Treue zu Jesus Christus und dem Lehramt der Katholischen Kirche

Paderborner Priesterkreis reagiert mit einer ErklĂ€rung auf die Entscheidung von Erzbischof Becker, die "fĂŒr die Veröffentlichung noch nicht reife" (Papst Franziskus), d.h. theologisch wie kirchenrechtlich höchst umstrittene pastorale Handreichung bzw. "Orientierungshilfe" im Bistum Paderborn umzusetzen, wodurch die Spendung der heiligen Kommunion an evangelische Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe in EinzelfĂ€llen ermöglicht wird.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 4. Juli 2018 um 14:16 Uhr
Priesterkragen

Paderborn (kathnews/kath.net). Unter Berufung auf das, was die Kirche im Kathechismus der Katholischen Kirche (KKK) lehrt und folglich im geltenden Kirchenrecht (CIC/1983) normiert, hat der Paderborner „Priesterkreis Communio veritatis“ kritisch Stellung bezogen zur Entscheidung und Anweisung des Paderborner Erzbischofs Hans-Josef Becker, in seinem Bistum in EinzelfĂ€llen evangelischen Partner einer konfessionverschiedenen Ehe die heilige Kommunion zu spenden. Kathnews veröffentlicht im Folgenden den Text der ErklĂ€rung der Paderborner Priester, so wie sie ihn das katholische Internetportal kath.net wiedergegeben hat.

ErklÀrung

Der Priesterkreis Communio veritatis hat sich intensiv mit dem Vorstoß Erzbischof Beckers befasst, der den Kommunionempfang fĂŒr protestantische Partner in einer konfessionsverschiedenen Ehe in sogenannten EinzelfĂ€llen ermöglichen will.

Wir stellen einmĂŒtig fest, dass diese Weisung unannehmbar ist.

Unsere Vereinigung erklÀrt dazu folgendes:

1. GrundsĂ€tzlich gilt: „Um die heilige Kommunion zu empfangen, muss man der Katholischen Kirche voll eingegliedert sein und sich im Stand der Gnade befinden“ (KKKK 291).

2. In der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia des hl. Papst Johannes Paul II. lesen wir: „Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten ĂŒber diese Sakramente [
] hat zur Folge, dass der Bittsteller nicht fĂŒr ihren rechtmĂ€ĂŸigen Empfang disponiert ist“ (EdE 46). Es gehört zum Wesen des Protestantismus, nicht den vollen katholischen Eucharistieglauben zu haben.

3. BezĂŒglich Canon 844 § 4 CIC kann kein Diözesanbischof die Situation in einer konfessionsverschiedenen Ehe zur schweren Notlage erklĂ€ren, um eine Interkommunion zu ermöglichen. (Kardinal BrandmĂŒller sagte zur Deutung der schweren Notlage: „dass der Kanon sich auf Extremsituationen, wie sie in Krieg, Verfolgungen, auch Deportationen und Naturkatastrophen entstehen, bezieht“ (kath.net, 25.6.2018).

4. Canon 844 § 4 des katholischen Kirchenrechts stellt fĂŒr den Kommunionempfang eines nichtkatholischen Christen unter anderem die notwendige Bedingung, dass ein Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufgesucht werden kann.

5. Die in Nummer 1401 des Katechismus der Katholischen Kirche beschriebene rechte Disposition schließt notwendig auch das Freisein von schwerer SĂŒnde ein. Daraus ergibt sich, dass der Protestant in einer echten Notlage zunĂ€chst zum Bußsakrament gefĂŒhrt werden mĂŒsste.

6. Im Hinblick auf das ewige Heil gibt es in ziemlich seltenen AusnahmefĂ€llen die Möglichkeit, einzelne nichtkatholische Christen zum Bußsakrament, zur Krankensalbung und zur Eucharistie zuzulassen. Das setzt jedoch voraus, dass bestimmte, außergewöhnliche, durch genaue Bedingungen gekennzeichnete Situationen (siehe oben 2 bis 5) – wobei alle Punkte zutreffen mĂŒssen – gegeben sind. Es ist die Pflicht eines jeden, sich treu daran zu halten (vgl. Papst Benedikt XVI., Sacramentum Caritatis, 56).

Der Priesterkreis Communio veritatis bleibt fest entschlossen, in allem Jesus Christus und dem bestÀndigen Lehramt der Katholischen Kirche zum Heil der Seelen treu dienen zu wollen.

Foto: Priesterkragen – Bildquelle: Kathnews

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