„Orientierungshilfe“ der Bischöfe nicht rechtmäßig

Unbeeindruckt von römischen Vorgaben preschen einzelne Bischöfe in der Kommunionfrage vor und schaffen damit Fakten. Was jedem Kirchenrechtler klar sein dürfte, hat nun der Trierer Kirchenrechtler Prof. Dr. Chistoph Ohly deutlich ausgesprochen. Er erinnerte daran, dass eine Antwort aus Rom noch aussteht und darum kirchenrechlich der „status quo“  in der Kommunionfrage gilt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 18. Juli 2018 um 19:38 Uhr
Kelch

Der Apostoliche Stuhl hat durch den Präfekten der Glaubenskongregation im Mai dieses Jahres im Zusammenhang mit dem „Kommunionstreit“ der deutschen Bischöfe klipp und klar mitgeteilt, dass die „pastorale Handreichung“, die später als „Orientierungshilfe“ den einzelnen Bischöfen vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz zugeleitet worden ist, „nicht reif“ sei für eine Veröffentlichung. Es wurde von Rom aus zu verstehen gegeben, dass die Frage des Kommunionempfanges durch nichtkatholische Christen eine universalkirchliche Bedeutung habe, deren Lösung nicht einer Bischofskonferenz zukomme, sondern dem Apstolischen Stuhl vorbehalten sei.  Darum werde dieser in absehbarer Zeit eine Antwort auf die Frage geben, was mit einer „schweren Notlage“ in can. 844 § 4 gemeint ist und ob darunter auch das „geistliche Bedürfnis“ bei einem nichtkatholischen Partner in einer konfessionverschiedenen Ehe zu verstehen ist.

Bischöfe haben keine Kompetenz, geltendes Recht zu ändern

„Folglich muss jetzt dran erinnert werden, dass in kirchenrechtlicher Hinsicht weiterhin das gilt, was der Brief des Erzbischof Ladaria maßgebend aussagt.“ Das schreibt der Trier Kirchenrechtler Prof. Dr. Christoph Ohly in der jüngsten Ausgabe der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“. „Der Bischofskonferenz kommt es demnach in dieser Frage  nicht zu, neues Recht zu setzen, das aufgrund seiner inneren Ausrichtung auf die kirchliche Glaubenslehre eine bindende Verpfllichtung für die Gesamtkirche besitzt“, erläutert Ohly. Im Klartext: „Es gelten weiterhin die Aussagen des can. 844 § 4 in Verbindung mit den Vorgaben des Ökumenischen Direktoriums (Art. 129-131).“ Danach ist, so Ohly, „eine gemeinsame Feier der Eucharistie aufgrund der noch trennenden Glaubesnüberzeugungen nicht möglich“.  Mit anderen Worten: Die Orientierungshilfe steht somit im Widerspurch zum geltenden Kirchenrecht.

Bischöfliche Willkür

Das gelte, so Ohly weiter, insbesondere für die „generelle Einladung zum Kommunionempfang, die der neue Würzburger Bischof Franz Jung jüngst  im Rahmen einer Feier mit Jubelehepaaren ausgesprochen hat“.  „So sehr eheliche Treue höchste Dankbarkeit und Freude verdient“ schreibt Ohly, „muss aber zugleich betont werden, dass für dieses Vorgehen einer allgemeinen Einladung zum Kommunionempfang kein Recht besteht, auf das sich der Bischof berufen kann. Vielmehr widerspricht dieses Vorgehen den maßgeblichen Vorgaben und Ãœberzeugungen der Kirche und erweckt den Anschein einer Abhängigkeit des Sakramentenempfanges vom aktuellen bischöflichen Willen“. Die kirchenrechtlichen Bestimmungen würden eine solche Maßnahme nicht zulassen, stellte der Trierer Kirchenrechtler klar.

Bildquelle: Kelch – C. Steindorf, kathnews

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