Das Strafrecht ernst nehmen

Hinter der Diskussion über die Priesterweihe von Frauen steckt eine Infragestellung einer definitiven, unfehlbaren und unveränderlichen Glaubenslehre der Kirche. Die nicht enden wollende Diskussion erfüllt einen Straftatbestand. Der Apostolische Stuhl müsste die Mehrheit der DBK und Mitglieder des ZdK nun verwarnen und, falls kein Widerruf erfolgt, mit einer Strafe sanktionieren. Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 27. September 2019 um 12:57 Uhr
Johannes Paul II.

Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt

(kathnews). Der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki und der Regensburger Bischof Vorderholzer lehnen die Diskussionen ĂĽber eine Priesterweihe fĂĽr Frauen im Zuge des „synodalen Weges“ ab. Diese Frage liege nicht in der VerfĂĽgungsgewalt der katholischen Kirche, erklärte der Kölner Kardinal. Papst Johannes Paul II. habe diese Frage verbindlich fĂĽr die gesamte Kirche erklärt, und Papst Franziskus habe diese Entscheidung wiederholt bekräftigt und betont, dass die Kirche keinerlei Vollmacht habe, Frauen die Priesterweihe zu spenden. Trotzdem will eine Mehrheit der Deutschen Bischofskonferenz sowie das Zentralkomitee der Deutschen Katholiken (ZdK) auf dem „synodalen Weg“ gemeinsam darĂĽber diskutieren. Wer diskutieren will, stellt den Gegenstand der Diskussion in Frage, andernfalls wäre eine Diskussion ĂĽberflĂĽssig.

Lehrschreiben der Glaubenskongregation

Papst Johannes Paul II. erlieĂź 1998 das Motu Proprio Ad tuendam fidem. Danach kann die unfehlbare VerkĂĽndigung einer Glaubenslehre zwei Arten oder Stufen von Wahrheiten beinhalten:

  • Die VerkĂĽndigung von Glaubenslehren, die zu dem von Gott geoffenbarten Glaubensgut gehören.
  • Die VerkĂĽndigung von Glaubenslehren, die endgĂĽltig vorgelegt werden, ohne dass die Kirche erklärt, dass sie von Gott geoffenbart sind.

Die Glaubenskongregation hat in einem lehrmäßigen Kommentar zum Motu Proprio Ad tuendam fidem 1998 erklärt, welche Glaubenswahrheiten zur ersten und zur zweiten Stufe gehören. Danach handelt es sich bei der zweiten Stufe um Lehren,

„die dem dogmatischen und sittlichen Bereich angehören und notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt werden“ (Nr. 6), wie das für die erste Stufe der Lehrverkündigung der Fall ist.

Zu den Glaubenslehren der ersten Stufe zählt das Lehrschreiben z. B. alle Artikel des Glaubensbekenntnisses sowie die verschiedenen christologischen und marianischen Dogmen. Als Beispiel für die Glaubenslehren der zweiten Stuft wird u.a. auf die Glaubenslehre, dass die Priesterweihe nur Männern vorbehalten ist, hingewiesen. Wörtlich heißt es in dem Lehrschreiben der Glaubenskongregation:

„Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen, hat der Papst bekräftigt, dass diese Lehre endgültig zu halten ist, weil sie, auf dem geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist.“

Sanktionen zum Schutz der Glaubenslehre

Zum Schutz dieser endgültigen Glaubenswahrheiten, die historisch wie logisch mit dem geoffenbarten Glaubensgut aufs Engste zusammenhängen, hat Papst Johannes Paul II. in dem Motu Proprio Ad tuendam fidem die diesbezüglichen Strafrechtsnormen ergänzt, da die nicht geoffenbarten, aber mit dem Glaubensgut zusammenhängenden Glaubenswahrheiten bislang nicht angemessen strafrechtlich geschützt worden sind. Zu diesem Zweck wurde durch das Motu Proprio der can. 1371 § 1 eingeführt. Dieser legt fest:

„Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:

wer … eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft.

Die in unserem Zusammenhang relevante Norm ist can. 750 § 2. Der lautet:

„Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezĂĽglich des Glaubens und der Sitten endgĂĽltig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgĂĽltig zu haltenden Sätze ablehnt.“

Unfehlbare, endgültige und unveränderliche Glaubenslehre

In dem Apostolische Schreiben Ordinatio Sacerdotalis von 1994 über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe hatte Papst Johannes Paul II.  Folgendes lehramtlich bindend und definitiv verkündet und erklärt:

„Obwohl die Lehre über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe sowohl von der beständigen und umfassenden Überlieferung der Kirche bewahrt als auch vom Lehramt in den Dokumenten der jüngeren Vergangenheit mit Beständigkeit gelehrt worden ist, hält man sie in unserer Zeit dennoch verschiedenenorts für diskutierbar, oder man schreibt der Entscheidung der Kirche, Frauen nicht zu dieser Weihe zuzulassen, lediglich eine disziplinäre Bedeutung zu.

Damit also jeder Zweifel bezüglich der bedeutenden Angelegenheit, die die göttliche Verfassung der Kirche selbst betrifft, beseitigt wird, erkläre ich kraft meines Amtes, die Brüder zu stärken (vgl. Lk 22,32), dass die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden, und dass sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben.“

Die katholische Glaubenslehre, dass die Priesterweihe nur Männern vorbehalten ist, ist von Papst Johannes Pauls II. endgültig vorgelegt worden, und zwar so, dass sie „zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist“.

Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl und ggf. Sanktionen

Die Mehrheit der Mitglieder der DBK sowie die Mitglieder des ZdK wollen im Zuge des „synodalen Weges“, der auf der Vollversammlung der DBK in dieser Woche gegen den Willen einer Minderheit der Bischöfe beschlossen worden ist, über das Weiheamt für Frauen – das Priesteramt nicht ausgeschlossen – ungeachtet den verbindlichen Weisungen der Päpste weiterhin diskutieren, obwohl das kirchliche Lehramt sich dazu endgültig und bindend geäußert hat.

Die Absicht der Mehrheit der Bischöfe und von Mitgliedern des ZdK, weiterhin zu diskutieren, ist nicht nur ein Akt des Ungehorsams gegenüber dem Papst und dem kirchlichen Lehramt, hinter ihr steht offensichtlich auch die hartnäckige Infragestellung  und Ablehnung einer unfehlbaren endgültigen Glaubenslehre (gemäß der obengenannten 2. Stufe von Glaubenslehren). Damit wäre der Straftatbestand des can. 1371 § 1 erfüllt. Es wäre nun Aufgabe des Apostolischen Stuhles, die Bischöfe der DBK, die diese Glaubenslehre zur Diskussion stellen wollen, und die Mitglieder des ZdK nach den Vorgaben des can. 1371 § 1 zunächst zu verwarnen. Erfolgt kein Widerruf seitens der Mehrheit der DBK und der Mitglieder des ZdK, müsste ihnen eine „gerechte Strafe“ auferlegt werden, die die Exkommunikation der betreffenden Bischöfe und von ZdK-Mitgliedern und/oder in Bezug auf die Bischöfe die Enthebung aus dem Bischofsamt als Höchstformen und ultima ratio kirchlicher Strafen nicht ausschließt.

GroĂźer Schaden fĂĽr die Kirche

Im Zuge der Missbrauchskrise hat die Kirche das Strafrecht „wiederentdeckt“, nachdem es in der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil grob vernachlässigt worden war. Die Kirche wurde durch die Missbrauchskrise erheblich geschädigt, sie hat an Glaubwürdigkeit verloren. Die Missbrauchskrise führte zur vertieften Einsicht, dass Strafen notwendig sind. Eine Reform und Verschärfung des Strafrechts steht an. In Bezug auf den Schutz Minderjähriger gibt es bereits Gesetzesnovellen.

Geschädigt wird die Kirche, ihre Mission und GlaubwĂĽrdigkeit aber ebenso, wenn Glaubenswahrheiten zur Diskussion gestellt, bezweifelt oder gar geleugnet werden. Ob die Kirche nun auch im Zuge der „synodalen“ Diskussion der definitiv vom Lehramt entschiedenen Glaubenslehre, dass nur Männern die Priesterweihe erteilt werden kann, das Strafrecht konsequent anwenden wird, wird sich zeigen.

Foto: Der heilige Papst Johannes Paul II. – Bildquelle: JosĂ© Cruz/Abr, CC

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