Bestätigung heißt Überprüfung – Das MP „Magnum Principium“

Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt:
Vatikan (kathnews). Papst Franziskus hat mit dem Motu Proprio „Magnum Principium“ den Bischofskonferenzen mehr Kompetenzen im Bereich der Übersetzung liturgischer Bücher und der Anpassungen in der Liturgie zuerkannt. Dies tat er nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine stärkere Dezentralisierung der Kirche.
Reform
Bei der Gesetzesänderung handelt es sich vor allem um den can. 838 § 3 des Kodex des Kanonischen Rechtes (CIC/1983). Bisher galt, dass die von den Bischofskonferenzen erstellten Übersetzungen der lateinischen Originalausgabe der liturgischen Texte (editio typica) vom Apostolischen Stuhl (in diesem Fall von der Kongregation für den Gottesdient und die Disziplin der Sakramente) approbiert werden mußten. Der Papst hat mit der Gesetzesänderung nun festgelegt, dass  Bischofskonferenzen ihre Übersetzungen selber approbieren. Dem Apostolischen Stuhl kommt es zu, die Übersetzungen zu bestätigen (confirmare). Die Bestätigung ist das „grüne Licht“ für die Herausgabe (edere) der vorab approbierten Texte seitens der Bischofskonferenzen.
Das Neue in der Gesetzgebung liegt darin, dass im Übersetzungsprozess den Bischofskonferenzen mehr Freiheit (weniger Intervention durch den Apostolischen Stuhl) zukommt und die Bischofskonferenzen am Ende ihre Texte selber approbieren. Darum spricht das Dokument nicht mehr von „regognitio“ (Überprüfungen“), sondern von „confirmatio“ (Bestätigung) seitens der Gottesdienstkongregation.
Kontinuität
Nun hat der Präfekt der Gottesdienstkongregation, Robert Kardinal Sarah, in einem aktuellen Interview mit der Zeitung „L’Homme Nouveau“ eine Klarstellung vorgetragen, die für die Interpretation der Gesetzesänderung wichtig ist. Danach bedeutet das Recht der Kongregation, Übersetzungen der Bischofskonferenzen zu bestätigen (confirmare) nicht, dass diese einfach „abgesegnet“ werden. Vielmehr geht der Bestätigung eine gründliche Überprüfung der in die Landessprachen übersetzten lateinischen Texte voraus. Kriterium dafür sind die Vorgaben der von Papst Benedikt XVI. erlassenen Instruktion „Liturgiam authenticam“. Diese „Ausführungsbestimmung“ ist weiterhin bindend für für Übersetzungen lateinischer Liturgietexte in die jeweilige Landessprache und durch Papst Franziskus keineswegs aufgehoben worden. Nach „Liturgiam authenticam“ müssen Übersetzungen, so weit das möglich ist, dem lateinischen Original entsprechen. Darauf weise, so Kardinal Sarah, das Adverb „fideliter“ im geänderten can. 838 § 3 hin: Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen „treu“ zum lateinischen Orginal zu erstellen.
Fazit
Im Hinblick auf die Einheit der Kirche kommt der Gottesdienstkongregation weiterhin eine entscheidende Kontrollfunktion zu. Kriterium für die Kontrolle sind die Vorgaben der Instruktion „Liturgiam Authenticam“. Die Gottesdienstkongregation wird nur dann eine Übersetzung bestätigen (confirmatio), wenn diese den Vorgaben von „Liturgiam authenticam“ entspricht. Erst nach der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl, die immer eine kritische Überprüfung der Übersetzungen im Lichte der Instruktion „Liturgiam authenticam“ voraussetzt, können die Bischofskonferenzen ihre vorab approbierten Übersetzungen auch herausgeben. Das aber zeigt zugleich, dass die Bestätigung (confirmatio) seitens der Gottesdienstkongregation im Grunde nichts anderes ist als das, was vor der Gesetzesänderung „Überprüfung“ (regognitio) genannt wurde. Die Bestätigung behinhaltet nach wie vor eine Überprüfung der Übersetzungen.
Der gesamte Prozess sieht dann wohl so aus: Die Bischofkonferenz nimmt die Übersetzung vor und approbiert sie. Die Texte werden zur Überprüfung nach Rom geschickt. Die Gottesdienstkongregation kontrolliert, ob die Texte gemäß den Vorgaben der Instruktion „Liturgiam authenticam“ dem lateinischen Original treu sind. Nach erfolgter Bestätigung, dass dem so ist, können die Bischofkonferenzen ihre Übersetzungen herausgeben.
Foto: Kardinal Robert Sarah – Bildquelle: Wikipedia – François-Régis Salefran / CC-BY-SA 4.0