Aus aktuellem Anlass

Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre: "ErwĂ€gungen zu den EntwĂŒrfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen".
Erstellt von kathnews-Redaktion am 22. Oktober 2020 um 15:22 Uhr
Johannes Paul II.

Am 3. Juni 2003 veröffentlichte die Glaubenskongregation ‚“ErwĂ€gungen zu den EntwĂŒrfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen.“ Am Ende des Schreibens heißt es: „Die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften oder deren Gleichsetzung mit der Ehe wĂŒrde bedeuten, nicht nur ein abwegiges Verhalten zu billigen und zu einem Modell in der gegenwĂ€rtigen Gesellschaft zu machen, sondern auch grundlegende Werte zu verdunkeln, die zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören. Die Kirche kann nicht anders, als diese Werte zu verteidigen, fĂŒr das Wohl der Menschen und der ganzen Gesellschaft.“ Kathnews dokumentiert das Schreiben der Glaubenskongregation, das am authentischen Lehramt des Papstes teilthat, in vollem Wortlaut:

EINLEITUNG

1. Verschiedene Fragen bezĂŒglich der HomosexualitĂ€t sind in letzter Zeit mehrmals von Papst Johannes Paul II. und den zustĂ€ndigen Dikasterien des Heiligen Stuhls erörtert worden.(1) Es handelt sich nĂ€mlich um ein beunruhigendes moralisches und soziales PhĂ€nomen, auch in jenen LĂ€ndern, in denen es in der Rechtsordnung keine Beachtung findet. Noch bedenklicher wird es aber in den LĂ€ndern, die den homosexuellen Lebensgemeinschaften eine rechtliche Anerkennung, die in einigen FĂ€llen auch die BefĂ€higung zur Adoption von Kindern einschließt, bereits gewĂ€hrt haben oder gewĂ€hren wollen. Die vorliegenden ErwĂ€gungen enthalten keine neuen Lehraussagen, sondern wollen die wesentlichen Punkte zu dem Problem in Erinnerung rufen und einige Argumente rationaler Natur liefern, die den Bischöfen bei der Abfassung von spezifischeren Stellungnahmen entsprechend den besonderen Situationen in den verschiedenen Regionen der Welt helfen können; solche Stellungnahmen werden darauf ausgerichtet sein, die WĂŒrde der Ehe, die das Fundament der Familie bildet, sowie die StabilitĂ€t der Gesellschaft, deren grundlegender Bestandteil diese Institution ist, zu schĂŒtzen und zu fördern. Diese ErwĂ€gungen haben auch zum Ziel, die katholischen Politiker in ihrer TĂ€tigkeit zu orientieren und ihnen die Verhaltensweisen darzulegen, die mit dem christlichen Gewissen ĂŒbereinstimmen, wenn sie mit GesetzesentwĂŒrfen bezĂŒglich dieses Problems konfrontiert werden.(2) Weil es sich um eine Materie handelt, die das natĂŒrliche Sittengesetz betrifft, werden die folgenden Argumente nicht nur den GlĂ€ubigen vorgelegt, sondern allen Menschen, die sich fĂŒr die Förderung und den Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft einsetzen.

I. NATUR UND UNVERZICHTBARE
MERKMALE DER EHE

2. Die Lehre der Kirche ĂŒber die Ehe und die KomplementaritĂ€t der Geschlechter legt eine Wahrheit vor, die der rechten Vernunft einsichtig ist und als solche von allen großen Kulturen der Welt anerkannt wird. Die Ehe ist nicht eine beliebige Gemeinschaft von menschlichen Personen. Sie wurde vom Schöpfer mit einer eigenen Natur sowie eigenen Wesenseigenschaften und Zielen begrĂŒndet.(3) Keine Ideologie kann dem menschlichen Geist die Gewissheit nehmen, dass es eine Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts gibt, die durch die gegenseitige personale Hingabe, die ihnen eigen und ausschließlich ist, nach der Gemeinschaft ihrer Personen streben. Auf diese Weise vervollkommnen sie sich gegenseitig und wirken mit Gott an der Zeugung und an der Erziehung neuen Lebens mit.

3. Die natĂŒrliche Wahrheit ĂŒber die Ehe wurde durch die Offenbarung bekrĂ€ftigt, die in den biblischen Schöpfungsberichten enthalten ist und auch die ursprĂŒngliche menschliche Weisheit zum Ausdruck bringt, in der sich die Stimme der Natur selbst Gehör verschafft. Das Buch Genesis spricht von drei grundlegenden Aspekten des Schöpferplanes ĂŒber die Ehe.

Zum einen wurde der Mensch, das Abbild Gottes, «  als Mann und Frau  » geschaffen (Gen 1,27). Als Personen sind Mann und Frau einander gleich, in ihrem Mann- und Frausein ergÀnzen sie einander. Die SexualitÀt gehört einerseits zur biologischen SphÀre, wird aber andererseits im menschlichen Geschöpf auf eine neue, und zwar auf die personale Ebene erhoben, wo Natur und Geist sich miteinander verbinden.

Zum anderen wurde die Ehe vom Schöpfer als die Lebensform gegrĂŒndet, in der sich jene Gemeinschaft unter Personen verwirklicht, die die AusĂŒbung der Geschlechtlichkeit einbezieht. «  Darum verlĂ€sst der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch  » (Gen 2,24).

Schließlich wollte Gott der Einheit von Mann und Frau eine besondere Teilhabe an seinem Schöpfungswerk geben. Deshalb segnete er den Mann und die Frau mit den Worten: «  Seid fruchtbar, und vermehrt euch  » (Gen 1,28). Nach dem Plan des Schöpfers gehören also die KomplementaritĂ€t der Geschlechter und die Fruchtbarkeit zum Wesen der ehelichen Institution.

DarĂŒber hinaus ist die eheliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau von Christus zur WĂŒrde eines Sakramentes erhoben worden. Die Kirche lehrt, dass die christliche Ehe ein wirksames Zeichen des Bundes zwischen Christus und der Kirche ist (vgl. Eph 5,32). Diese christliche Bedeutung der Ehe schmĂ€lert keineswegs den tief menschlichen Wert der ehelichen Verbindung von Mann und Frau, sondern bestĂ€tigt und bekrĂ€ftigt ihn (vgl. Mt 19,3-12; Mk 10,6-9).

4. Es gibt keinerlei Fundament dafĂŒr, zwischen den homosexuellen Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes ĂŒber Ehe und Familie Analogien herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn. Die Ehe ist heilig, wĂ€hrend die homosexuellen Beziehungen gegen das natĂŒrliche Sittengesetz verstoßen. Denn bei den homosexuellen Handlungen bleibt «  die Weitergabe des Lebens […] beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen ErgĂ€nzungsbedĂŒrftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen  ».(4)

Homosexuelle Beziehungen werden «  in der Heiligen Schrift als schwere Verirrungen verurteilt… (vgl. Röm 1,24-27; 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10). Dieses Urteil der Heiligen Schrift erlaubt zwar nicht den Schluss, dass alle, die an dieser Anomalie leiden, persönlich dafĂŒr verantwortlich sind, bezeugt aber, dass die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind  ».(5) Dieses moralische Urteil, das man bei vielen kirchlichen Schriftstellern der ersten Jahrhunderte(6) findet, wurde von der katholischen Tradition einmĂŒtig angenommen.

Nach der Lehre der Kirche ist den MĂ€nnern und Frauen mit homosexuellen Tendenzen «  mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen. Man hĂŒte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurĂŒckzusetzen  ».(7) Diese Personen sind wie die anderen Christen gerufen, ein keusches Leben zu fĂŒhren.(8) Aber die homosexuelle Neigung ist «  objektiv ungeordnet  »,(9) und homosexuelle Praktiken gehören «  zu den SĂŒnden, die schwer gegen die Keuschheit verstoßen  ».(10)

II. HALTUNGEN GEGENÜBER DEM PROBLEM
DER HOMOSEXUELLEN LEBENSGEMEINSCHAFTEN

5. Die zivilen AutoritĂ€ten nehmen gegenĂŒber dem PhĂ€nomen der faktisch bestehenden homosexuellen Lebensgemeinschaften verschiedene Haltungen ein: Manchmal beschrĂ€nken sie sich darauf, das PhĂ€nomen zu tolerieren; manchmal fördern sie die rechtliche Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften mit dem Vorwand, hinsichtlich einiger Rechte die Diskriminierung jener Menschen zu vermeiden, die mit einer Person des gleichen Geschlechts zusammenleben; in einigen FĂ€llen befĂŒrworten sie sogar die rechtliche Gleichstellung der homosexuellen Lebensgemeinschaften mit der Ehe im eigentlichen Sinn, ohne die rechtliche Möglichkeit zur Adoption von Kindern auszuschließen.

Wo der Staat eine Politik der Toleranz des Faktischen betreibt, die nicht das Bestehen eines Gesetzes einschließt, das solchen Lebensformen ausdrĂŒcklich eine rechtliche Anerkennung verleiht, mĂŒssen die verschiedenen Aspekte des Problems sorgfĂ€ltig unterschieden werden. Das Gewissen fordert in jedem Fall, Zeugnis abzulegen fĂŒr die ganze sittliche Wahrheit, der sowohl die Billigung homosexueller Beziehungen wie auch die ungerechte Diskriminierung homosexueller Menschen widerspricht. Deshalb sind diskrete und kluge Stellungnahmen nĂŒtzlich, die zum Beispiel folgenden Inhalt haben könnten: den instrumentalen oder ideologischen Gebrauch aufdecken, den man von einer solchen Toleranz machen kann; den unsittlichen Charakter dieser Art von Lebensgemeinschaften klar herausstellen; den Staat auf die Notwendigkeit hinweisen, das PhĂ€nomen in Grenzen zu halten, damit das Gewebe der öffentlichen Moral nicht in Gefahr gerĂ€t und vor allem die jungen Generationen nicht einer irrigen Auffassung ĂŒber SexualitĂ€t und Ehe ausgesetzt werden, die sie des notwendigen Schutzes berauben und darĂŒber hinaus zur Ausbreitung des PhĂ€nomens beitragen wĂŒrde. Jene, die diese Toleranz gebrauchen, um bestimmte Rechte fĂŒr zusammenlebende homosexuelle Personen einzufordern, mĂŒssen daran erinnert werden, dass die Toleranz des Bösen etwas ganz anderes ist als die Billigung oder Legalisierung des Bösen.

Werden homosexuelle Lebensgemeinschaften rechtlich anerkannt oder werden sie der Ehe gleichgestellt, indem man ihnen die Rechte gewĂ€hrt, die der Ehe eigen sind, ist es geboten, klar und deutlich Einspruch zu erheben. Man muss sich jedweder Art formeller Mitwirkung an der Promulgation und Anwendung von so schwerwiegend ungerechten Gesetzen und, soweit es möglich ist, auch von der materiellen Mitwirkung auf der Ebene der Anwendung enthalten. In dieser Materie kann jeder das Recht auf Einspruch aus GewissensgrĂŒnden geltend machen.

III. RATIONALE ARGUMENTE GEGEN
DIE RECHTLICHE ANERKENNUNG
HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN

6. Um zu verstehen, weshalb es notwendig ist, sich in dieser Weise den Instanzen entgegenzustellen, die die Legalisierung der homosexuellen Lebensgemeinschaften anstreben, bedarf es einiger spezifischer ethischer ErwÀgungen, die sich auf unterschiedlichen Ebenen bewegen.

In Bezug auf die rechte Vernunft

Die Aufgabe des staatlichen Gesetzes ist gewiss im Vergleich zu der des sittlichen Gesetzes von begrenzterem Umfang.(11) Das staatliche Gesetz kann aber nicht in einen Widerspruch zur rechten Vernunft treten, ohne seinen das Gewissen bindenden Charakter zu verlieren.(12) Jedes von Menschen erlassene Gesetz hat den Charakter eines Gesetzes, insoweit es mit dem natĂŒrlichen Sittengesetz, das von der rechten Vernunft erkannt wird, ĂŒbereinstimmt und insbesondere die unverĂ€ußerlichen Rechte jeder Person achtet.(13) Die Gesetzgebungen zu Gunsten der homosexuellen Lebensgemeinschaften widersprechen der rechten Vernunft, weil sie der Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen desselben Geschlechts rechtliche Garantien verleihen, die jenen der ehelichen Institution analog sind. In Anbetracht der Werte, die auf dem Spiel stehen, könnte der Staat diese Lebensgemeinschaften nicht legalisieren, ohne die Pflicht zu vernachlĂ€ssigen, eine fĂŒr das Gemeinwohl so wesentliche Einrichtung zu fördern und zu schĂŒtzen, wie es die Ehe ist.

Man kann sich fragen, wie ein Gesetz dem Gemeinwohl widersprechen kann, das niemandem eine besondere Verhaltensweise auferlegt, sondern sich darauf beschrĂ€nkt, eine faktische Gegebenheit zu legalisieren, die dem Anschein nach niemandem Unrecht zufĂŒgt. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, vor allem den Unterschied zu bedenken zwischen dem homosexuellen Verhalten als einem privaten PhĂ€nomen und demselben Verhalten als einer im Gesetz vorgesehenen und gebilligten sozialen Beziehung, aus der man eine der Institutionen der Rechtsordnung machen möchte. Das zweite PhĂ€nomen ist nicht nur schwerwiegender, sondern hat eine sehr umfassende und tiefgehende Tragweite und wĂŒrde die gesamte soziale Struktur in einer Weise verĂ€ndern, die dem Gemeinwohl widersprĂ€che. Staatliche Gesetze sind Strukturprinzipien des Lebens der Menschen in der Gesellschaft, zum Guten oder zum Bösen. Sie spielen «  eine sehr wichtige und manchmal entscheidende Rolle bei der Förderung einer Denkweise und einer Gewohnheit  ».(14) Lebensformen und darin sich ausdrĂŒckende Modelle gestalten das gesellschaftliche Leben nicht nur Ă€ußerlich, sondern neigen dazu, bei den jungen Generationen das VerstĂ€ndnis und die Bewertung der Verhaltensweisen zu verĂ€ndern. Die Legalisierung von homosexuellen Lebensgemeinschaften wĂŒrde deshalb dazu fĂŒhren, dass das VerstĂ€ndnis der Menschen fĂŒr einige sittliche Grundwerte verdunkelt und die eheliche Institution entwertet wĂŒrde.

In biologischer und anthropologischer Hinsicht

7. Den homosexuellen Lebensgemeinschaften fehlen ganz und gar die biologischen und anthropologischen Faktoren der Ehe und der Familie, die vernĂŒnftigerweise eine rechtliche Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften begrĂŒnden könnten. Sie sind nicht in der Lage, auf angemessene Weise die Fortpflanzung und den Fortbestand der Menschheit zu gewĂ€hrleisten. Ein eventueller RĂŒckgriff auf die Mittel, die ihnen durch die neuesten Entdeckungen im Bereich der kĂŒnstlichen Fortpflanzung zur VerfĂŒgung gestellt werden, wĂ€re nicht nur mit schwerwiegenden MĂ€ngeln an Achtung vor der menschlichen WĂŒrde behaftet,(15) sondern wĂŒrde diese ihre UnzulĂ€nglichkeit in keiner Weise beheben.

Den homosexuellen Lebensgemeinschaften fehlt auch gĂ€nzlich die eheliche Dimension, welche die menschliche und geordnete Form der geschlechtlichen Beziehungen ausmacht. Sexuelle Beziehungen sind menschlich, wenn und insoweit sie die gegenseitige Hilfe der Geschlechter in der Ehe ausdrĂŒcken und fördern und fĂŒr die Weitergabe des Lebens offen bleiben.

Wie die Erfahrung zeigt, schafft das Fehlen der geschlechtlichen BipolaritĂ€t Hindernisse fĂŒr die normale Entwicklung der Kinder, die eventuell in solche Lebensgemeinschaften eingefĂŒgt werden. Ihnen fehlt die Erfahrung der Mutterschaft oder der Vaterschaft. Das EinfĂŒgen von Kindern in homosexuelle Lebensgemeinschaften durch die Adoption bedeutet faktisch, diesen Kindern Gewalt anzutun in dem Sinn, dass man ihren Zustand der BedĂŒrftigkeit ausnĂŒtzt, um sie in ein Umfeld einzufĂŒhren, das ihrer vollen menschlichen Entwicklung nicht förderlich ist. Eine solche Vorgangsweise wĂ€re gewiss schwerwiegend unsittlich und wĂŒrde offen einem Grundsatz widersprechen, der auch von der internationalen Konvention der UNO ĂŒber die Rechte der Kinder anerkannt ist. DemgemĂ€ĂŸ ist das oberste zu schĂŒtzende Interesse in jedem Fall das Interesse des Kindes, das den schwĂ€cheren und schutzlosen Teil ausmacht.

In sozialer Hinsicht

8. Die Gesellschaft verdankt ihren Fortbestand der Familie, die in der Ehe grĂŒndet. Die unvermeidliche Folge der rechtlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften ist, dass man die Ehe neu definiert und zu einer Institution macht, die in ihrer gesetzlich anerkannten Form die wesentliche Beziehung zu den Faktoren verliert, die mit der HeterosexualitĂ€t verbunden sind, wie zum Beispiel die Aufgabe der Fortpflanzung und der Erziehung. Wenn die Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts in rechtlicher Hinsicht nur als eine mögliche Form der Ehe betrachtet wĂŒrde, brĂ€chte dies eine radikale VerĂ€nderung des Begriffs der Ehe zum schweren Schaden fĂŒr das Gemeinwohl mit sich. Wenn der Staat die homosexuelle Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche Ebene stellt, die jener der Ehe und Familie analog ist, handelt er willkĂŒrlich und tritt in Widerspruch zu seinen eigenen Verpflichtungen.

Um die Legalisierung der homosexuellen Lebensgemeinschaften zu stĂŒtzen, kann man sich nicht auf das Prinzip der Achtung und der Nicht-Diskriminierung jeder Person berufen. Eine Unterscheidung unter Personen oder die Ablehnung einer sozialen Anerkennung oder Leistung sind nĂ€mlich nur dann unannehmbar, wenn sie der Gerechtigkeit widersprechen.(16) Wenn man den Lebensformen, die weder ehelich sind noch sein können, den sozialen und rechtlichen Status der Ehe nicht zuerkennt, widerspricht dies nicht der Gerechtigkeit, sondern wird im Gegenteil von ihr gefordert.

Auch auf das Prinzip der rechten persönlichen Autonomie kann man sich vernĂŒnftigerweise nicht berufen. Eine Sache ist es, dass die einzelnen BĂŒrger frei TĂ€tigkeiten ausĂŒben können, fĂŒr die sie Interesse hegen, und dass diese TĂ€tigkeiten im Großen und Ganzen in den allgemeinen bĂŒrgerlichen Freiheitsrechten Platz haben. Eine ganz andere Sache ist es, dass TĂ€tigkeiten, die fĂŒr die Entwicklung der Person und der Gesellschaft keinen bedeutsamen, positiven Beitrag darstellen, vom Staat eine eigene qualifizierte rechtliche Anerkennung erhalten. Die homosexuellen Lebensgemeinschaften erfĂŒllen auch nicht in einem weiteren analogen Sinn die Aufgaben, deretwegen Ehe und Familie eine eigene qualifizierte Anerkennung verdienen. Es gibt jedoch gute GrĂŒnde zur Annahme, dass diese Lebensgemeinschaften fĂŒr die gesunde Entwicklung der menschlichen Gesellschaft schĂ€dlich sind, vor allem wenn ihr tatsĂ€chlicher Einfluss auf das soziale Gewebe zunehmen wĂŒrde.

In rechtlicher Hinsicht

9. Weil die Ehepaare die Aufgabe haben, die Folge der Generationen zu garantieren, und deshalb von herausragendem öffentlichen Interesse sind, gewĂ€hrt ihnen das bĂŒrgerliche Recht eine institutionelle Anerkennung. Die homosexuellen Lebensgemeinschaften bedĂŒrfen hingegen keiner spezifischen Aufmerksamkeit von Seiten der Rechtsordnung, da sie nicht die genannte Aufgabe fĂŒr das Gemeinwohl besitzen.

Nicht zutreffend ist das Argument, dass die rechtliche Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften notwendig wĂ€re, um zu verhindern, dass die homosexuell Zusammenlebenden auf Grund der bloßen Tatsache ihres Zusammenlebens die wirksame Anerkennung der allgemeinen Rechte verlieren, die sie als Personen und als BĂŒrger haben. In Wirklichkeit können sie jederzeit wie alle BĂŒrger, ausgehend von ihrer persönlichen Autonomie, auf das allgemeine Recht zurĂŒckgreifen, um rechtliche Situationen von gegenseitigem Interesse zu schĂŒtzen. Es ist jedoch eine schwerwiegende Ungerechtigkeit, das Gemeinwohl und die authentischen Rechte der Familie zu opfern, um GĂŒter zu erlangen, die auf Wegen garantiert werden können und mĂŒssen, die nicht fĂŒr die ganze Gesellschaft schĂ€dlich sind.(17)

 

IV. VERHALTENSWEISEN DER KATHOLISCHEN POLITIKER IN BEZUG AUF GESETZGEBUNGEN
ZU GUNSTEN HOMOSEXUELLER LEBENSGEMEINSCHAFTEN

10. Wenn alle GlÀubigen verpflichtet sind, gegen die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften Einspruch zu erheben, dann sind es die katholischen Politiker in besonderer Weise, und zwar auf der Ebene der Verantwortung, die ihnen eigen ist. Wenn sie mit Gesetzesvorlagen zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften konfrontiert werden, sind folgende ethische Anweisungen zu beachten.

Wird der gesetzgebenden Versammlung zum ersten Mal ein Gesetzesentwurf zu Gunsten der rechtlichen Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften vorgelegt, hat der katholische Parlamentarier die sittliche Pflicht, klar und öffentlich seinen Widerspruch zu Ă€ußern und gegen den Gesetzesentwurf zu votieren. Die eigene Stimme einem fĂŒr das Gemeinwohl der Gesellschaft so schĂ€dlichen Gesetzestext zu geben, ist eine schwerwiegend unsittliche Handlung.

Wenn ein Gesetz zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften schon in Kraft ist, muss der katholische Parlamentarier auf die ihm mögliche Art und Weise dagegen Einspruch erheben und seinen Widerstand öffentlich kundtun: Es handelt sich hier um die Pflicht, fĂŒr die Wahrheit Zeugnis zu geben. Wenn es nicht möglich wĂ€re, ein Gesetz dieser Art vollstĂ€ndig aufzuheben, könnte es ihm mit Berufung auf die in der Enzyklika Evangelium vitae enthaltenen Anweisungen «  gestattet sein, GesetzesvorschlĂ€ge zu unterstĂŒtzen, die die Schadensbegrenzung eines solchen Gesetzes zum Ziel haben und die negativen Auswirkungen auf das Gebiet der Kultur und der öffentlichen Moral vermindern  ». Voraussetzung dafĂŒr ist, dass sein «  persönlicher absoluter Widerstand  » gegen solche Gesetze «  klargestellt und allen bekannt  » ist und die Gefahr des Ärgernisses vermieden wird.(18) Dies bedeutet nicht, dass in dieser Sache ein restriktiveres Gesetz als ein gerechtes oder wenigstens annehmbares Gesetz betrachtet werden könnte. Es geht vielmehr um einen legitimen und gebĂŒhrenden Versuch, ein ungerechtes Gesetz wenigstens teilweise aufzuheben, wenn die vollstĂ€ndige Aufhebung momentan nicht möglich ist.

SCHLUSS

11. Nach der Lehre der Kirche kann die Achtung gegenĂŒber homosexuellen Personen in keiner Weise zur Billigung des homosexuellen Verhaltens oder zur rechtlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensgemeinschaften fĂŒhren. Das Gemeinwohl verlangt, dass die Gesetze die eheliche Gemeinschaft als Fundament der Familie, der Grundzelle der Gesellschaft, anerkennen, fördern und schĂŒtzen. Die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften oder deren Gleichsetzung mit der Ehe wĂŒrde bedeuten, nicht nur ein abwegiges Verhalten zu billigen und zu einem Modell in der gegenwĂ€rtigen Gesellschaft zu machen, sondern auch grundlegende Werte zu verdunkeln, die zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören. Die Kirche kann nicht anders, als diese Werte zu verteidigen, fĂŒr das Wohl der Menschen und der ganzen Gesellschaft.

Papst Johannes Paul II. hat die vorliegenden ErwÀgungen, die in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden waren, in der dem unterzeichneten KardinalprÀfekten am 28. MÀrz 2003 gewÀhrten Audienz approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, am 3. Juni 2003, dem Gedenktag der heiligen MĂ€rtyrer Karl Lwanga und GefĂ€hrten.

Joseph Card. Ratzinger
PrÀfekt

Angelo Amato, S.D.B.
Titularerzbischof von Sila
SekretÀr

(1) Vgl. Johannes Paul II., Ansprachen beim Angelus, 20. Februar 1994 und 19. Juni 1994; Ansprache an die Teilnehmer der Vollversammlung des PĂ€pstlichen Rates fĂŒr die Familie, 24. MĂ€rz 1999; Katechismus der Katholischen Kirche, 2357-2359, 2396; Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, ErklĂ€rung Persona humana, 29. Dezember 1975, 8; Schreiben ĂŒber die Seelsorge fĂŒr homosexuelle Personen, 1. Oktober 1986; Einige ErwĂ€gungen bezĂŒglich der Antwort auf GesetzesvorschlĂ€ge ĂŒber die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen, 24. Juli 1992; PĂ€pstlicher Rat fĂŒr die Familie, Schreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen Europas ĂŒber den Beschluss des Europaparlamentes in Bezug auf homosexuelle Paare, 25. MĂ€rz 1994; Familie, Ehe und «  de-facto  »-Lebensgemeinschaften, 26. Juli 2000, 23.

(2) Vgl. Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, LehrmĂ€ĂŸige Note zu einigen Fragen ĂŒber den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben, 24. November 2002, 4.

(3) Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, 48.

(4) Katechismus der Katholischen Kirche, 2357.

(5) Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, ErklĂ€rung Persona humana, 29. Dezember 1975, 8.

(6) Vgl. zum Beispiel Hl. Polykarp, Brief an die Philipper, V, 3; Hl. Justin, Erste Apologie, 27, 1-4; Athenagoras, Bitte fĂŒr die Christen, 34.

(7) Katechismus der Katholischen Kirche, 2358; vgl. Kongregation fĂŒr die Glaubens- lehre, Schreiben ĂŒber die Seelsorge fĂŒr homosexuelle Personen, 1. Oktober 1986, 10.

(8) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2359; vgl. Kongregation fĂŒr die Glaubens- lehre, Schreiben ĂŒber die Seelsorge fĂŒr homosexuelle Personen, 1. Oktober 1986, 12.

(9) Katechismus der Katholischen Kirche, 2358.

(10) Ebd., 2396.

(11) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. MĂ€rz 1995, 71.

(12) Vgl. ebd., 72.

(13) Vgl. Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, I-II, q. 95, a. 2.

(14) Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. MĂ€rz 1995, 90.

(15) Vgl. Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae, 22. Februar 1987, II. A. 1-3.

(16) Vgl. Hl. Thomas von Aquin, Summa Theologiae, II-II, q. 63, a. 1, c.

(17) DarĂŒber hinaus besteht immer die Gefahr, dies darf man nicht vergessen,  »dass ein Gesetz, welches aus der HomosexualitĂ€t eine Grundlage zur Erlangung von Rechten macht, faktisch eine Person mit homosexueller Neigung ermutigen kann, sich als homosexuell zu deklarieren oder sogar einen Partner zu suchen, um die Anordnungen des Gesetzes auszunĂŒtzen«  (Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, Einige ErwĂ€gungen bezĂŒglich der Antwort auf GesetzesvorschlĂ€ge ĂŒber die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen, 24. Juli 1992, 14).

(18) Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 25. MĂ€rz 1995, 73.

Foto: Heiliger Papst Johannes Paul II. – Bildquelle: JosĂ© Cruz/Abr, CC

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