Besondere Ablässe während des Josephsjahres

Übersichtliche Zusammenstellung aller vollkommenen Ablässe, die während der Zeit vom 8. Dezember 2020 bis zum 8. Dezember 2021, über die allgemeinen Bestimmungen hinaus, zusätzlich gewonnen werden können.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 15. Dezember 2020 um 23:55 Uhr

Mit dem Dekret Specialium donum indulgentiarum der Apostolischen Pönitentiarie vom 8. Dezember 2020 (In PA tab. n. 866/20/1) werden unter den gewöhnlichen Bedingungen (Beichte, sakramentaler Kommunionempfang, Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters, entschiedene Abkehr von jeder gewohnheitsmäßigen Anhänglichkeit an eine Sünde, auch eine lässliche) während des Josephsjahres die folgenden, zusätzlichen Vollablässe gewährt:

1.) Für die Betrachtung des Herrengebetes (Vaterunsers) während wenigstens einer halben Stunde oder die Teilnahme an einem Einkehrtag oder an mehrtägigen Einkehrtagen, soweit eine Betrachtung über den heiligen Joseph inbegriffen ist.

2.) Beim Vollbringen der leiblichen oder geistlichen Werke der Barmherzigkeit nach dem Beispiel des heiligen Joseph. Die leiblichen Werke der Barmherzigkeit sind: a) Hungrige speisen, b) Dürstende tränken, c) Nackte bekleiden, d) Fremde beherbergen, e) Kranke pflegen, f) Gefangene besuchen, g) Tote begraben. Die geistlichen Werke der Barmherzigkeit sind: a) anderen recht raten, b) Unwissende lehren, c) Irrende zurechtweisen, d) Trauernde trösten, e) Beleidigern verzeihen, f) Lästige geduldig ertragen, g) für Lebende und Verstorbene zu Gott beten. Bereits im Heiligen Jahr der Barmherzigkeit hatte Papst Franziskus an die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit die Gelegenheit zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses geknüpft.

3.) Für das gemeinsame Gebet des Rosenkranzes in den Familien, oder wenn Verlobte miteinander den Rosenkranz beten. Hierbei liegt die Ausweitung für die Dauer des Josephsjahres genaugenommen lediglich in der ausdrücklichen Ausdehnung des vollkommenen Ablasses auf Verlobte, wenn sie gemeinsam das Rosenkranzgebet pflegen.

4.) Bei treuer Erfüllung der beruflichen Aufgaben und Pflichten, wenn man sich dabei bewusst unter den Schutz des heiligen Joseph stellt.

5.) Beim Gebet zum heiligen Joseph für alle Arbeitssuchenden, dass sie eine geeignete Stelle finden oder darum, dass die Arbeitsbedingungen aller würdiger werden.

6.) Beim Gebet der Josephslitanei oder eines anderen Gebetes zum heiligen Joseph für die von inneren und äußeren Feinden verfolgte Kirche um Linderung aller Arten von Verfolgung.

7.) Unter den gewöhnlichen Bedingungen (siehe oben!) wird ebenso allen ein vollkommener Ablass gewährt, die am 19. März und 1. Mai, am Fest der Heiligen Familie[1] sowie am 19. eines jeden Monats und immer mittwochs während des Josephsjahres irgendein approbiertes Gebet zu Ehren des heiligen Joseph sprechen, zum Beispiel das Zu Dir, seliger Joseph von Papst Leo XIII., oder die an diesen Tagen zu seiner Verehrung einen beliebigen anderen Akt der Frömmigkeit setzen.

In der momentanen, besonderen Situation (gemeint ist damit offensichtlich die Corona-Pandemie) gelten alle diese besonderen Ablässe vor allem den Alten und Kranken sowie denen, die im Todeskampfe liegen und

8.) allen, die aus rechtmäßigen Gründen das Haus nicht verlassen können, sofern sie, losgelöst von jeder Anhänglichkeit an die – auch bloß lässliche – Sünde und mit der Absicht, sobald als möglich zu beichten, sakramental zu kommunizieren und nach der Meinung des Heiligen Vaters zu beten, fromme Gebete an den heiligen Joseph als Trost der Kranken und als Patron für eine gute Sterbestunde beziehungsweise für einen guten Tod richten sowie auch allen, die ihre Leiden oder die Unannehmlichkeiten der eigenen Lebensumstände dem barmherzigen Gott vertrauensvoll aufopfern.

Um die Gewinnung dieser Ablässe zu erleichtern, werden schließlich alle Priester angespornt, prompt und großzügig für die heilige Beichte zur Verfügung zu stehen und sich bereitwillig anzubieten, den Kranken häufig die heilige Kommunion zu spenden.

[1] Dieses wird nach dem Generalkalender von 1969 am Sonntag nach Weihnachten oder, wenn kein Sonntag in die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr fällt, am 30. Dezember, nach dem tridentinischen Kalendarium jedoch erst am 1. Sonntag nach Erscheinung gefeiert. Diesbezüglich müsste man strenggenommen ein Dubium oder eine Bitte um Präzisierung an die Apostolische Pönitentiarie richten, dahingehend, ob dieser Ablass nur an einem von beiden Terminen oder an beiden gewonnen werden kann und ob ein und dieselbe Person ihn gegebenenfalls auch an beiden Festterminen, also zweimal gewinnen kann.

Foto: Heiliger Joseph – Bildquelle: Oldendorf (Privatarchiv)

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