Befugnis zur Eheassistenz auch für Priester der Piusbruderschaft

Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“ schreibt an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 4. April 2017 um 13:54 Uhr
Petersdom

Vatikan (kathnews). Heute veröffentlichte die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“ einen Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen bezüglich der Erlaubnis für die Eheschließung von Gläubigen, die der Piusbruderschaft (FSSPX) anhängen. Anders als bei der Beichtvollmacht, die Papst Franziskus weltweit allen Priestern der Piusbruderschaft erteilt hat, ist die Berechtigung, bei der Eheschließung zu assistieren, an die Zustimmung des Ortsordinarius  gebunden. Ortsordinarius ist außer dem Diözesanbischof und denen, die ihm gleichgestellt sind, der Generalvikar und der  (zuständige) Bischofsvikar (vgl. can. 134 § 1 CIC/1983). Ohne die Beauftragung durch den Ortsordinarius hatten und haben die Priester der FSSPX nicht die Befugnis, gültige Ehen zu schließen. Der Papst bittet die Kardinäle und Bischöfe, bei der Regularisierung der FSSPX mitzuarbeiten. 

Kathnews veröffentlicht den Brief in einer deutschen Übersetzung des Vatikans:

Hochwürdigste Herren Kardinäle!

Hochwürdigste Herren Erzbischöfe und Bischöfe!

Wie Ihnen bekannt ist, gibt es seit einiger Zeit verschiedene Begegnungen und Initiativen mit dem Ziel, die Priesterbruderschaft des heiligen Pius X. in die volle Gemeinschaft der Kirche zurückzuführen. Der Heilige Vater hat beispielsweise kürzlich entschieden, allen Priestern der Piusbruderschaft die Vollmacht zu erteilen, den Gläubigen gültig die Beichte abzunehmen (vgl. das Schreiben Misericordia et misera, Nr. 12), um auf diese Weise die Gültigkeit und die Erlaubtheit des von ihnen gespendeten Sakraments zu sichern und die Menschen nicht zu beunruhigen.

Aufgrund derselben pastoralen Gesinnung, die darauf abzielt, trotz der derzeit objektiv andauernden kirchenrechtlichen Illegitimität der Piusbruderschaft den Gläubigen in ihren Gewissensnöten entgegenzukommen, hat der Heilige Vater auf Vorschlag der Kongregation für die Glaubenslehre und der Kommission Ecclesia Dei entschieden, die hochwürdigsten Ortsordinarien zu bevollmächtigen, auch die Erlaubnis zur Feier der Eheschließung der Gläubigen, die den pastoralen Aktivitäten der Bruderschaft folgen, nach den folgenden Maßgaben erteilen zu können.

Wann immer möglich, soll die Vollmacht zur Eheassistenz seitens des Ordinarius einem Diözesanpriester (oder jedenfalls einem regulären Priester) erteilt werden, um die Konsenserklärung der Partner bei der Feier des Sakraments entgegenzunehmen, die nach der Liturgie des Vetus ordo zu Beginn der Heiligen Messe erfolgt. Daran schließt sich die Feier der Votivmesse durch einen Priester der Bruderschaft an.

Sollte das nicht möglich oder sollte kein Diözesanpriester anwesend sein, der den Konsens der Partner entgegennimmt, kann der Ordinarius erlauben, die erforderlichen Vollmachten unmittelbar dem Priester der Bruderschaft, der auch die Heilige Messe feiert, zu erteilen. Dieser ist zu ermahnen, pflichtgemäß der Diözesankurie alsbald die Trauungsdokumente zukommen zu lassen.

Sicherlich können auch auf diese Weise manche Gewissensnöte der Gläubigen, die der Piusbruderschaft anhangen, und manche Unsicherheiten in Bezug auf die Gültigkeit des Ehesakramentes beseitigt werden. Zugleich könnte dies zur vollen institutionellen Einigung beitragen. Diesbezüglich vertraut dieses Dikasterium auf Ihre Mitarbeit.

Papst Franziskus hat in seiner am 24. März 2017 dem unterzeichneten Kardinalpräsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei gewährten Audienz dieses Schreiben approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, den 27. März 2017

Gerhard Card. L. Müller
Präsident

+ Guido Pozzo
Sekretär

Foto: Petersdom – Bildquelle: Radomil, CC

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung