Ab 22. März 2021 keine Einzelzelebrationen mehr im Petersdom

Ein Beitrag von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 13. März 2021 um 16:39 Uhr

Mit einem Schreiben vom 12. März 2021 hat das Vatikanische Staatssekretariat für die Peterskirche die Anweisung gegeben, dass ab dem 22. März keine Einzelzelebrationen („Privatmessen“) mehr möglich sind. Messen nach dem MR1962 sind davon gewissermaßen ausgenommen, jedoch auf die Klementinische Kapelle in der Krypta beschränkt, wo offenbar lediglich ein Altar besteht und nur zu festgesetzten Stunden, um 07:00 Uhr, 07:30 Uhr, 08:00 Uhr und 09:00 Uhr, extraordinario Usu zelebriert werden darf. Es werden also künftig täglich nur noch vier Priester in St. Peter Gelegenheit haben, gestützt auf das Motu Proprio Summorum Pontificum (SP) das heilige Messopfer darzubringen. Angesichts der großen Zahl von Priestern, die sich entweder dauerhaft in Rom aufhalten oder als Pilger die Ewige Stadt besuchen, eine verschwindend geringe Zahl.

Deutet sich Rückkehr zur Indultsituation an?

Hinzu kommt, dass der neue Erlass von autorisierten Priestern spricht, die im außerordentlichen Ritus (sic!) zelebrieren. Nach SP ist dazu allerdings keine besondere Bevollmächtigung oder Autorisation erforderlich, wird lediglich vorausgesetzt, dass der Priester nicht generell rechtlich an der Messzelebration gehindert ist und dass der Zelebrant die lateinische Sprache versteht sowie den rituellen Ablauf der Messfeier nach der letzten tridentinischen Ausgabe des Römischen Missale korrekt beherrscht und ordnungsgemäß ausführen kann. Dies gilt sogar insbesondere für private Einzelzelebrationen, um die es auch in der Anweisung des Staatssekretariats geht (vgl. SP Art. 2 und Art. 5 § 4 iVm den zugehörigen Ausführungsbestimmungen in der Instruktion Universae Ecclesiae Nr. 20).

Generell fehlende Gelegenheit zur Einzelzelebration widerspricht dem allgemeinen Kirchenrecht

Prinzipiell merkwürdig an der Anweisung des Staatssekretariates, die Einzelzelebrationen untersagt, ist, dass eine solche Anordnung dem allgemeinen Kirchenrecht widerspricht, das jedem Priester das Recht auf Einzelzelebration garantiert (vgl. can. 902 und can. 903 des aktuell geltenden CIC von 1983). Wie bereits eingangs bemerkt, tritt die neue Regelung im Petersdom mit dem 22. März 2021 in Kraft, eine irgendwie geartete zeitliche Befristung ist nicht ersichtlich, gilt sie formal folglich bis auf Widerruf. Bis zur Klärung der Frage, ob eine solche Anweisung überhaupt rechtswirksam getroffen werden kann, sollten Priester, die nach Rom kommen, ihr Recht auf Einzelzelebration in anderen Kirchen wahrnehmen; nach Möglichkeit bevorzugt in der eigentlichen Bischofskirche des Papstes, der Lateranbasilika.

Foto: Petersdom – innen – Bildquelle: Kathnews

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung