., genauso im zugehörigen Begleitbrief, gibt es Aussagen und Passagen, die bevorzugt zitiert wurden und andere, die man in der Begeisterung fast ganz übersehen hat. Mancher wird sie sehr wohl bemerkt haben, doch ließ man sie dann oft geflissentlich unter den Tisch fallen, bisweilen mit einem Augenzwinkern. Im gerade angeführten Zitat sind es der erste und die beiden letzten Sätze, die auf solche Weise gern übersehen oder verschwiegen wurden. Und es ist auch nicht so, als fänden sich solche Sätze ausschließlich im Begleitschreiben zu SP, dem selbst keine juristische Qualität und Verbindlichkeit zugekommen wäre.

Nimmt man zum Beispiel Art. 2 SP seinem Wortlaut nach ernst, konnte jeder Priester, der seine Privatmesse in lateinischer Sprache feiert, dies schon seit 2007 ganz offiziell auch umgekehrt anhand des MR2002 tun, also auch Angehörige von Priestergemeinschaften, die an sich exklusiv das MR1962 verwenden, und zwar ohne dazu eine Erlaubnis zu brauchen oder einem entgegenstehenden Verbot unterliegen zu können.

Nun mag man fragen, ob die Prämisse, zwischen beiden Missalien bestehe kein Widerspruch, denn sachlich bestätigt werden kann. Sind sie theologisch wirklich ganz so spannungsfrei wie von Benedikt vorausgesetzt? Einerseits die wenigsten Gläubigen und auch Priester, die an der überlieferten Liturgie festhalten, würden dem zustimmen, andrerseits bestehen gerade die Gegner eines fortgesetzten Gebrauchs der liturgischen Bücher von vor der Reform von 1969/70 auf einem theologischen Paradigmenwechsel, der sich vollzogen habe. Wer gestützt auf SP die überlieferte Liturgie gepflegt hat, der konnte Benedikts These der vollkommenen theologischen Übereinstimmung und Harmonie, in der sich höchstens bestimmte Akzentsetzungen unterscheiden, dabei aber wechselseitig positiv ergänzen, nicht grundsätzlich widersprechen. Auch wenn Art. 1 TC die kanonistische Verbindlichkeit dieser These in der Rechtsfiktion der Zweigestaltigkeit eines einzigen Römischen Ritus beseitigt, war sie es doch die, die bisher den theoretischen Dreh- und Angelpunkt von SP gebildet hat.

Vergleichenden Auswertung der einzelnen Bestimmungen und Vorschriften

1.) Franziskus bestimmt in Art. 1 TC die liturgischen Bücher, die im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil erneuert wurden – vielleicht seit der nachvatikanischen Liturgiereform überhaupt erstmals mit unmissverständlicher Entschiedenheit – zum alleinigen Ausdruck des Römischen Ritus. Wenn auch das neue Dokument ansonsten ausdrücklich nur von der Messfeier beziehungsweise vom Messbuch spricht, ist schon allein wegen der Erwähnung der liturgischen Bücher in der Mehrzahl in Art. 1 TC davon auszugehen, dass alle liturgischen Bücher in ihrer Gesamtheit gemeint sind und eine Weitergeltung von SP, sofern andere liturgische Feiern in Betracht kommen, die keine Messen sind, nicht beabsichtigt ist.

2.) Entgegen einer weitverbreiteten Wahrnehmung hatte übrigens SP keineswegs alle liturgischen Bücher der Editio typica von 1962 unbeschränkt zum Gebrauch freigegeben, insbesondere nicht das ältere Pontificale Romanum, das allgemein laut Art. 9 § 2 SP von den Bischöfen lediglich für die Spendung der Firmung verwendet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, dass keine Bestimmung von SP irgendwie die Spendung der (Niederen und Höheren) Weihen erwähnt oder geregelt hat. Freilich waren diese Riten und Weihestufen den Angehörigen der ehemaligen Ecclesia-Dei-Gemeinschaften schon seit ihrem Entstehen und bis jetzt immer zugestanden worden. Seit 1988 bis 2011 aber wohl lediglich kraft Indultes und übrigens kirchenrechtlich ohne jegliche, über den CIC von 1983 hinausgehende oder davon abweichende, rechtliche Auswirkung. Erst die Instruktion UE bestimmte in den Ausführungsbestimmungen zu SP in Nr. 31 einschränkend, dass Weihespendungen nur in den Ecclesia-Dei-Gemeinschaften unter Verwendung des PR1962 erfolgen durften. Weltweit ganz vereinzelt wurden davon allerdings bisweilen Ausnahmen gewährt.

Was von der Einkleidung und Tonsur angefangen diese Schritte bis zum Subdiakonat hin, außer gewissermaßen liturgische Andachtsübungen zu sein, eigentlich bedeuteten, blieb unklar. Jedenfalls wurde man nicht durch die Tonsur zum Kleriker und unterlag nicht ab dem Empfang der Subdiakonatsweihe der Zölibats- und Brevierverpflichtung. Erst mit dem Empfang der Diakonatsweihe oder der Ablegung der Ewigen Profess wurde man rechtlich zum Kleriker beziehungsweise als Angehöriger einer Ecclesia-Dei-Gemeinschaft dieser dauerhaft eingegliedert; Sachverhalte, die schon UE Nr. 30 vorausgeschickt und abermals bekräftigt hatte.

3.) Geht man die weiteren Artikel des neuen Motuproprio im einzelnen durch, erklärt Art. 2 TC es zur ausschließlichen Kompetenz des Diözesanbischofs, den Gebrauch das MR1962 in seinem Bistum zu regeln. Allerdings ist er darin nicht völlig frei oder handelt nach eigenem Ermessen, sondern hat den Richtlinien des Apostolischen Stuhles zu folgen. Dass an dieser Stelle allein das MR1962 genannt wird, muss in Zusammenschau mit Art. 1 offensichtlich dahingehend verstanden werden, dass der Bischof, außerhalb bereits kanonisch errichteter Personalpfarreien, die ausschließlich die liturgischen Bücher, die 1962 in Geltung und Verwendung waren, benutzen und die der Bischof nach entsprechender Prüfung und Bestätigung ihrer Nützlichkeit gemäß Art. 3 § 5 aufrechterhalten will, überhaupt wieder nur die Verwendung des MR1962 gestatten kann, diejenige anderer liturgischer Bücher auf dem Stand von 1962 hingegen nicht. Diese Interpretation würde der ursprünglichen Regelung des ersten, weltweit geltenden Indults von 1984 entsprechen, die auch den Bestimmungen des Art. 3 §§ 2 und 3 Satz 1 TC als Vorbild gedient haben dürften.

4.) Da Art. 3 TC gleich eingangs von der Voraussetzung ausgeht, dass in einer Diözese bereits in der Vergangenheit eine oder mehrere Gruppen gemäß Art. 5 § 1 SP bestanden hat oder haben und Art. 3 § 6 TC dem Bischof aufträgt, die Bildung neuer Gruppen, die vorher überhaupt nicht genehmigungspflichtig waren, nicht mehr zu genehmigen, kann der Bischof einer Diözese, in der bisher keine öffentlichen heiligen Messen aufgrund von SP existiert haben, in Zukunft offenbar gar keine solchen Feiern neu einführen oder autorisieren. Trotz der Weisung, keine zusätzlichen Gruppen zu genehmigen und keine weiteren Personalpfarren zu errichten, wie sie in Art. 10 SP vorgesehen waren, was bereirs Art. 2 TC betont, sollte es davon Ausnahmen geben können, etwa um große, bereits bestehende Gruppen als Personalpfarrei zu organisieren oder auch mehrere kleinere zu einer Personalpfarre zusammenzufassen. Dass diese Ausnahme nicht vorgesehen ist, unterstreicht nochmals, dass grundsätzlich in Zukunft höchstens noch Messfeiern mit dem MR1962 genehmigungsfähig sein sollen.

5.) Wo es bestehende Gruppen gibt, soll der Bischof

a) laut Art. 3 § 1 TC eine Prüfung der Gesinnung derer vornehmen, die (weiterhin) unter Verwendung des MR1962 zelebrieren oder solchen heiligen Messe beiwohnen (wollen). Diese Voraussetzung ist nicht neu. Sie bestand ab Quattuor abhinc annos 1984 und findet sich ebenso in UE Nr. 19. Bisher freilich wurde das in der Praxis kaum erforscht und kommt einem auch jetzt irgendwie spanisch-inquisitorisch vor. Auf diesen Aspekt in den neuen Bestimmungen wurde schon in Teil 1 dieses Beitrags hinreichend eingegangen und auf die begrenzte Möglichkeit und Aussagekraft einer nunmehr verlangten Überprüfung hingewiesen.

b) laut Art. 3 § 2 iVm § 3 Satz 1 TC die Kirche(n) oder Kapelle(n), in denen zelebriert werden darf, sowie die Tage bestimmen, an denen Messfeiern nach dem MR1962 gestattet sind. Es spricht hier nichts dagegen, dass der Bischof in den ausgewählten Gotteshäusern täglich solche heiligen Messen erlaubt, er kann aber unter Verweis auf diese Einzelnorm auch nicht davon abgehalten werden, nur sehr seltene Gelegenheiten dafür vorzusehen. Wie 1984 sind Pfarrkirchen wieder ausgenommen. Damals konnte der Bischof davon ausnahmsweise abweichen, was das aktuelle Motuproprio nicht mehr erwähnt. Diese Möglichkeit sollte dem Bischof auch jetzt wieder eingeräumt werden.

c) laut Art. 3 § 4 TC einen sacerdos idoneus als Diözesanbeauftragten zu ernennen, der für die entsprechenden Messfeiern und die Betreuung der daran teilnehmenden Gläubigen zuständig ist. Positiv daran ist zu würdigen, dass darunter eine umfassende, ganzheitliche Seelsorge verstanden wird, nicht bloß die korrekte Zelebration der heiligen Messe nach dem MR1962. Wie soll aber eine ganzheitliche Seelsorge möglich sein, wenn außerhalb von Personalpfarreien, die eigentlich nicht mehr errichtet werden sollen, nur noch Messen anhand MR1962 gefeiert werden dürfen? Nicht ganz klar ist, ob Zuständigkeit in Bezug auf die Messfeier bedeutet, dass einzig und allein dieser zu ernennende Diözesanbeauftragte auch Zelebrant öffentlicher heiliger Messen sein soll oder darf oder ob dazu auch andere geeignete Priester in Frage kommen. Was die Eignung anbelangt, schließt sich die neue Regelung an Art. 3 § 4 SP an und wiederholt zur Definition dieser Eignung materiell das in UE Nr. 20 b) und c) Gesagte, also Lateinkenntnisse, um die liturgischen Texte richtig zu verstehen und auszusprechen sowie auch die Rubriken in ihrer Bedeutung zu erfassen und in einer korrekten Ausführung des Ritus richtig umzusetzen. Betont wird neu der pastorale Aspekt, der über die reine Zelebration hinausreicht und ein Sinn für die kirchliche Gemeinschaft. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu ernennenden Person um einen Diözesanpriester handeln soll, denn dies war strenggenommen schon in UE Nr. 22 vorausgesetzt, worin die Hinzuziehung von Priestern der bisherigen Ecclesia-Dei-Gemeinschaften lediglich als Kann-Bestimmung für den Fall erscheint, dass der Diözesanbischof in seinem Klerus über keine geeigneten Zelebranten verfügt (und wohl auch auf dem Gebiet der Diözese keine anderen Ordenspriester verfügbar sind, die als Zelebranten dieser Messen geeignet wären.)

Problematisch ist an der neuen Bestimmung unter Umständen das ausdrückliche Kriterium des Sinnes für die kirchliche Gemeinschaft. Dagegen ist zwar an sich nichts einzuwenden, es könnte aber auch zu Unterstellungen kommen, einem Geistlichen mangele es an dieser Qualität , er sei umstritten oder entzweie die Gemeinden, weil er nach dem Geschmack des Bischofs womöglich allzu traditionsaffin ist. Entsprechendes könnte als Argument angeführt werden, den Einsatz von Mitgliedern der Petrusbruderschaft und ähnlicher Gemeinschaften gar nicht erst mehr in Erwägung zu ziehen. Letzteres beispielsweise dann, wenn sich diese Gemeinschaften oder einzelne ihrer Priester jetzt nicht reibungs- und bedingungslos der neuen Rechtslage gemäß TC beugen. Was, wenn nicht das ist denn wohl klarerer Erweis einer mangelnden kirchlichen Gesinnung oder gar einer Auflehung gegen den Päpstlichen Jurisdiktionsprimat im Sinne des Ersten Vatikanischen Konzils (vgl. DH 3060 u. DH 3064)?

6.) Art. 3 § 3 Satz 2 TC enthält die einzige Bestimmung des neuen Motuproprio, die Einfluss auf die konkrete Gestaltung der öffentlich gefeierten heiligen Messen nach dem MR1962 nimmt. Er besagt: „In diesen Feiern werden die Lesungen in der Volkssprache verkündet, wobei die von den jeweiligen Bischofskonferenzen approbierten Übersetzungen der Heiligen Schrift für den liturgischen Gebrauch verwendet werden.“ Daraus ergibt sich dreierlei: Zum einen steht der Satz  vollständig im Präsens. Es ist zu schlussfolgern, dass die aktuell von der Bischofskonferenz für den liturgischen Gebrauch approbierten volkssprachlichen Lektionare zu verwenden sind. Damit liegt zweitens eine Weiterentwicklung der von Art. 6 SP vor, der die Möglichkeit eröffnet hatte, „in zusammen mit dem Volk gefeierten Messen […] die Lesungen auch in der Volkssprache“ zu verkünden, „unter Gebrauch der vom Heiligen Stuhl rekogniszierten Ausgaben.“ Hierunter verstand man sowohl die Erlaubnis der zusätzlichen Verlesung als auch die Möglichkeit, Epistel und Evangelium sofort in der Volkssprache zu lesen. Diese zweite Variante wurde in UE Nr. 26 c) ausdrücklich auf gelesene Messen beschränkt. Jedenfalls verlas man aber die Perikopen, die Bestandteil des lateinischen Messformulars des MR1962 waren, wobei Übersetzungen zu verwenden waren, die 1962 zu diesem Zweck zugelassen gewesen waren, also im deutschen Sprachraum Allioli , Bomm und Schott . Die Belobigung, die das Volksmissale der Petrusbruderschaft nach 2015 von der damaligen Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei erhalten hatte, fügte dem zumindest offiziös als vierte Wahlmöglichkeit die Übersetzung Ramm hinzu.

Die jetzige Norm stellt lediglich fest, dass in öffentlichen Messen die Lesungen in der Volkssprache vorgetragen werden. Jedoch wird jetzt drittens offenbar die Ãœbernahme der neuen Leseordnung vorausgesetzt. Das schließt aber nicht aus, weiterhin auch zuerst die Perikopen, die im tridentinischen Messbuch stehen, lateinisch zu lesen oder in gesungenen Messen auch zu singen. Nur wären in diesem Fall anschließend nicht deren Ãœbersetzungen zu verlesen, sondern Lesung und Evangelium nach der aktuellen Leseordnung. Da an Sonn- und Feiertagen im von Paul VI. erneuerten Römischen Ritus zwei Lesungen dem Evangelium vorausgehen, wovon aber eine entfallen kann, wäre es empfehlenswert, in diesem Fall normalerweise die neutestamentliche Lesung oder Epistel zu wählen. An sich ist das hinnehmbar, wenn es auch nur die wenigsten begrüßen werden. Es gibt historische Vorläufer für eine solche Situation. Die (Erz-)Diözese Trier besaß nach dem Konzil von Trient noch bis 1887 einen Eigenritus, der auf dem Liber Ordinarius des Erzbischofs Balduin von Luxemburg aus 1345 basierte und zuletzt im Missale Trevirense von 1608/10 im Druck erschienen war. Schrittweise wurde zwar dennoch ein Ãœbergang zum Römischen Ritus vollzogen, aber bevor dieser 1887 vollständig und verpflichtend verordnet wurde, wurde noch in 30 % der Pfarreien der Trierische Ritus verwendet. Auch wo das nicht mehr der Fall war, wurden in zahlreichen Pfarreien zwar die lateinischen Perikopen des römisch-tridentinischen Messbuchs lateinisch gelesen oder – nach eigenem Trierer Ton – gesungen, aber anschließend nicht deren Ãœbersetzung vorgetragen, sondern die Lesung und das Evangelium weiterhin nach der teilweise signifikant abweichenden Trierischen Leseordnung, die auch der Predigt zugrundegelegt blieb.

Problematisch an dieser Neuregelung ist in der Gegenwart allerdings zumindest im deutschen Sprachraum die vielfach enttäuschende Übersetzungsqualität der derzeit von den Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbierten Lektionarien. Rein praktisch gibt es durchaus noch ein nachvollziehbares Argument für eine einheitliche Perikopenordnung, wenn gepredigt werden soll:Zelebranten, die etwa an einem Sonntag sowohl im erneuerten Römischen Ritus als auch nach dem MR1962 die Messe zu feiern haben, werden dadurch davon entlastet, zwei Predigten vorbereiten zu müssen.

Privatmessen , zu denen wir jetzt übergehen, sind von diesem Paragrahen von Art. 3 TC ohnehin nicht berührt.

7.) Die Erlaubnis, die Privatmesse weiterhin mit dem MR1962 zelebrieren zu dürfen, muss von allen Priestern, die es auch nach dem neuen Motuproprio tun möchten, von neuem eingeholt werden. Es werden zwei Fälle unterschieden: a) Priester, die erst nach Veröffentlichung und (gleichzeitigem) Inkrafttreten von TC geweiht werden und (unter anderem) nach dem MR1962 zelebrieren möchten, müssen dazu laut Art. 4 TC an den Diözesanbischof einen förmlichen Antrag richten, dem dieser erst nach Konsultation des Apostolischen Stuhles entsprechen darf; dabei ist wahrscheinlich bei Weltpriestern die Kleruskongregation oder auch die Gottesdienstkongregation Ansprechpartnerin des Ortsordinarius, b) bei Priestern, die bereits bisher mit dem MR1962 zelebriert haben, kann der Bischof laut Art. 5 CT ohne vorherige Rücksprache mit Rom entscheiden.

Priester, die bisher noch nicht mit dem MR1962 zelebriert haben und zugleich nicht erst ab sofort geweiht werden oder in den wenigen Tagen, die seit dem 16. Juli 2021 vergangen sind, die Priesterweihe empfangen haben, jedoch die Zelebration der tridentinischen Messe in Zukunft aufnehmen wollen, kommen im Motuproprio gar nicht vor. Naheliegend ist, dass bei solchen Priester analog zu Art. 4 TC zu verfahren ist. Priester, die den bisherigen Ecclesia-Dei-Gemeinschaften angehören, erfahren hinkünftig keinerlei Sonderbehandlung mehr. Folglich müssen sie wie alle anderen die Zelebrationserlaubnis für das MR1962 nach Art. 4 oder Art. 5 TC erneut beantragen (und abwarten, ob sie sie erhalten). Sie haben das entsprechende Gesuch vermutlich an die Gottesdienstkongregation, möglicherweise über ihren höheren Oberen vermittelt, vielleicht aber auch an den Diözesanbischof, in dessen Diözese sie sich gewöhnlich aufhalten, zu adressieren. Im Zusammenhang mit der Privatmesse sind übrigens Pfarrkirchen nicht als Zelebrationsort ausgeschlossen, jedenfalls ist nichts dergleichen erwähnt. Auch das spricht für die Möglichkeit, dass der Bischof für öffentliche heiligen Messen von dieser Einschränkung absehen können sollte.

8.) Art. 6 TC unterstellt die früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften ganz regulär der Ordenskongregation, laut Art. 7 TC fallen alle liturgischen Fragen ab sofort in die Zuständigkeit der Gottesdienstkongregation. Das stimmt in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Denkbar, sogar sehr wahrscheinlich ist, dass etwa die eigenständige Priesterausbildung, vor allem, was die philosophischen und theologischen Studien betrifft, in Zukunft nicht mehr fortgeführt werden kann. Unter Umständen könnte natürlich dadurch durchaus das akademische Niveau und das Bewusstsein für die Probleme der Gegenwartstheologie gehoben werden. Da schon bisher Einkleidung und Tonsur bis zum Subdiakonat nur kraft Indultes  oder infolge der Instruktion UE zugestanden waren und selbst SP diese Riten des PR1962 nicht allgemein ermöglicht hatte, ist es fraglich, ob sie und auch die Weihen zum Diakon und Priester in Zukunft wenigstens noch innerhalb dieser Gemeinschaften gemäß dem älteren Pontifikale vollzogen werden dürfen.

9.) Art. 8 TC ist unmissverständlich: „Frühere Normen, Anweisungen, Zugeständnisse und Gebräuche, die nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Motuproprio übereinstimmen, werden aufgehoben. Alles, was ich mit diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motuproprio beschlossen habe, ordne ich an, in allen seinen Teilen zu befolgen, ungeachtet des Gegenteils, auch wenn es einer besonderen Erwähnung wert ist, und ich ordne an, dass es durch Veröffentlichung in der Tageszeitung L’Osservatore Romano verkündet wird und sofort in Kraft tritt, und danach im offiziellen Kommentar des Heiligen Stuhls, Acta Apostolicae Sedis, veröffentlicht wird.

Die verschiedentlich vorgetragene Ansicht, es sei von diesem Widerruf nur das MR1962 und sein zukünftiger Gebrauch betroffen, entspringt Wunschdenken, was der Heilige Vater im Begleitschreiben zu TC nochmals unterstreicht, wenn er an die Bischöfe schreibt: „Als Antwort auf Ihre Bitten treffe ich die feste Entscheidung, alle Normen, Instruktionen, Zugeständnisse und Bräuche, die dem vorliegenden Motuproprio vorausgingen, aufzuheben und die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten liturgischen Bücher in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils als einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus zu betrachten.

Dieser Umstand führt zur gänzlichen Aufhebung aller vorausgegangenen Regelungen. Das ist deshalb wichtig, weil infolgedessen das Motuproprio SP mit seiner zugehörigen Instruktion vollständig außer Kraft gesetzt ist.

Das umfasst also ebenfalls UE Nr. 28: „Das Motuproprio SP ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren.“ Auch wenn die Editio typica jene von 1962 bleibt, bedeutet das wohl, dass dort, wo das Indult der Handkommunion besteht, diese in Zukunft auf Verlangen auch in Messen nach MR1962 gespendet werden muss. Ebenfalls können wohl jetzt weibliche Ministranten zum Einsatz kommen, wenn ein Zelebrant das wünscht. Diese massiven Angleichungen würden allerdings mit geradezu unfehlbarer Sicherheit dazu führen, wirklich traditionsorientierte Katholiken von der Teilnahme an solchen Feiern abzuschrecken.

Resumée

All jene, die jetzt von den neuen Bestimmungen wie erschlagen sind, müssen daran erinnert werden, dass die Bedenken und Motive, die Papst Franziskus im Begleitbrief an die Bischöfe zum Ausdruck bringt, leider nicht ganz von der Hand zu weisen sind. Franziskus spricht von der wahren Kirche, die die Traditionalisten zu sein beanspruchen. Zumindest unterbewusst fühlen sich einige als die eigentlichen, insgeheim vielleicht auch als die besseren Katholiken. Es gibt ein elitäres Bewusstsein, das die Liturgie Pauls VI. prinzipiell als minderwertig betrachtet und ebenso jene Gläubigen und Priester, die sie praktizieren. Wenn Franziskus das nicht duldet, weicht er damit nicht von der Haltung Benedikts XVI. ab. Dieser wollte bekanntlich die wechselseitige Bereicherung oder Befruchtung beider Römischen Liturgien erzielen, die ihm als ein Ritus galten.

Es entsprach offensichtlich nicht der Intention Papst Benedikts, dass sich innerhalb der kirchlichen Strukturen eine Art tridentinische Parallelkirche etablieren sollte. Es war nicht seine Absicht und sicher nicht sein Ideal, dass es Gläubige geben sollte, die fortan ausschließlich tridentinisch praktizieren würden. Auch Priester und ganze Gemeinschaften sollten nicht mehr unbefristet ihr liturgisches Leben nur mit den liturgischen Büchern von 1962 gestalten und die Verwendung der neuen liturgischen Bücher dauerhaft prinzipiell ausschließen.

Während man gerade als katholischer Laie seit dem Fest Kreuzerhöhung 2007 (als Mitglied einer Ecclesia-Dei-Gemeinschaft  sogar schon seit 1988) bis zum Skapulierfest 2021 völlig unbehelligt exklusiv tridentinisch-katholisch sein konnte, was ich selbst ausgenutzt habe, wenn ich nicht sowieso bei der Piusbruderschaft zur heiligen Messe gegangen bin, ist diese Schonfrist jetzt vorüber.

Wer damit nicht einverstanden ist, der hätte theoretisch zu keinem Zeitpunkt ein Indult oder das Motuproprio SP in Anspruch nehmen können, sollen und sogar dürfen. Rein pragmatisch mag es möglich gewesen sein, prinzipiell war es nicht konsequent.

Tradition? Was ist Tradition?

Theologisch fragwürdig bleibt der Traditionsbegriff, der seit dem Zweiten Vaticanum in praktisch allen lehramtlichen Verlautbarungen, die sich damit befassen, vorausgesetzt ist. So auch jetzt und unüberbietbar deutlich im Motuproprio TC. Von Benedikt XVI. stammte (noch als Kardinal formuliert) das Wort: „Der Papst ist nicht ein absoluter Monarch, dessen Wille Gesetz ist, sondern nur der Hüter der authentischen Tradition und der erste Garant des Gehorsams.“ Er war zwar persönlich davon durchdrungen, aber Franziskus gebärdet sich entgegengesetzt und kann darin von niemandem wirksam korrigiert werden. Wohl lehrt das Erste Vatikanische Konzil: „Den Nachfolgern des Petrus wurde der Heilige Geist nämlich nicht verheißen, damit sie durch seine Offenbarung eine neue Lehre ans Licht brächten, sondern damit sie mit seinem Beistand die durch die Apostel überlieferte Offenbarung beziehungsweise die Hinterlassenschaft des Glaubens heilig bewahrten und getreu auslegten“ (DH 3070). Aber doch ist der Papst die Letztinstanz, die im Zweifel über Übereinstimmung mit oder Abweichung von der Tradition entscheidet; die schier nicht lösbare Schwierigkeit an Benedikts Kontinuitäts- und Reformverständnis. Der Papst und die mit ihm in Einheit stehenden Bischöfe sind die Traditionis Custodes. Und all das gilt nicht nur bei unfehlbaren Entscheidungen, sondern auch, wir wiederholen es, „in solchen, die die Disziplin und Leitung der auf dem ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche betreffen“ (DH 3060), was beim Motuproprio TC kaum bestritten werden kann.

Vaticanum I und Vaticanum II bilden einen Problemzusammenhang

Traditionstreue Katholiken, die den Papst anerkennen, aber zugleich eine von ihm unbehelligte Parallelkirche sein wollen, kommen bei strikter Auslegung dieser disziplinarischen Ebene des Jurisdiktionsprimates auch schon ganz ohne unerlaubte Bischofsweihen in eine Zwickmühle: Wer den Papst anerkennt, aber praktisch jeden konkretem Zugriff seiner Autorität sich entzieht, wird vom Anathem getroffen, befindet sich zumindest durch Verweigerung der Unterordnung auf der praktischen Ebene gemäß DH 3064 im Schisma. Damit soll nicht der Sedisvakanzthese beigepflichtet werden, aber traditionstreue Katholiken und besonders Theologen müssen ihr Problembewusstsein endlich nicht nur auf die Konzilstexte des Zweiten Vatikanischen Konzils, sondern auch auf eine Problemwurzel in jenen des Ersten Vaticanum erstrecken. Nur ein Papst freilich könnte wiederum dieses Problem lösen. Benedikt XVI. wäre möglicherweise dafür geeignet gewesen, hat es aber nicht getan, schon gar nicht lehramtlich verbindlich.

Eine Amtsführung, wie sie im eben angeführten Ratzinger-Zitat skizziert ist, war dazu bei ihm immerhin ein wichtiger Schritt. Franziskus, der sich gern als Bischof von Rom bezeichnet, tut das wahrscheinlich weniger aus echter oder gespielter Bescheidenheit, sondern im Bewusstsein des Jurisdiktionsprimates, in dessen dogmatischer Definition genau dieser Titel im Zentrum steht.

Immer noch gäbe es Aspekte, die am Motuproprio TC hervorgehoben werden und Schwachstellen der Argumentation des Begleitbriefs, die aufgedeckt werden könnten; es gibt ferner noch eine wichtige Passage im Begleitbrief Benedikts XVI. zu SP, die sich Franziskus, wenn er auf seiner pauschal schismatischen Unterstellung traditionsverbundener Katholiken beharrt, ins Stammbuch schreiben lassen muss. Um diesen Beitrag nicht zu sprengen, werde ich die verbleibenden Gesichtspunkte in nächster Zeit auf verschiedene, kleinere Beiträge aufteilen.

Was gezeigt werden sollte, war vor allem, dass die Bestimmungen des neuen Motuproprio nicht einfach ein Kontrast sind, mit dem ein bösartiger Franziskus dem traditionsfreundlichen Benedikt in die Parade fährt. Viele der Einzelbestimmungen des jetzigen Motuproprio lassen sich stringent aus dem vorhergehenden ableiten und als Fortentwicklung der Ausführungsbestimmungen von UE verstehen . Ebenso kann der Gesamtduktus des neuen Dokuments ansatzweise auch schon in Benedikts Begleitbrief gefunden werden, was man bisher gern ignoriert hat. Schließlich leben Regelungen von 1984 wieder auf, befindet sich also Franziskus in Kontinuität mit der Situation der überlieferten Liturgie während des Pontifikats von Johannes Paul II.

Kreativer Mut als das Gebot der Stunde

In den harten und vorwurfsvollen Worten von Franziskus‘ Begleitschreiben fällt es indes schwer, das Herz eines Vaters zu entdecken. Doch dieses hat der amtierende Papst auch nicht für sich selbst beansprucht, sondern er lobt es am heiligen Joseph, dem zu Ehren er ein Jubiläumsjahr ausgerufen hat, das noch bis zum Fest der Unbefleckten Empfängnis 2021 dauert.

Dieses 150. Jubiläumsjahr verbindet bekanntlich Papst Franziskus wiederum mit Papst Pius IX. Dazu hat der Heilige Vater am 8. Dezember 2020 das Apostolische Schreiben Patris corde – Mit dem Herzen eines Vaters erlassen. Es gliedert sich in sieben Abschnitte, die dem heiligen Joseph verschiedene väterliche Eigenschaften attestieren. Die Abschnitte drei bis fünf sind überschrieben:  Vater im Gehorsam – Vater im Annehmen – Vater im kreativen Mut.

Gehorsam bedeutet dabei nicht Passivität, Annehmen nicht Resignation. Am meisten brauchen wir traditionstreue Katholiken, die der überlieferten Römischen Liturgie treu sind und bleiben wollen , jetzt diesen kreativen Mut, theoretisch und in der theologischen Auseinandersetzung genauso wie in der Praxis unseres Glaubens und unserer Liturgie, die die Liturgie und der Glaube der Kirche sind: Heiliger Joseph, Du glorreicher Patriarch und Schutzherr der Gesamtkirche – bitte für uns!

Foto: Alte Messe – Bildquelle: Domvikar Georg Schwager (Privatarchiv)

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung