„Dem Wesen nach und nicht bloß dem Grad nach“

In Bezug auf das Amt des Pfarrers ist die Instruktion der Kleruskongregation „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ auch vor dem Hintergrund der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils zu lesen, dass zwischen dem Weihepriestertum und dem Taufpriestertum der Laien sowohl ein gradueller als auch ein wesentlicher Unterschied besteht. Kathnews dokumentiert die entsprechenden Aussagen der Instruktion. Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 21. Juli 2020 um 15:13 Uhr
Priesterkragen

Rom (kathnews). Bei der Frage nach den Möglichkeiten der Beteiligung von Laien an der Gemeindeleitung, die unter dem Stichwort “Kooperative Pastoral” in manchen Diözesen, vor allem deutschsprachigen Raum, ein Problem darstellt, insofern – auch vom Vatikan beanstandete – Fehlentwicklungen zu beobachten sind, die die Rolle des Pfarrers als des “eigen(en)  Hirten” einer Pfarrei (can. 519) auszuhöhlen drohen – , geht es letztlich um den wesentlichen und nicht nur graduellen Unterschied zwischen den geweihten Amtsträgern und den Laien, den das Zweite Vatikanische Konzil in der Kirchenkonstitution “Lumen Gentium” (Nr. 10) in Erinnerung gerufen hat. Dieser Unterschied setzt Grenzen an eine „kooperative Pastoral“.

Lehre des Konzils

Die Konstitution Lumen gentium (Art. 10) des Zweiten Vatikanischen Konzils ruft in Erinnerung, dass sich das besondere Priestertum vom gemeinsamen Priestertum „dem Wesen nach und nicht bloß dem Grad nach“ (essentia et non gradu tantum) unterscheidet (licet … differant).  Die dem besonderem Priestertum der Geweihten eigene Aufgaben sehen die Konzilsväter in der Leitung des Volkes Gottes und der Darbringung des eucharistischen Opfers in der Person Christi. Die dem gemeinsamen Priestertum bzw. Taufpriesterum aller Gläubigen eigene Aufgabe ist die Mitwirkung an der Darbringung des eucharistischen Opfers, der Empfang der Sakramente, das Gebet, die Danksagung und das Zeugnis eines heiligen Lebens „durch Selbstverleugnung und tätige Liebe“.

Die von der Kleruskongregation nun herausgegebene Instruktion „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, „(u)nter Bezugnahme auf die Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils, im Lichte des gegenwärtigen Lehramtes und mit Blick auf die tiefgehend veränderten sozialen und kulturellen Gegebenheiten … das Thema der Erneuerung der Pfarrei im missionarischen Sinn (zu präzisieren)“ (Nr. 122). Eine Erneuerung der Pfarrei „mit Blick auf die tiefgehende veränderte sozialen und kulturellen Gegebenheiten“ kann nur auf der Grundlage der Priestern wie Laien eigenen Aufgaben verwirklicht werden, die den vom katholischen Glauben vorgegebenen wesentlichen und graduellen Unterschied zwischen dem hierarchischen Priestertum der geweihten Amtsträger und dem Taufpriestertum der Laien nicht aufhebt, sondern respektiert. Nur in der wechselseitigen Komplementarität der unterschiedlichen Gaben und Aufgaben gelingt die Sendung der Kirche.

Instruktion

Im kirchenrechlichen Sinne ist eine Instruktion nicht freibleibend. Sie nimmt die Bischöfe und andere Träger hoheitlicher Kirchengewalt, an die sich ihre Normen zuallererst richten, in die Pflicht. Diese besteht darin, die in der Instruktion erklärten Vorschriften und Gesetze und die in ihr entfalteten und bestimmten Vorgehensweisen bei der Ausführung zu beachten (can. 34).

Im der folgenden Dokumentierung beschränke ich mich auf jene Erklärungen und Vorgehensweisen in der Instruktion, die das Verhältnis von Pfarrer und Laien und deren Zusammenarbeit in einer Pfarrei unter Verweis auf die entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften und Gesetze des Codex Iuris Canonici (CIC/1983) und des nachkonziliaren päpstlichen Lehramtes erklären, entfalten und bestimmen. Denn „über die Betonung der Dringlichkeit einer … Erneuerung hinaus, legt … das vorliegende Dokument eine Anwendungsweise der kanonischen Normen vor, die die Möglichkeiten, die Grenzen, die Rechte und die Pflichten der Hirten und der Laien festlegt, damit die Pfarrei sich selbst wieder als grundlegenden Ort der Verkündigung des Evangeliums, der Feier der Eucharistie, als Raum der Geschwisterlichkeit und der Caritas entdeckt, von dem aus das Zeugnis des christlichen Glaubens in die Welt ausstrahlt“ (123).

Aus der Instruktion

Ausgehend von den Bestimmungen des can 517 §§ 1-2, ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Amt des Pfarrers nicht einer aus Klerikern und Laien bestehenden Gruppe übertragen werden kann. Daher sind Bezeichnungen wie „Leitungsteam“, „Leitungsequipe“ oder ähnliche Benennungen, die eine kollegiale Leitung der Pfarrei zum Ausdruck bringen könnten, zu vermeiden. (Nr. 66).

Da der Pfarrer der «eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei» ist, vertritt er von Rechts wegen die Pfarrei bei allen Rechtsgeschäften[. Er ist der verantwortliche Verwalter des pfarrlichen Vermögens, das als „kirchliches Vermögen“ den entsprechenden kanonischen Normen unterliegt. (Nr. 67)

Die Pfarrgemeinde setzt sich vor allem aus Laien zusammen, die kraft der Taufe und der anderen Sakramente der christlichen Initiation und in vielen Fällen auch kraft des Ehesakramentes am missionarischen Handeln der Kirche teilhaben, weil «die Berufung und die besondere Sendung der Laien die Umwandlung der verschiedenen weltlichen Bereiche ist, damit alles menschliche Tun vom Evangelium verwandelt wird». (Nr. 85)

Die Laien, denen der Weltcharakter in besonderer Weise eigen ist, d. h. «kraft der ihnen eigenen Berufung in der Verwaltung und gottgemäßen Regelung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen», «können sich auch berufen fühlen oder berufen werden zur Mitarbeit mit ihren Hirten im Dienst an der kirchlichen Gemeinschaft, für ihr Wachstum und ihr volles Leben. Sie können dabei sehr verschiedene Ämter übernehmen, je nach der Gnade und den Charismen, die der Herr ihnen schenkt».

Es ist notwendig, dass heute alle Laien einen großzügigen Einsatz für den Dienst an der missionarischen Sendung leisten vor allem durch das Zeugnis des täglichen Lebens, das in den gewohnten Lebensbereichen und auf jeder Verantwortungsebene dem Evangelium entspricht, und besonders durch die Übernahme ihnen entsprechender Verpflichtungen im Dienst an der Pfarrgemeinde. (Nr. 86)

Außerordentliche Hirtensorge

Sodann gibt es für den Bischof eine weitere Möglichkeit – gemäß can. 517 § 2 – für den Hirtendienst in einer Gemeinde Sorge zu tragen, auch wenn es wegen Priestermangels nicht möglich ist, weder einen Pfarrer noch einen Pfarradministrator zu ernennen, der ihn vollzeitlich ausüben kann. In diesen problematischen pastoralen Umständen kann der Bischof, um das christliche Leben zu stützen und um die missionarische Sendung der Gemeinde fortzusetzen, einen Diakon, einen Gottgeweihten oder einen Laien oder auch eine Gemeinschaft von Personen (beispielsweise einen Orden oder eine Vereinigung) an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligen. (Nr. 87)

Diejenigen, denen auf diese Weise eine Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge der Gemeinde anvertraut wird, werden durch einen Priester, der mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet und „Moderator der Hirtensorge“ ist, koordiniert und geleitet. Ausschließlich ihm kommen die Vollmacht und die Funktionen des Pfarrers mit den entsprechenden Pflichten und Rechten zu, obwohl er dieses Amt nicht innehat.

Es ist daran zu erinnern, dass es sich um eine außerordentliche Form der Übertragung der Hirtensorge handelt, die der Unmöglichkeit geschuldet ist, einen Pfarrer oder einen Pfarradministrator zu ernennen. Sie darf nicht mit der gewöhnlichen aktiven Mitwirkung und mit der Übernahme von Verantwortung durch alle Gläubige verwechselt werden. (Nr. 88)

Das Volk Gottes muss auf den Einsatz einer solchen außerordentlichen Maßnahme in angemessener Weise vorbereitet werden. Sodann ist dafür zu sorgen, dass sie nicht unbefristet, sondern nur innerhalb des dafür zeitlich notwendigen Rahmens erfolgt. Das rechte Verständnis und die richtige Anwendung dieses Kanons erfordern, dass diese außergewöhnliche Maßnahme, «unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird: a) „ob sacerdotum penuriam“ und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer missverständlichen „Förderung der Laien“ […]; b) vorausgesetzt, es handelt sich um eine „participatio in exercitio curae pastoralis“ und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons nur einem Priester zu». (Nr. 89)

Damit die Beteiligung an der Hirtensorge gemäß can. 517 § 2 ohne Schaden verläuft, ist es notwendig, einige Kriterien zu beachten. Da es sich um eine außerordentliche und vorübergehende pastorale Situation handelt, ist der einzige kanonische Grund, der die Anwendung dieser Norm rechtmäßig macht, ein Mangel an Priestern, dergestalt, dass es nicht möglich ist, durch die Ernennung eines Pfarrers oder eines Pfarradministrators für die Seelsorge der Pfarrgemeinde Sorge zu tragen. Darüber hinaus haben einer oder mehrere Diakone für diese Form der Verwaltung der Hirtensorge Vortritt vor Gottgeweihten und Laien. (Nr. 90)

Auf jeden Fall kommt die Koordination der so organisierten Pastoral dem Priester zu, der vom Diözesanbischof als Moderator ernannt wurde. Nur dieser Priester hat die Vollmacht und die dem Pfarrer eigenen Befugnisse. Die anderen Gläubigen hingegen sind «an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligt». (Nr. 91)

Sowohl der Diakon als auch die anderen Personen ohne Weihe, die sich an der Ausübung der Hirtensorge beteiligen, können nur die Funktionen erfüllen, die dem Stand des Diakons oder des Laien entsprechen. «In diesen Fällen müssen jedoch die ursprünglichen Eigenschaften der Verschiedenheit und Komplementarität zwischen den Gaben und Aufgaben der geweihten Amtsträger und der Laien, wie sie der Kirche, die Gott organisch strukturiert wollte, eigen sind, aufmerksam beachtet und geschützt werden». (Nr. 92)

Schließlich wird dringend empfohlen, dass der Bischof, in dem Dekret, mit dem er den Priester zum Moderator ernennt, wenigstens summarisch die Gründe darlegt, warum die Anwendung einer außerordentlichen Form der Übertragung der Hirtensorge für eine oder mehrere Pfarrgemeinden und daher die Art und Weise der Ausübung des Dienstes des beauftragten Priesters notwendig sind. (Nr. 93)

Pfarrliche Beauftragungen und Dienste

Über die gelegentliche Zusammenarbeit hinaus, die jeder Mensch guten Willens – auch die nicht Nichtgetauften – im Rahmen der alltäglichen pfarrlichen Aktivitäten anbieten kann, gibt es einige beständige Beauftragungen, auf deren Basis die Gläubigen für eine gewisse Zeit die Verantwortung für einen Dienst innerhalb der Pfarrgemeinde übernehmen. Zu denken ist beispielsweise an die Katecheten, an die Ministranten, an die Erzieher, die in Gruppen und Vereinen arbeiten, an die Mitarbeiter der Caritas und an jene, die sich in Beratungsstellen oder -zentren engagieren, an jene, die die Kranken besuchen. (Nr. 94)

Im Hinblick auf die Bezeichnung der den Diakonen, den Gottgeweihten und den Laien übertragenen Beauftragungen ist auf jeden Fall eine Terminologie zu wählen, die in korrekter Weise den Funktionen, die sie ihrem Stand gemäß ausüben können, entspricht, um so den wesentlichen Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Priestertum nicht zu verdunkeln und damit für alle die Art der eingegangenen Verpflichtung klar ist. (Nr. 95)

In diesem Sinne ist vor allem der Diözesanbischof und in nachgeordneter Weise der Pfarrer verantwortlich, dass die Dienste der Diakone, der Gottgeweihten und der Laien, die in der Pfarrei Verantwortung tragen, nicht mit Titeln wie „Pfarrer“, „Ko-Pfarrer“, „Pastor“, „Kaplan“, „Moderator“, „Pfarrverantwortlicher“ oder mit anderen ähnlichen Begriffen bezeichnet werden, die das Recht den Priestern vorbehält[142], weil sie einen direkten Bezug zu deren Dienstprofil haben.

Gleichermaßen illegitim und nicht ihrem kirchlichen Stand entsprechend sind im Hinblick auf die genannten Gläubigen und Diakone auch Formulierungen wie „übertragen der Hirtensorge einer Pfarrei“, „die Pfarrgemeinde leiten“ und andere ähnliche, die sich auf die Eigenart des priesterlichen Dienstes, die dem Pfarrer zusteht, beziehen.

Passender scheinen beispielsweise die Bezeichnungen „diakonaler Mitarbeiter“ und für die Gottgeweihten und die Laien „Koordinator für … (einen pastoralen Teilbereich)“, „pastoraler Mitarbeiter“, „pastoraler Assistent“ und „Beauftragter für … (einen pastoralen Teilbereich)“. (Nr. 96)

Gemäß can. 230 § 1 können Laien als Lektoren und Akolythen in beständiger Weise beauftragt werden. Der nichtgeweihte Gläubige kann nur dann als „außerordentlicher Beauftragter“ bezeichnet werden, wenn er tatsächlich von der zuständigen Autorität berufen worden ist, die stellvertretenden Funktionen gemäß cann. 230 § 3 und 943 wahrzunehmen. Die zeitlich begrenzte liturgische Beauftragung gemäß can. 230 § 2 verleiht dem nichtgeweihten Gläubigen keine spezielle Bezeichnung.

Diese Laien müssen in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen , eine Ausbildung erhalten haben, die den Diensten, die sie ausführen sollen, angemessen ist, und eine beispielhafte persönliche und pastorale Lebensführung aufweisen, die sie für die Durchführung des Dienstes geeignet erscheinen lässt. (Nr. 97)

Über das hinaus, was den auf Dauer bestellten Lektoren und Akolythen zukommt , kann der Bischof gemäß seinem klugen Ermessen den Diakonen, den Gottgeweihten und den Laien unter der Leitung und der Verantwortung des Pfarrers einige Dienste in amtlicher Weise übertragen, wie zum Beispiel:

1°. Die Feier eines Wortgottesdienstes an Sonntagen und gebotenen Feiertagen, wenn «wegen des Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist». Es handelt sich um eine außerordentliche Möglichkeit, auf die nur zurückgegriffen werden soll, wenn anders keine Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn Diakone zur Verfügung stehen, sollen ihnen solche Liturgien anvertraut werden.

2°. Die Spendung der Taufe unter der Rücksicht, dass «die ordentlichen Spender der Taufe der Bischof, der Priester und der Diakon sind» und dass das durch can. 861 § 2 Normierte eine Ausnahme bildet, die gemäß dem Ermessen des Ortsordinarius zu beurteilen ist.

3°. Die Feier der Beerdigung gemäß dem, was durch die Nr. 19 der Einführung des Beerdigungsritus vorgesehen ist. (Nr. 98)

Die Laien können «nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz» und «in Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen»in einer Kirche oder in einer Kapelle predigen, wenn dies die Umstände, die Notwendigkeit oder der besondere Fall erfordern. Während der Feier der Eucharistie dürfen sie jedoch die Homilie auf keinen Fall halten. (Nr. 99)

Darüber hinaus «kann der Diözesanbischof aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhls, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren, wo Priester und Diakone fehlen». (Nr. 100)

Vermögensverwaltungsrat („Kirchenvorstand“) und Pastoralrat sind Beratungsorgane des Pfarrers

Daher muss in allen Pfarreien notwendigerweise ein Vermögensverwaltungsrat gebildet werden, der ein Beratungsgremium ist, das der Pfarrer leitet und das aus mindestens drei weiteren Gläubigen besteht. Die Mindestanzahl von drei Mitgliedern ist notwendig, um den Rat als „kollegiales Organ“ betrachten zu können. Es ist daran zu erinnern, dass der Pfarrer nicht zu den Mitgliedern des Vermögensverwaltungsrates zählt, sondern ihn leitet. (Nr. 102)

Der Pastoralrat ist ein Beratungsgremium. Er unterliegt den vom Diözesanbischof erlassenen Normen, welche die Zusammensetzung, die Wahl der Mitglieder, die Ziele und die Funktionsweise festlegen. Um das Wesen dieses Rates nicht zu verdunkeln, ist es auf alle Fälle ratsam, ihn nicht als „Team“ oder „Equipe“ zu bezeichnen, da eine solche Terminologie nicht geeignet ist, die korrekte kirchliche und kanonische Beziehung zwischen dem Pfarrer und den übrigen Gläubigen zum Ausdruck zu bringen. (Nr. 111)

Der Pastoralrat «hat nur beratendes Stimmrecht». Der Pfarrer muss seine Vorschläge wohlwollend im Hinblick auf ihre Umsetzung prüfen. Er soll außerdem aufmerksam die Anregungen des Pastoralrates bedenken, vor allem wenn sie einvernehmlich nach gemeinsamer Beratung dargelegt worden sind.

Damit der Dienst des Pastoralrates wirksam und fruchtbar ist, gilt es zwei Extreme zu vermeiden: zum einen dass der Pfarrer sich darauf beschränkt, dem Pastoralrat bereits getroffene Entscheidungen vorzulegen, vorausgehend nicht in geschuldeter Weise informiert oder den Rat nur pro forma zusammenruft; andererseits dass der Pfarrer nur Mitglied des Rates und seiner Rolle als Hirte und Leiter der Gemeinde beraubt ist. (Nr. 113)

Zum Text der Instruktion: hier

Foto: Priesterkragen – Bildquelle: Kathnews

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