Altphilologen lobten seine Latinität

Das Kirchliche Gesetzbuch wird 100 Jahre alt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 26. Mai 2017 um 16:49 Uhr
Petersdom

Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt:

Kirchenrecht kennt die Kirche seit ihrem Bestehen. Schon im Neuen Testament lassen sich rechtliche Bestimmungen ausfindig machen. Aber ein Gesetzbuch hat die Kirche erst seit genau 100 Jahren. Am 27. Mai 1917 promulgierte Papst Papst Benedikt XV. den Codex Iuris Canonici, kurz „CIC/1917“, den Kodex des kanonischen Rechts. „Kanonisch“ steht dabei für die einzelnen Gesetzesnormen des Gesetzbuches. Das Wort kommt aus dem Griechischen und bedeutet im übertragenen Sinne soviel wie Richtschnur. Ein Gesetz gibt das Maß, die Richtung an, es hat Gebots- und Verbotsnormen.

Napoleons Code civil von 1804

Schon der heilige Papst Pius X. hatte zu einer Kodifizierung des Kirchenrechtes den Auftrag erteilt. Das war 1904, hundert Jahre nach dem Erscheinen  des französischen Code civil von 1804.  Das 19. Jahrhundert ist u. a.  das Jahrhundert der (staatlichen) Kodifizierungen. Darauf konnte sich Papst Pius X. stützen.  Das kanonische Recht (Kirchenrecht) war im Laufe seiner Existenz schier unübersichtlich geworden. Das erste Gesetzbuch der Katholischen Kirche sollte die unübersichtliche Masse an Gesetzesmaterie (z. B. des Corpus Iuris Caonici mit u.a. einer Fülle an päpstlichen Dekretalengesetzen, sodann Reformdekrete des Trienter Konzils, Entscheidungen päpstlicher Behörden etc.) ordnen und systematisieren und so für mehr Rechtssicherheit sorgen. Es trat Pfingsten 1918 in Kraft und beanspruchte nur für die Lateinische Kirche Geltung. Für die  katholischen Ostkirchen war ein eigenes Gesetzbuch geplant. Es wurde allerdings erst nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil 1990 im Pontifikat Johannes Pauls II. realisiert (CCEO/1990).

Erstes Vatikanisches Konzils

Schon auf dem Ersten Vatikanischen Konzil von 1870 hatten die Konzilsväter eine Kodifizierung des Kirchenrechtes angeregt. Nach dem Wunsch Piux X. sollte ein einziges Gesetzbuch erstellt werden. Die Hauptlast zu dessen Verwirklichung trug der spätere Kurienkardinal Pietro Gasparri. Das erste Gesetzbuch der Katholischen Kirche brachte allerdings keine inhaltliche Reform wie sein Nachfolger, der CIC/1983.  So hieß es in can. 6 CIC/1917: „Der Codex hält an der bisher geltenden Disziplin in den meisten Fällen fest, wenn er auch zweckdienliche Veränderungen einführt.“ Allerdings darf man auch nicht übersehen, dass von den 2414 Canones des CIC/1917  854 Canones sich nicht auf alte Quellen stützen, sondern neu geschaffen worden sind.

Lob der Latinisten

Eine offizielle Übersetzung des lateinischen CIC/1917 gab es nicht, höchstens Parapharsierungen. Das Kirchenrecht weicht oft vom klassischen Latein (Cicero, Caesar) ab und ist durch Spät-, Mittel- und Kirchenlatein geprägt.  Latinisten lobten in  hohen Tönen das Latein des „alten“ CIC, der im Vergleich zum neuen sich mehr am Latein der altrömischen Juristen orientierte (vgl. Praefatio des CIC/1917, Nr. VI).

Von dem altrömischen Juristen Gaius übernimmt der CIC/1917 auch seinen Aufbau. Es war unterteilt in res (Sachenrecht, sogar die Sakrameten wurden darunter gezählt), personae (Personenrecht, vor allem Klerikerrecht) und actiones (namentlich Prozessrecht).  Demgegenüber ist der Aufbau des neuen CIC/1983 theologisch, abgeleitet von der vor allem aus der Heiliger Schrift und den Kirchenvätern schöpfenden Ekklesiologie der Kirchenkonstitution Lumen gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils und der darin verorteten Lehre von den „drei Ämtern Christi“: dem Propheten-, dem Priester- und dem Hirtenamt  bzw. der Verkündigung, der Heiligung und der Leitung.

Tendenzen

Inhaltlich fällt vor allem die zentralistische Tendenz des CIC/1917 auf. Das erklärt sich von der Definition des Jurisdiktionsprimates auf dem Ersten Vatikanischen Konzils her. Außerdem fällt seine ausgprägt hierarchische Ausrichtung ins Auge.

Rechtscharakter der Ehe

Im Zuge der Vorbereitungen des Zweiten Vatikanischen Konzils sprach der heilige Papst Johannes XXIII. auch von der Notwendigkeit eines Aggiornamento („Verheutigung“) des Kanonischen Rechts.  Die auf der Grundlage einer mehr biblisch und patristisch ausgerichteten Theologie (Ressourcement) angestrebte Erneuerung der Kirche in Kontinuität mit der Tradition führte auch zu inhaltlichen Neuerungen und Akzentverschiebungen bei der Redaktion des neuen kirchlichen Gesetzbuches. So ist der CIC/1983 eine Frucht des Zweiten Vatikanischen Konzils, ja gilt, was die rechtlichen Konsequenzen des Konzils angeht, als dessen authentische Interpretation.

Der antijuridischen Strömung der Konzilszeit zum Trotz ist auch der CIC/1983 wie sein Vorgänger ein juridisches Werk. So wird z. B. die Ehe zwar nicht mehr über ihre Zwecke (Zeugung und Erziehung der Nachkommenschaft, gegenseitige Hilfe und Heilung des Begehrens) definiert, wie das der CIC/1917 tat, sondern in das größere Ganze der biblischen Kategorie des Bundes und der Lebensgemeinschaft zweier Personen – Mann und Frau – eingefügt. Doch unverändert bleibt, dass die Hinordnung auf Nachkommenschaft und deren Erziehung ein wesentliches Element dieser schon in der Schöpfung begründeten  Lebensgemeinschaft ist. Ohne dieses wesentliche  Element gibt es keine Ehe.  Ausschluss der Nachkommenschaft, genauer: Ausschluss der Hinordnung der Ehe auf  Nachkommenschaft ist darum nach wie vor ein Ehenichtigkeitsgrund. Die Ehe ist daher ein Kontrakt, ein Vertrag, wenngleich „eigener Art“ (sui generis). Ãœber die Vertragsinhalte kann niemand verfügen, am wenigsten die Vertragsparnter, das Brautpaar  bzw. die  zukünftigen Ehepartner. Wie der alte hält auch der neue Codex am Vertragscharakter der Ehe nach wie vor fest, der sich aus dem Bundescharakter wie von selber ergibt. Und hierin folgt der CIC/1983 treu den Vorgaben der Pastoralkonstitution  Gaudium et spes des Zweiten Vatikanischen Konzils. Weder das Konzil noch der auf dieses folgende CIC/1983 stellen einen Bruch mit der Vergangenheit dar. Vielmehr wird das Alte in ein größeres Ganzes hineingestellt, sodass Neues nicht als Bruch, sondern als organisches Wachstum erscheint. Das ist lebendige Tradition. Eben Reform in Kontinuität, in der auch der CIC/1983 steht, der in wesentlichen Normen, die das göttliche Recht in seiner postiven und naturrechtlichen Komponente ausformulieren. eine organische Fortentwicklung des CIC/1917 darstellt.

Aufwertung des Bischofsamtes

Im Gegensatz zum neuen CIC/1983 kannte der alte Codex kaum Rahmenbestimmungen. Infolge dessen sind die Ausformulierungen der Rechtsnormen präziser als im neuen Gesetzbuch, dem es zuweilen an für Juristen wünschenswerter Klarheit fehlt.  Der neue  CIC/1983 formuliert an weiten Stellen offener und weniger deutlicher. Das hat u. a. damit zu tun, dass er weniger zentralistischer ist als sein Vorgänger. Der neue CIC/1983 will Spielraum für partikularrechtliche Normen bieten. Dies wiederum ist eine Folge der Aufwertung des Bischofsamtes und der damit verbundenen Ortkirchen  (Diözesen). Darüber hinaus ist der CIC/1983 dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet und nimmt stärker als bisher persönliche Rechte – nicht nur von Klerikern, sondern aller Christgläubigen – in den Blick.

Foto: Petersdom – Bildquelle: Radomil, CC

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