Allgemeine Grundlegung der Religionsfreiheit

Vatikanum II: Das Recht auf religiöse Freiheit ist in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird. 
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 12. Juni 2017 um 12:16 Uhr
Vaticanum II, Papst Paul VI.

Viele reden über das Zweite Vatikanische Konzil, ohne die Texte je gelesen zu haben. Kathnews präsentiert eine Blütenlese und lässt die Texte selber reden. Ohne Kommentar bzw. Erläuterung. Es folgt ein Text aus Dignitatis humanae, 2. 

Wer einen Kommentar zur Religionsfreiheit, wie sie das Zweite Vatikanische Konzil verstanden wissen will, lesen möchte, den verweise ich auf meine Erläuterung zu DH 2, die in an anderer Stelle für Kathnews geschrieben habe: Religionsfreiheit in der Natur des Menschen begründet. 

Dignitatis humanae, 2

Worin besteht die Religionsfreiheit?

Das Vatikanische Konzil erklärt, daß die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird (Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 260f.; Pius XII., Radiobotschaft, 24. Dez. 1942: AAS 35 (1943) 19; Pius XI., Enz. Mit brennender Sorge, 14. März 1937: AAS 29 (1937) 160; Leo XIII., Enz. Libertas præstantissimum, 20.Juni 1888: Acta Leonis XIII., Bd. VIII (1888) 237f.). Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muß in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, daß es zum bürgerlichen Recht wird.

Moralische Pflicht, die Wahrheit zu suchen

Weil die Menschen Personen sind, d.h. mit Vernunft und freiem Willen begabt und damit auch zu persönlicher Verantwortung erhoben, werden alle – ihrer Würde gemäß – von ihrem eigenen Wesen gedrängt und zugleich durch eine moralische Pflicht gehalten, die Wahrheit zu suchen, vor allem jene Wahrheit, welche die Religion betrifft. Sie sind auch dazu verpflichtet, an der erkannten Wahrheit festzuhalten und ihr ganzes Leben nach den Forderungen der Wahrheit zu ordnen.

Voraussetzung  dafür: Freiheit von innerem und äußerem Zwang

Der Mensch vermag aber dieser Verpflichtung auf die seinem eigenen Wesen entsprechende Weise nicht nachzukommen, wenn er nicht im Genuß der inneren, psychologischen Freiheit und zugleich der Freiheit von äußerem Zwang steht. Demnach ist das Recht auf religiöse Freiheit nicht in einer subjektiven Verfassung der Person, sondern in ihrem Wesen selbst begründet. So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Ausübung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.

Foto: Vaticanum II, Papst Paul VI. – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

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