Religionsfreiheit

Katechismus der Katholischen Kirche.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 16. Dezember 2012 um 12:34 Uhr
Vaticanum II, Petersdom

»Religionsfreiheit bedeutet, „daß im religiösen Bereich niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebĂŒhrenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln“ (DH 2). Dieses Recht grĂŒndet auf der Natur des Menschen, dessen WĂŒrde erfordert, daß er der göttlichen Wahrheit, die die zeitliche Ordnung ĂŒbersteigt, freiwillig zustimmt. Deswegen bleibt dieses Recht „auch denjenigen erhalten, die der Verpflichtung, die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten, nicht nachkommen“ (DH 2).

„Wenn in Anbetracht besonderer UmstĂ€nde in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des Staates eine spezielle bĂŒrgerliche Anerkennung gezollt wird, so ist es notwendig, daß zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen fĂŒr alle BĂŒrger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird“ (DH 6).

Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis, einem Irrtum anzuhĂ€ngen [Vgl. Leo XIII., Enz. „Libertas prĂŠstantissimum“], noch ein angebliches Recht auf Irrtum [Vgl. Pius XII., Ansprache vom 6 Dezember 1953] sondern es ist ein natĂŒrliches Recht des Menschen auf die bĂŒrgerliche Freiheit, das heißt darauf, daß im religiösen Bereich – innerhalb der gebĂŒhrenden Grenzen – von der politischen Gewalt kein Ă€ußerer Zwang ausgeĂŒbt wird. Dieses natĂŒrliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen, so daß es zum staatlichen Recht wird [Vgl. DH 2. ].

Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschrĂ€nkt [Vgl. Pius VI., Breve „Quod aliquantum“] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene „öffentliche Ordnung“ [Vgl. Pius IX., Enz. „Quanta cura“.] beschrĂ€nkt sein. Die diesem Recht innewohnenden „gerechten Grenzen“ sind fĂŒr jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche AutoritĂ€t „nach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen“, zu bestĂ€tigen (DH 7).«

Textquelle: KKK [2106-2109]

Foto: Petersdom, Vaticanum II – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

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