Ab 4. Mai wieder überschaubare Gottesdienste in Berlin

Bericht und Einschätzung von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 23. April 2020 um 23:28 Uhr
Reichstag in Berlin

Das föderalistische politische System in Deutschland bedingt mannigfaltige Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dazu gehört in den allermeisten Bundesländern, dass das Versammlungsverbot religiöse Versammlungen, also Gottesdienste, mit umfasst. Mit Stand 21. April 2020 bilden hier nur Brandenburg und Sachsen Ausnahmen. In Brandenburg sind Zeremonien mit bis zu zwanzig Teilnehmern gestattet, in Sachsen solche mit fünfzehn Personen, wobei dort der Geistliche und ein Kantor in diese Zahl nicht eingerechnet werden, also insgesamt siebzehn Menschen anwesend sein dürfen.

Osten Deutschlands hat Vorsprung

Ab 3. Mai erlaubt Thüringen Gottesdienste mit bis zu dreißig Teilnehmern. Am 4. Mai folgt Berlin und kehrt zu der Regelung zurück, die bis zur Coronavirus-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 gegolten hat. Unter Einhaltung von speziellen Hygienestandards und einem Sicherheitsabstand von 1,50 m (der übrigens bundesweit einheitlich in ganz Deutschland gilt) sind wieder Gottesdienste mit sogar bis zu fünfzig Anwesenden in der Bundeshauptstadt möglich.

Diese Regelungen entsprechen den Bedingungen, unter deren Einhaltung Propst Gerald Goesche ISPN für sein Institut St. Philipp Neri und die Kirche St. Afra gerichtlich das Recht erstreiten wollte, über die Kar- und Ostertage öffentlich Liturgien feiern zu können. Dass das nun wieder möglich wird, kann objektiv nicht als Erfolg oder Verdienst dieser Initiative angesehen werden, eben, weil die Bundesländer Brandenburg und Sachsen schon jetzt Gottesdienste im kleinen Rahmen ermöglichen und zu diesen noch vor Berlin das Land Thüringen hinzukommen wird. Andere Bundesländer werden folgen.

Nur noch grundrechtstheoretisches Interesse bleibt bestehen

Rückwirkend bringt das für Karwoche und Ostern keinen Vorteil, aber auch die Verfassungsbeschwerde kann nur noch rein theoretisch klären, ob die Maßnahmen, die von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag 2020 in Berlin in Geltung waren, die Verhältnismäßigkeit gewahrt und damit dem Grundgesetz entsprochen haben, oder ob sie überschießend waren und der gleiche Effekt der Verringerung von Neuinfektionen im gleichen Maße mit milderen Maßnahmen hätte erreicht werden können und deswegen das vorübergehend vollständige Verbot öffentlicher Gottesdienste mit externen Teilnehmern das Recht auf unbeeinträchtigte, gemeinschaftliche Ausübung der Religionsfreiheit unzulässig eingeschränkt hatte.

Jetzt schon angekündigte Kommunionspendung an mehrere externe Gläubige zugleich zulässig?

Praktisch bleibt die Frage bestehen, wie die in St. Afra ohne Unterbrechung, also auch schon vor (!) dem 4. Mai 2020, angesetzten und mehrmals täglich zu festen Uhrzeiten angebotenen Gottesdienste mit Kommunionspendung extra Missam rechtlich strenggenommen zu beurteilen wären. Wie eine rein private, etwa auf Anfrage (!) spontan oder ad hoc ermöglichte, individuelle Kommunionspendung an einen einzelnen Kommunikanten, die sicherlich toleriert werden könnte, können sie jedenfalls mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht angesehen werden.

Foto: Reichstag in Berlin – Bildquelle: Michael J. Zirbes

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