Naturrecht – Was ist das?

Die postivrechtliche Einführung der „Ehe für alle“ macht eine erneute Rückbesinnung auf das Naturrecht notwendig. Kathnews möchte hierzu einen Beitrag leisten. Vortrag von Prof. Josef Spindelböck über den „Kern des Naturrechts“.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 26. Juli 2017 um 14:29 Uhr
Hochzeitsbank

Einführung von Dr. Gero P. Weishaupt:

Marcus Tullius Cicero, Philosoph, Staatsmann, Jurist und begnadeter Redner und Schrifsteller, schrieb in seinem rechtsphilosophischen Dialog „De legibus“ (Über die Gesetze), dass man ein gutes Gesetz von einem schlechten nach keiner anderen Norm als jener der Natur unterscheiden kann (Atqui nos legem bonam a mala nulla alia nisi naturae norma dividere possumus“, Cicero, De legibus 1, 44). Grundlage eines jeden Gesetzes ist das Naturrecht. Inwieweit ein Gesetz gut ist, hängt von der Frage ab, ob es mit dem Naturrecht übereinstimmt. Dieses aus dem Wesen (Natur) des  Menschen erkennbare und abgeleitete Recht ist dem menschlichen Verstand unmittelbar einsichtig. Zu seiner Erkenntnis bedarf es darum keiner christlichen Offenbarung. Nach Wolfgang Waldstein, emeritierter  Professor für Römisches Recht, manipuliert derjenige, der das Naturrecht missachtet, die menschliche Natur. Auf Dauer werde das nicht ungestraft bleiben. Das habe „der Zusammenbruch des Sowjetsystems gezeigt. Die zurückgebliebenen Verwüstungen sind … katastrophal. Nun versucht man es auf andere Weise“ (Waldstein, Ins Herz geschrieben. Das Naturrecht als Fundament der menschlichen Gesellschaft, 113).

„Ehe für alle“ ist naturrechtswidrig und widerspricht der menschlichen Vernunft

Auf andere Weise versuchen es deutsche Politiker, deren vornehmste Aufgabe eigentlich die Wahrung des Gemeinwohls sein sollte und nicht der Tanz nach der Pfeife der „Dikatatur des Zeitgeistes“ und des Relativismus (Benedikt XVI.). Den Kopf schütteln kann man dabei nur, wenn sogar Politiker der „C“-Parteien für die „Ehe für alle“ gestimmt haben, obwohl man erwarten dürfte, dass gerade sie sich bei ihrem Handeln dem christlichen Menschenbild verpflichtet wissen. Am 30. Juni 2017 hat der deutsche Bundestag – nicht ohne wahlkampftaktisches Kalkül – in einem unverantwortlichen Schnellverfahren die „Ehe für alle“ als Gesetz erlassen. Es trifft mit der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten nach drei Monaten in Kraft. Dieses Gesetz steht in eklatantem Widerspruch zum im Naturrecht verankerten Art. 6 Abs. 1 und 2 des deutschen Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und die Pflege und die Erziehung das natürliche Recht der Eltern ist. „‘Eltern‘ können jedoch nur die Ehepartner sein, und zwar auch für Adoptivkinder deshalb wird durch die Gleichstellung homosexueller Verbindung mit der Ehe ‚die Verfassung verhöhnt‘ (Waldstein, 112). Die Väter des Grundgesetzes haben nach den Katastrophen des 20. Jahrhunderts die Notwendigkeit der Achtung vor dem Naturrecht wiedererkannt und dieses im Grundgesetz der auf den Trümmerhaufen der Nachkriegsjahre aus der Taufe gehobenen Bundesrepublik Deutschland positiviert. Eine Verfassungsklage hat darum Aussicht,  das die Natur des Menschen manipulierende Gesetz vom 30. Juni 2017 zum Kippen zu bringen.

Die Ehe ist eine auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau, die aus ihrer Natur auf Nachkommenschaft hingeordnet ist. Sie ist das Fundament einer menschlichen Gesellschaft. „Ehe läßt sich nicht beliebig definieren. Sie ist vielmehr eine in ihrem Wesen naturrechtlich vorgegebene Verbindung von Mann und Frau. Keine staatliche Macht und keine Ideologie vermag die objektive naturrechtliche Ordnung aufzuheben. Sie können diese nur missachten und verletzen und Konstruktionen nach eigenem Gutdünken vornehmen, die aber immer naturrechtswidrig bleiben und damit die wahre Menschenwürde und auch das Gemeinwohl missachten und verletzen. Als naturrechtliches Institut hat die Ehe einen Wesenskern, der nicht zur Disposition steht. … Zum Wesen gehört auch das naturrechtlich begründete Erziehungsrecht der Eltern, wobei es für eine gesunde Entwicklung im Normalfall wesentlich ist, dass die Kinder von Vater und Mutter betreut werden“ (Waldstein, 114).

Dialog mit der säkularen Welt

Im Anbetracht der verheerenden Folgen für die Menschen und die Gesellschaft ist eine erneute Rückbesinnung auf das Naturrecht notwendig. Weil das Naturrecht schon vor jeder christlichen Offenbarung für den gesunden Menschenverstand unmittelbar einsichtig ist –  wie bereits Aristoteles lehrt -,  ist das Gespräch mit der säkularen, postmodernen Welt, die das Naturrecht erneut leugnet, möglich und ein Gebot der Stunde.

Keine katholische Sonderlehre

Am 21. Juli 2017 hat der österreichische Moraltheologe Prof. Josef Spindelböck in Salzburg einen Vortrag über den Kern des Naturrechts in der Perspektive der Katholischen Soziallehre gehalten. Mit freundlicher Genehmigung des Autors veröffentlicht Kathnews den ersten Teil dieses Vortrages, in dem Prof. Spindelböck auf die Grundlagen der Naturrechtslehre, die keine katholische Sonderlehre ist, eingeht. Da lediglich die philosophischen Grundlagen des Naturrechtes zur Sprache kommen sollen, bleiben die von Prof. Spindelböck dargestellten ausgearbeiteten  naturrechtlichen Prinzipien der Soziallehre (Personalität, Solidarität, Gemeinwohl und Subsidiariät) in diesem Kathnews-Beitrag unberücksichtigt.

Der Kern des Naturrechts

Erster Teil des Vortrages von Prof. Josef Spindelböck

 Vorweg ist eine wichtige Unterscheidung angebracht: Nicht dem Begriff „Naturrecht“ gilt die primäre Aufmerksamkeit, sondern der damit bezeichneten Wirklichkeit. Nicht einem speziellen Naturrechtskonzept wollen wir uns zuwenden, sondern einem gemeinsamen geistig-sittlichen Erbe der Menschheit, das auch die Katholische Kirche hochschätzt und in einem unauflöslichen Zusammenhang mit ihrer auf das Evangelium Christi gründenden Lehrverkündigung hervorhebt.

Worum geht es, sozusagen auf den Punkt gebracht? Was ist der Kern des Naturrechts? Für das menschliche Zusammenleben, aber auch für die Sicherung der Rechte der menschlichen Person braucht es ein sittliches und rechtliches Fundament, welches der Willkür entzogen ist.

Säkulare Konzeptionen berufen sich auf den Kategorischen Imperativ im Sinne Kants oder heben die Bedeutung unveräußerlicher Menschenrechte hervor; es gibt auch Bestrebungen, in einer Ethik des Diskurses gewisse Voraussetzungen herauszustellen, die für jeden Teilnehmer dieses Diskurses kraft seiner Befähigung zum Vernunftgebrauch gelten. Ob man sich nun auf ein transzendentalpragmatisches Apriori beruft oder auf ein Weltethos: das dahinterstehende Anliegen einer Sicherung jener Fundamente des Menschseins und des menschlichen Zusammenlebens in universal gültigen sittlichen und rechtlichen Prinzipien entspricht auch dem, was mit der Berufung auf das Naturrecht bzw. in einem weiteren Sinn auf das natürliche Sittengesetz gemeint ist.[1]

Im Kontext sittlicher Verantwortung der menschlichen Personen, und dies in sozialen und institutionellen Zusammenhängen, wozu auch Politik und Wirtschaft zählen, wird auf der Basis des gemeinsamen Menschseins – also der gemeinsamen menschlichen „Natur“ – in einem vernunftgeleiteten Dialog nach dem gefragt, was alle verbindet und worauf alle – gleichsam vorgängig zu positiven menschlichen Gesetzen – verpflichtet sind. Interessanterweise entspricht dieser „Kern des Naturrechts“ inhaltlich ziemlich genau dem, was dem Volk des Alten Bundes – Israel – in den zehn Geboten durch Mose von Gott mitgeteilt worden war:

„Die zehn Gebote sind Teil der Offenbarung Gottes. Zugleich lehren sie uns die wahre Natur des Menschen. Sie heben seine wesentlichen Pflichten hervor und damit indirekt auch die Grundrechte, die der Natur der menschlichen Person innewohnen. Der Dekalog enthält einen hervorragenden Ausdruck des natürlichen Sittengesetzes: ‚Von Anfang an hatte Gott die natürlichen Gebote in die Herzen der Menschen gepflanzt. Er begnügte sich zunächst damit, an sie zu erinnern. Das war der Dekalog‘ (Irenäus, hær. 4,15,1).“[2]

Dieses Zitat aus dem „Katechismus der Katholischen Kirche“ weist hin auf den wesentlichen Zusammenhang zwischen der Erkenntnisordnung der Vernunft und jener des Glaubens an die göttliche Offenbarung. Die sittlichen Grundforderungen, die für jeden Menschen und für die Menschheit insgesamt gelten, sind prinzipiell der Vernunft des Menschen einsichtig. Sie gelten deshalb, weil sie der Natur, also dem Wesen der menschlichen Person entsprechen. Prinzipiell sind alle Menschen durch den rechten Gebrauch ihrer Vernunft dazu fähig, diese elementaren sittlichen und zugleich rechtlichen Prinzipien zu erkennen. Es handelt sich um kein spezifisch christliches Ethos oder gar um eine katholische Sondermoral[3], sondern es geht um die grundlegende Sicherung dessen, was menschlich ist und der Entfaltung des Menschen dient: um ein Ethos der Humanität!

Freilich wird dies durch die jüdisch-christliche Offenbarung noch vollständiger und sicherer dargelegt und in den Zusammenhang des christlichen Liebesgebotes gestellt. Gerade dort, wo die Pluralität der Weltanschauungen und die Inhalte und Ausdrucksformen der verschiedenen Religionen öffentlich zutage treten, geht es um die Ermöglichung und Förderung universaler menschlicher Kommunikation auf der Basis dessen, was alle verbindet: eben der menschlichen Natur.

Ein notgedrungen kurzer und schematischer Durchlauf durch wichtige Etappen der geschichtlichen Erkenntnis des natürlichen Sittengesetzes bzw. des Naturrechts kann dies aufzeigen. Der Überblick führt uns schließlich dorthin, wo wir stehen: in die Gegenwart mit ihren spezifischen Herausforderungen, die einer nicht nur situationsbedingten, sondern im Kern auch universal gültigen Antwort bedürfen.

Philosophische Wurzeln der Naturrechtslehre: Aristoteles und die Stoa

Schon Aristoteles (384-322 v. Chr.) hatte ein besonderes Gesetz von einem allgemeinen Gesetz unterschieden, das sich als „Gesetz gemäß der Natur“ präsentiere.[4] Er hielt fest:

„Von Natur aus gerecht ist, was überall mit gleicher Kraft gilt und nicht davon abhängt, was die Menschen für richtig halten oder nicht.“[5]

Die Theorie des einen praktischen Naturgesetzes wurde in ihrer Struktur und ihren Elementen wesentlich von Chrysippos (280-207 v.Chr.) geprägt, der mit Zenon von Kition (334-262 v.Chr.) als Begründer der Stoa gilt.

Als tragende Prämissen dieser Theorie gelten: Die Welt besitzt eine vernünftige Ordnung; sie ist auf ein Ziel hin, also teleologisch strukturiert; darin manifestiere sich die göttliche Vernunft. Was uneingeschränkt gut genannt werden kann, sei eben diese göttliche Ordnung. Das Gute für den Menschen bestehe darin, diese Ordnung zu erkennen und sich ihr strebend und handelnd einzufügen. So finde sein Geist die ihm wesenseigene Erfüllung als ein dem Ganzen gleichförmig gewordener Teil; der Mensch als Mikrokosmos entspricht dem Ganzen des Alls, dem Makrokosmos.[6]

Dabei stehen Tugend, Gesetzesgehorsam und Lebensglück in einem unverbrüchlichen Zusammenhang. Die Stoa sieht das Sein und das Sollen – also die faktische und die ideale Ordnung – nicht durch einen unüberbrückbaren Graben getrennt. In dem, was in der Natur vorgängig am Werk ist, bekundet sich ein göttlicher Ordnungswille, dem sich der Mensch zu seinem Glück einfügen soll. Der (kosmische) „Himmel“ (d.h. das Universum) wird als Polis (Stadt) im eigentlichen Sinn angesehen, in dem ein einziges gemeinsames Gesetz herrscht. Das Gesetz der heimischen Polis – also des griechischen Stadtstaates – wird dadurch relativiert und hat nur insofern Legitimität, als es sich am Gesetz jener „Megapolis“ der Ordnung des Kosmos orientiert und daran partizipiert.

Durch den römischen Rhetor und Philosophen Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.) hat das stoische Prinzip des „gemeinsamen Gesetzes“ (koinós nómos) Eingang in die politische Theorie und Rechtsphilosophie des Abendlandes gefunden. So hält er fest:

„Das Gesetz ist die höchste Vernunft, die der Natur eingepflanzt ist; es gebietet das, was zu tun ist, und verbietet das Entgegengesetzte.“[7]

In den Institutiones des Gaius (2. Jh. n.Chr.) wird diese Einsicht in Beziehung gesetzt zum gemeinsamen Recht aller Völker und zum besonderen Recht des römischen Gemeinwesens, der „res publica“:

„Was aber die natürliche Vernunft unter allen Menschen festlegt, das wird bei allen Völkern in gleicher Weise beobachtet und ‚Recht der Völker‘ genannt, da sich dieses Recht alle Völker zunutze machen. Daher macht sich das römische Volk teilweise sein eigenes Recht zunutze, teilweise das gemeinsame Recht aller Menschen.“[8]

Die Stoa vertritt ein Konzept der personalen Würde („dignitas“), die sich nicht einer sozialen Rolle und der Anerkennung aufgrund persönlicher Leistungen verdankt, sondern mit der menschlichen Natur als solcher verbunden ist.[9]

Naturrechtliche Aspekte im Römerbrief des Apostels Paulus

Überraschenderweise führt uns der geschichtliche Durchgang auch zu Paulus von Tarsus, der im Kontext der Offenbarung Gottes auf das natürliche sittliche Gesetz Bezug nimmt, und zwar unter Zuhilfenahme philosophischer Kategorien vor allem der Stoa:

„Denn wenn Heiden, die das Gesetz nicht haben, von Natur [physei] aus das tun, was im Gesetz gefordert ist, so sind sie, die das Gesetz nicht haben, sich selbst Gesetz. Sie zeigen damit, dass ihnen die Forderung des Gesetzes ins Herz geschrieben ist; ihr Gewissen legt Zeugnis davon ab, ihre Gedanken klagen sich gegenseitig an und verteidigen sich – an jenem Tag, an dem Gott, wie ich es in meinem Evangelium verkündige, das, was im Menschen verborgen ist, durch Jesus Christus richten wird.“[10]

In diesem heilsgeschichtlich verorteten Denken erfolgt eine Transformation der Lehre vom sittlichen Naturgesetz unter Beibehaltung wesentlicher Inhalte: Nicht mehr eine pantheistische Allnatur, sondern der in Schöpfung und Heilsgeschichte handelnde personale Gott ist die Quelle dieses Gesetzes. Die göttliche Vernunft ist nicht unmittelbar präsent, sondern durch das Geschaffene im Sinn einer Ursprungsrelation auf den Schöpfergott hin. Eine zweifache Kundgabe der göttlichen Weisung wird anerkannt: als teleologisch verfasste natürliche Ordnung des Geschaffenen sowie in der besonderen geschichtlichen Offenbarung Gottes im Alten und Neuen Bund.[11]

In diesem Zusammenhang bezieht sich Paulus auch auf den Begriff des Gewissens („syneidesis“, „conscientia“), wie er sich unter hellenistischem Einfluss in den Spätschriften des Alten Testaments findet.[12] Dieser Begriff ist stoischen Ursprungs, das Konzept wurde dann freilich im christlichen Sinn modifiziert.[13] Nach Röm 2,12-16 drückt sich im Gewissen die sittliche Urteilskraft der allgemeinen Menschennatur aus. So manifestiert sich im Gewissen über das Erkenntnismittel der eigenen Vernunft das natürliche und letztlich auch das göttliche Gesetz im Menschen. Auf diese Weise werden sowohl Pflichten als auch Rechte erkannt.[14]

Die Erkenntnis der „lex naturalis“ gemäß dem heiligen Thomas von Aquin

Als Leitgedanke für die nähere Analyse seiner Sichtweise dient seine Feststellung:

„Zum natürlichen Gesetz gehört all das, wozu der Mensch von Natur aus eine Neigung besitzt; unter all diesen Aspekten tritt als das dem Menschen Eigene eben dies hervor, dass er eine Neigung zum Handeln gemäß der Vernunft besitzt.“[15]

Das natürliche Sittengesetz hat nach Thomas von Aquin wesentlich mit der vernunftbegabten Natur des Menschen zu tun. Es ist dem Menschen wesensgemäß, entsprechend seiner Vernunft und mit ihrem allseitigen Einsatz zu handeln. Hier verbindet sich eine metaphysische Perspektive mit einer auf das praktische Handeln bezogenen Sichtweise, die einem Dualismus von Sein und Sollen entgeht, da die „Natur“ des Menschen als Wesensverfasstheit immer schon auch werthafte und ideale Momente in sich trägt.[16] Es widerspricht der Vortrefflichkeit und Würde des Menschseins, wenn er von seiner Vernunft nicht den rechten Gebrauch macht.

Dies bedeutet zugleich, dass die Vernunft des Menschen in ihrer Erkenntnis des natürlichen Sittengesetzes der inhaltlichen Orientierung bedarf. So ist der Mensch auf die vernunftgemäße Ordnung und Bewertung der natürlichen Neigungen („inclinationes naturales“) verwiesen, die er als grundlegende Richtungen seines sinnlichen und geistigen Strebens vorfindet. Nicht diese „natürlichen Neigungen“ als solche orientieren das Handeln des Menschen, so als ob die praktische Vernunft des Menschen ein bloßes Ableseorgan wäre[17]; die Gefahren eines Biologismus und Naturalismus gilt es zu vermeiden. Umgekehrt ist die Vernunft auch nicht „autonom“ in dem Sinn, als ob sie aus ihrem Eigenen alle relevanten Inhalte des Sittengesetzes bestimmen oder gar kreativ entwickeln könnte. Vielmehr geht es um einen Zielsinn, der von Gott als dem Schöpfer der Natur in ebendiese „Natur“ oder Wesensverfasstheit des Menschen eingeschrieben ist[18] und den es mittels der Vernunft zu entdecken und in konkreter Weise jeweils neu anzuwenden gilt.[19]

Dabei kann der Heteronomie-Vorwurf widerlegt werden: Das Sittengesetz ist kein Gesetz „von außen“, sondern steht in Übereinstimmung mit der menschlichen Natur, d.h. es handelt sich um das „Gesetz des eigenen Seins“[20], das der Mensch mithilfe seiner Vernunft wahrnimmt und anerkennt. Allerdings ist es nicht faktisch, sondern normativ. Die Ordnung der natürlichen Neigungen gibt die Ordnung der Gebote des natürlichen sittlichen Gesetzes vor:

„All das, woraufhin der Mensch eine natürliche Neigung besitzt, erfasst die Vernunft natürlicherweise als gut und demnach als in der Tat zu erstreben und das Gegenteil davon als schlecht und zu meiden. Gemäß der Ordnung der natürlichen Neigungen besteht die Ordnung der Gebote des natürlichen sittlichen Gesetzes.“[21]

Entsprechend der Analyse des heiligen Thomas können drei Gruppen solcher „inclinationes naturales“ unterschieden werden:

  • Es gibt Neigungen, die sich auf die Selbsterhaltung, auf die Arterhaltung sowie auf das Gemeinschaftsleben und die Wahrheitserkenntnis beziehen. Die elementarste Neigung, die der Mensch mit allen Dingen und Wesen insgesamt teilt, ist das Streben nach Selbsterhaltung. Entsprechend dieser Tendenz gehört zur „lex naturalis“ alles, was das Leben des Menschen erhält und das Lebensabträgliche verhindert.[22]
  • Jene natürliche Neigung, die der Mensch in gewisser Weise mit allen Sinnenwesen teilt, ist das Streben nach Vereinigung des Männlichen mit dem Weiblichen zur Zeugung und Erziehung von Nachkommen sowie zur gegenseitigen Hilfeleistung in der Bereitstellung des Lebensnotwendigen. Eine zweite Gruppe naturgesetzlicher „praecepta“ (Gebote) bezieht sich auf eben dieses Ziel der Arterhaltung.[23]
  • Die gewichtigste “inclinatio naturalis” und die ihr entsprechenden sittlichen Gebote gründen in der Vernunftnatur des Menschen. Dazu gehören der Erkenntnistrieb (hingeordnet auf das Wissen von alltäglich Wichtigem, die Erkenntnis Gottes und die Prinzipien der Weltordnung) und der Sozialtrieb (bezogen auf wesentliche Bestimmungen sprachlich vermittelter Sozialität, wie Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit, Treue etc.).[24] Es handelt sich hier um den Bereich des Gemeinschaftslebens und der Wahrheitserkenntnis insgesamt.

So kann zusammengefasst werden: Die vernünftige Interpretation der „inclinationes naturales“ liefert dem Menschen den Inhalt dessen, was ihm zu tun natürlicherweise zukommt:

„Natur als das menschlicher Freiheit Vorausliegende und sie Fundierende orientiert und strukturiert die inhaltlichen Zielsetzungen menschlicher Vernunft.“[25]

Die natürlichen Neigungen geben dem Menschen einen objektiven Ordnungsrahmen menschlicher Ziele und ein Orientierungsmaß menschlichen Handelns vor. Nicht eine leere Vernunftautonomie kann Sittlichkeit begründen, sondern es ist jenes als das Naturgemäße zu fassen, was in der teleologisch verfassten Natur des Menschen seinen Ursprung und sein Ziel findet.[26] Die Erfassung des sittlichen Naturgesetzes geschieht mit Hilfe der Vernunft aus den naturgegebenen Strebungen und Neigungen. Nicht deshalb wird etwas „nachträglich“ als gut erklärt, weil ein blinder Naturdrang sich darauf richtet, sondern eben die Vernunft erkennt in den Strebungen der Natur eine vom Schöpfer eingestiftete und vorgegebene Ordnung gemäß dem eigentlichem Zielsinn der „inclinationes naturales“.

Die Erneuerung und Weiterentwicklung der Naturrechtslehre durch Johannes Messner

Johannes Messner (1891-1984) geht in Weiterführung der Lehre des hl. Thomas („inclinationes naturales“) von den existenziellen Zwecken als innerer Erfahrungsgrundlage für das theoretische und angewandte Naturrecht aus. Diesen Zwecken entsprechen gewisse Triebneigungen im Menschen, die sowohl sinnlicher als auch geistiger Natur sein können. Messner fasst die existenziellen Zwecke des Menschseins, welche sowohl Rechte als auch Pflichten begründen, folgendermaßen zusammen und benennt:

  • „die Selbsterhaltung einschließlich der körperlichen Unversehrtheit und der gesellschaftlichen Achtung (persönliche Ehre);
  • die Selbstvervollkommnung des Menschen in physischer und geistiger Hinsicht (Persönlichkeitsentfaltung) einschließlich der Ausbildung seiner Fähigkeiten zur Verbesserung seiner Lebensbedingungen sowie der Vorsorge für seine wirtschaftliche Wohlfahrt durch Sicherung des notwendigen Eigentums oder Einkommens;
  • die Ausweitung der Erfahrung, des Wissens und der Aufnahmefähigkeit für die Werte des Schönen;
  • die Fortpflanzung durch Paarung und die Erziehung der daraus entspringenden Kinder;
  • die wohlwollende Anteilnahme an der geistigen und materiellen Wohlfahrt der Mitmenschen als gleichwertiger menschlicher Wesen;
  • gesellschaftliche Verbindung zur Förderung des allgemeinen Nutzens, der in der Sicherung von Frieden und Ordnung sowie in der Ermöglichung des vollmenschlichen Seins für alle Glieder der Gesellschaft in verhältnismäßiger Anteilnahme an der ihr verfügbaren Güterfülle besteht;
  • die Kenntnis und Verehrung Gottes und die endgültige Erfüllung der Bestimmung des Menschen durch die Vereinigung mit ihm.“ [27]

Die „existenziellen Zwecke“ bilden das Kriterium der Sittlichkeit sowie der wesentlichen Prinzipien des Rechts. In ihnen ist die sittliche Grundordnung erkennbar, welcher der Mensch als vernünftiges und freies Wesen folgen soll.[28] Die Daseinszwecke liegen nicht naturalistisch, also rein empirisch vor, sondern wirken sittlich auf den Willen ein im Sinne eines Anspruchs, das Gute zu tun: sowohl als Pflicht wie auch als Recht, sie zu befolgen.

Eine formale oder pathetische Berufung auf „Menschenwürde“ (so wichtig dieser Begriff und das sachlich mit ihm Gemeinte auch ist) ersetzt nicht das Kriterium der Sittlichkeit. Das primäre Kriterium der Sittlichkeit gibt an, worauf die Menschenwürde beruht und wodurch sie erkannt werden kann. Dieses Kriterium ist nach der Auffassung Messners in der seinshaften Natur des Menschen als Kulturwesen zu finden und zeigt sich eben in den existenziellen Zwecken.

Ausgehend von der Erkenntnis der universalen Prinzipien des sittlichen Naturgesetzes und darin eingeschlossen des Naturrechts gilt es mittels der Vernunft und der Erfahrung weiter ins Konkrete voranzuschreiten. Dabei kommt der Tugend der Klugheit eine besondere Aufgabe und Rolle zu; sie befähigt den Menschen im Gewissen, treffsicher und möglichst punktgenau Entscheidungen gemäß dem in seine Natur eingeschriebenen sittlichen Gesetz zu treffen. Dabei geht es sowohl um die Vermeidung einer abstrakten und ahistorischen Sichtweise, die von der konkreten Situation absieht, als auch um ein Vermeiden jener Gefahren, die mit einer sogenannten Situationsethik verbunden sind, wo sich das Subjekt im Konkreten und Individuellen verliert.[29]

Auch wenn es nicht möglich ist, a priori eine vollständige normative Beschreibung all dessen vorzulegen, was konkret in einer Situation zu tun ist[30], so gibt es dennoch Handlungen, die immer in sich schlecht sind und deren objektive Qualität nicht von den Umständen und der Intention abhängt; sie sind daher nie zu rechtfertigen und jedenfalls zu unterlassen („semper et pro semper“). Bei Handlungen, die sittlich geboten sind, ist hingegen eine Einbeziehung der konkreten Umstände stets nötig. Sie sind „semper et non pro semper“ zu verwirklichen.[31]

Nach den Erfahrungen der Unrechtsregime des 20. Jh. (Nationalsozialismus, Kommunismus, Faschismus) setzte eine Neubesinnung auf die naturrechtlichen Wurzeln der Idee der Menschenwürde und der darauf bezogenen Menschenrechte ein.[32] Insofern im gegenwärtigen Kontext eines schrankenlosen Pluralismus jedoch eine Rückbindung an das Naturrecht verblasst oder gar geleugnet wird, wird auch die Menschenrechtsidee ihres inneren Gehaltes beraubt und der Manipulation von Ideologien oder „pressure groups“ ausgesetzt. Dies zeigt sich insbesondere in Fragen des Lebensschutzes und der sexuellen Identität, bis hin zur Forderung nach der gesetzlichen Akzeptanz von Abtreibung und Euthanasie sowie gleichgeschlechtlichen „Ehen“ als Menschenrechte. So merkte Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 18. April 2008 an:

„Diese Rechte haben ihre Grundlage im Naturrecht, das in das Herz des Menschen einge­schrieben und in den verschiedenen Kulturen und Zivilisationen gegenwärtig ist. Die Menschenrechte aus diesem Kontext herauszulösen, würde bedeuten, ihre Reichweite zu begrenzen und einer relativistischen Auffassung nachzugeben, für welche die Bedeutung und Interpretation dieser Rechte variieren könnten und derzufolge ihre Universalität im Namen kultureller, politischer, sozialer und sogar religiöser Vorstellungen verneint werden könnte.“[33]

[1] Das natürliche Sittengesetzt („lex naturalis“) umfasst all jene sittlichen Werte und Prinzipien, welche dem Menschen auf natürliche Weise (d.h. unabhängig von der göttlichen Offenbarung, also mit dem Licht der natürlichen Vernunft) zugänglich sind und die zugleich aufs innerste mit seiner wesensmäßigen personalen Verfasstheit (mit seiner „Natur“) verbunden sind und aus ihr abgeleitet werden können. Beim „Naturrecht“ handelt es sich um jenen Teilbereich des natürlichen Sittengesetzes, der sich auf die Rechten und Pflichten der einzelnen, aber auch der gesellschaftlichen Gruppen im sozialen Leben bezieht. Johannes Messner definiert das Naturrecht erstens als „einen Bestand von Rechten, die dem Menschen kraft seiner Natur zukommen“, zweitens als die darauf bezogene Wissenschaft, also die Naturrechtslehre. So gesehen bildet das natürliche Sittengesetz den Verpflichtungsgrund des Naturrechts; es ist in der Wesensnatur des Menschen und damit im Willen des Schöpfers begründet. Vgl. Johannes Messner, Naturrecht, in: Alfred Klose / Wolfgang Mantl / Valentin Zsifkovits (Hg.), Katholisches Soziallexikon, Innsbruck u.a. 19802, 1890-1902; ders., Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik, Berlin 19847, 304-420.

[2] Katechismus der Katholischen Kirche, Neuübersetzung aufgrund der editio typica Latina, Vatikan-München 2003, Nr. 2070; vgl. Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden, Kompendium der Soziallehre der Kirche, Freiburg 2006, Nr. 22.

[3] Auch auf orthodoxer Seite wird das mit der Naturrechtskonzeption verbundene Anliegen und Bemühen anerkannt, auch wenn eine neuzeitlich säkularisierte Naturrechtslehre, unbeschadet ihrer christlichen Tradition, „in ihren Grundprämissen der Gefallenheit der menschlichen Natur nicht Rechnung trägt“ (Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche, deutsche Übersetzung mit Einführung und Kommentar, herausgegeben von Josef Thesing und Rudolf Uertz, Sankt Augustin 2001, 43). Für den protestantischen Bereich lassen sich sowohl Befürworter als auch Gegner naturrechtlicher Konzeptionen anführen.

[4] „Das besondere Gesetz (nomos idios) ist dasjenige, das jede Ansammlung von Menschen im Hinblick auf ihre Mitglieder festlegt, und diese Arten des Gesetzes unterscheiden sich in das geschriebene und das nicht-geschriebene Gesetz. Das allgemeine Gesetz (nomos koinos) ist das Naturgesetz (kata physin). Es gibt nämlich – wie alle ahnen – ein von Natur aus allgemeines Recht und Unrecht, auch wo keine Gemeinschaft untereinander bzw. wo keine Übereinkunft besteht. Das ist es, was auch die Antigone des Sophokles offenbar ausspricht, dass es nämlich Recht sei, trotz des Verbotes, den Polyneikes zu begraben, da dies von Natur aus Recht sei.“ – Aristoteles, Rhetorik, I, 13, 2 (1373 b 4–11).

[5] Aristoteles, Nikomachische Ethik V, 10 (1134 b 18-21).

[6] Vgl. Maximilian Forschner, Über das Handeln im Einklang mit der Natur. Grundlagen ethischer Verständigung, Darmstadt 1998, bes. 5-30. Vgl. in schöpfungstheologischer Parallele und Weiterführung Thomas von Aquin, ScG II c.46.

[7] „Lex est ratio summa insita in natura quae iubet ea quae facienda sunt prohibetque contraria.“ – Cicero, De legibus I, 6, 18. Vgl. Wolfgang Waldstein, Ins Herz geschrieben. Das Naturrecht als Fundament einer menschlichen Gesellschaft, Augsburg 2010, 31-52.

[8] „Quod vero naturalis ratio inter omnes homines constituit, id apud omnes populos peraeque custoditur vocaturque ‚ius gentium’, quasi quo iure omnes gentes utuntur. Populus itaque Romanus partim suo proprio, partim communi omnium hominum iure utitur.“ – Vgl. Gaius, Institutiones, 1,1.

[9] Vgl. Cicero, De officiis, I 105 f: „in natura excellentia et dignitas“. Thomas von Aquin bringt dies mit der Personalität des Menschen in Verbindung: „Weil es von großer Würde ist, in einer vernünftigen Natur zu subsistieren, wird jedes Individuum einer vernünftigen Natur Person genannt.“ („Et quia magnae dignitatis est in rationali natura subsistere, ideo omne individuum rationalis naturae dicitur persona, ut dictum est.“) – STh I q.29 a.3 ad 2.

[10] Röm 2,14-16.

[11] Das Vertrauen des Apostels Paulus in die Kraft der natürlichen Anlage des Menschen ist jedoch gebrochen. Ohne Gnade kann der Mensch zwar das sittliche Gesetz der Natur erkennen, er vermag diesem aber nicht dauerhaft zu folgen und es umfassend zu erfüllen. So tritt die Ordnung der Vernunft in ihrer relativen Selbstherrlichkeit zurück zugunsten des souveränen Heilswillens Gottes und seiner rettenden Gnade. Insofern sind Juden – die das Gesetz des Mose haben – und Heiden, die es nicht haben, einander gleichgestellt: Alle bedürfen der Gnade der Erlösung in Jesus Christus. Vgl. Josef Spindelböck, Die Freiheit in Christus und die Bedeutung des natürlichen Sittengesetzes. Eine Reminiszenz zum Paulusjahr, in: Theologisches 25 (2009) 355-366.

[12] Das Alte Testament hat keinen eigenen hebräischen Ausdruck für Gewissen (im griechischen Text von Koh 10,20; Weish 17,11; Sir 42,18 steht syneidesis), kennt aber das Phänomen des Gewissens und spricht davon in bildlicher Redeweise. Meisterhaft stellt es das böse Gewissen an den Stammeltern nach dem Sündenfall (Gen 3,7-11), am Brudermörder Kain (Gen 4,10-12), an David (2 Sam 12,13; Ps 50 [51],5) dar. Häufig verwendet es für das, was wir Gewissen nennen, den Ausdruck „Herz“ (2 Sam 24,10; 1 Kön 2,44; Ijob 27,6; Sir 37,13 f).

[13] Vgl. Horst Balz / Gerhard Schneider (Hg.), Exegetisches Wörterbuch zum Neuen Testament, Bd. 3, Stuttgart 19922, 721-725 (G. Lüdemann).

[14] Natürliche Rechte werden geltend gemacht auf der Grundlage des Gewissens; dies liefert auch die Begründung für die Religionsfreiheit. „Überall in der Gesellschaft, wo sittliche Verpflichtungen bestehen, sind natürliche Rechte begründet, so für den Einzelmenschen gegenüber dem Staat, für die Familiengemeinschaft, für den Staat (Gemeinwohl), für das Verhältnis der politischen Gemeinschaften (Friede), für die Völkergemeinschaft.“ – Messner, Naturrecht (1980), 1899.

[15] „Respondeo dicendum quod, sicut supra dictum est, ad legem naturae pertinent ea ad quae homo naturaliter inclinatur; inter quae homini proprium est ut inclinetur ad agendum secundum rationem.“ – STh I-II q.94 a.4.

[16] Nur so kann ein „naturalistischer Fehlschluss“ vermieden und überwunden werden: vgl. Alexis Fritz, Der naturalistische Fehlschluss. Das Ende eines Knock-Out-Arguments, Freiburg/Schweiz 2009.

[17] Die Vernunft „exekutiert nicht appetitive Strukturen, die sie abliest, sondern nimmt sie auf, integriert sie in das inklusive Endziel des Menschen und gibt ihnen dadurch normative Kraft.“ – Ludger Honnefelder, Im Spannungsfeld von Ethik und Religion, Berlin 2014, 53.

[18] „Gott ist der Schöpfer, die freie und transzendente Quelle aller Seienden. Diese empfangen von ihm ‚nach Maß, Zahl und Gewicht‘ (Weish 11,20) die Natur, die sie definiert. Die Geschöpfe sind also die Epiphanie einer schöpferischen personalen Weisheit, eines gründenden Logos, der sich in ihnen ausdrückt und kundtut.“ – Internationale Theologische Kommission, Auf der Suche nach einer universalen Ethik, Nr. 62. So gesehen handelt es sich hier um eine „Theonomie aufgrund von Teilhabe“ (vgl. Johannes Paul II., Veritatis splendor, Nr. 41). Die „theonome Fundierung“ der „lex naturalis“ „liegt in den Ideen der geschaffenen Dinge, die in Gott sind.“ Diese Ideen sind „nicht von seinem Wesen unterschieden und sie hängen in keiner Weise von seinem Willen ab.“ – Michael Wladika, Das Naturrecht: Philosophische Grundlagen und Offenheit für das Übernatürliche, in: Herbert Pribyl / Christian Machek (Hg.), Das Naturrecht. Quellen und Bedeutung für die Gegenwart, Heiligenkreuz 2015, 31-49, hier 43.

[19] Vgl. Thomas von Aquin, Summa theologiae I-II, q. 91, a. 2: „Unter den anderen Geschöpfen unterliegt nun das vernunftbegabte Geschöpf in einer ausgezeichneteren Weise der göttlichen Vorsehung, insofern es auch selber an der Vorsehung teilnimmt, da es für sich und andere Vorsorge trifft. Deswegen findet sich in ihm auch eine Teilnahme an der ewigen Vernunft, durch die es eine natürliche Neigung zu dem gebotenen Handeln und Ziel besitzt. Und diese Teilnahme am ewigen Gesetz im vernunftbegabten Geschöpf wird natürliches Gesetz genannt.” („Inter cetera autem rationalis creatura excellentiori quodam modo divinae providentiae subiacet, inquantum et ipsa fit providentiae particeps, sibi ipsi et aliis providens. Unde et in ipsa participatur ratio aeterna, per quam habet naturalem inclinationem ad debitum actum et finem. Et talis participatio legis aeternae in rationali creatura lex naturalis dicitur.“) Dieser Text wird zitiert von Johannes Paul II., Enzyklika „Veritatis splendor“ über einige grundlegende Fragen der kirchlichen Morallehre, 06. August 1993, Nr. 43.

[20] Internationale Theologische Kommission, Auf der Suche nach einer universalen Ethik, Nr. 43.

[21] „Omnia illa ad quae homo habet naturalem inclinationem, ratio naturaliter apprehendit ut bona et per consequens ut opere prosequenda et contraria eorum ut mala et vitanda. Secundum igitur ordinem inclinationum naturalium, est ordo praeceptorum legis naturae.“ – STh I-II q.94 a.2.

[22] „Dem Menschen wohnt zuerst die Neigung hin zum Gut gemäß der Natur inne, in welcher er mit allen Substanzen Gemeinschaft hat, insofern nämlich eine jede Substanz die Erhaltung ihres Seins gemäß ihrer Natur erstrebt. Gemäß dieser Neigung gehören zum natürlichen sittlichen Gesetz diese Dinge, durch welche das Leben des Menschen bewahrt und das Gegenteil verhindert wird.“ („Inest primo inclinatio homini ad bonum secundum naturam, in qua communicat cum omnibus substantiis; prout scilicet quaelibet substantia appetit conservationem sui esse secundum suam naturam: et secundum hanc inclinationem pertinent ad legem naturalem ea, per quae vita hominis conservatur, et contrarium impeditur.“) – STh I-II q.94 a.2.

[23] „Zweitens wohnt dem Menschen eine Neigung im Hinblick auf speziellere Angelegenheiten hin inne, und zwar gemäß der Natur, in der er mit den anderen sinnlichen Lebewesen übereinkommt. Und demgemäß sagt man, zum natürlichen Gesetz gehöre das, was die Natur alle Sinnenwesen lehrt, wie eben die Vereinigung des Männlichen mit dem Weiblichen, die Erziehung der Kinder und ähnliches.“ („Secundo inest homini inclinatio ad aliqua magis specialia, secundum naturam in qua communicat cum ceteris animalibus. Et secundum hoc, dicuntur ea esse de lege naturali quae natura omnia animalia docuit, ut est coniunctio maris et feminae, et educatio liberorum, et similia.“) – STh I-II q.94 a.2; vgl. STh II-II q.154 a.8; ScG l.3 c.122 ff.

[24] „Auf die dritte Weise wohnt dem Menschen die Neigung zum Guten inne gemäß der Vernunftnatur, die ihm zu eigen ist. So hat der Mensch eine natürliche Neigung dazu, dass er die Wahrheit über Gott erkennt, und dazu, dass er in Gemeinschaft lebt. Demgemäß gehören zum natürlichen sittlichen Gesetz diese Dinge, welche sich auf eine derartige Neigung beziehen, insofern der Mensch die Unwissenheit meiden soll, er andere nicht beleidigen darf, mit denen er Umgang haben soll, und anderes von dieser Art, was sich darauf bezieht.“ („Tertio modo inest homini inclinatio ad bonum secundum naturam rationis, quae est sibi propria, sicut homo habet naturalem inclinationem ad hoc quod veritatem cognoscat de Deo, et ad hoc quod in societate vivat. Et secundum hoc, ad legem naturalem pertinent ea quae ad huiusmodi inclinationem spectant, utpote quod homo ignorantiam vitet, quod alios non offendat cum quibus debet conversari, et cetera huiusmodi quae ad hoc spectant.“) – STh I-II q.94 a.2.

[25] Maximilian Forschner, Über das Handeln im Einklang mit der Natur, 31.

[26] Vgl. Thomas Heinrich Stark, Das Verhältnis von Natur und Vernunft. Zu einem zentralen Thema der Philosophie Robert Spaemanns, in: Josef Kreiml / Michael Stickelbroeck (Hg.), Die Person – ihr Selbstsein und ihr Handeln. Zur Philosophie Robert Spaemanns (Schriften der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Pölten, Band 11), Regensburg 2016, 98-125, hier 117-124.

[27] Johannes Messner, Das Naturrecht (1984), 42 (kursive Hervorhebungen nicht im Original). In kurzen Schlagworten können die existenziellen Zwecke bezeichnet werden als Selbsterhaltung, Selbstvervollkommnung, Kunstfähigkeit, Familiarität, Mitmenschlichkeit, Staatlichkeit und Religiosität: vgl. Lothar Roos, Entstehung und Entfaltung der modernen Katholischen Soziallehre, in: Anton Rauscher (Hg.), Handbuch der Katholischen Soziallehre, Berlin 2008, 103-124, hier 112 („Johannes Messner und das Naturrecht“). Vgl. Josef Spindelböck, Von den Zielen des Menschseins. Anregungen zu einer Kriteriologie des Sittlichen im Rahmen der Sozialethik, in: Theologisches 34 (2004) 395-404.

[28] Vgl. dazu ausführlich: Josef Spindelböck, Von den Zielen des Menschseins. Anregungen zu einer Kriteriologie des Sittlichen im Rahmen der Sozialethik, in: Theologisches 34 (2004) 395-404; sowie in: ders., Verantwortete Freiheit. Beiträge zur theologischen Ethik, Kleinhain 2004, 149-163.

[29] Vgl. Internationale Theologische Kommission, Auf der Suche nach einer universalen Ethik, Nr. 57: „Das Subjekt soll sich jedoch im Konkreten und Individuellen nicht verlieren, wie man der ‚Situationsethik‘ vorgeworfen hat. Es soll die ‚rechte Regel des Handelns‘ entdecken und eine angemessene Handlungsnorm aufstellen. Diese rechte Regel geht aus vorgängigen Prinzipien hervor. Man denkt hier an die ersten Prinzipien der praktischen Vernunft, aber es kommt auch den sittlichen Tugenden zu, den Willen und die sinnliche Affektivität zu öffnen, sie mit den verschiedenen menschlichen Gütern konnatural werden zu lassen und so dem klugen Menschen anzuzeigen, welchen Zielen er in der Flut des Alltags folgen soll. Erst in diesem Moment wird der Kluge in der Lage sein, die konkrete Norm zu formulieren, die zur Pflicht wird, und die Handlung in ihren konkreten Umständen mit einem Strahl von Gerechtigkeit, Stärke oder Mäßigung zu prägen.“

[30] „Das natürliche Sittengesetz sollte also nicht vorgestellt werden als eine schon bestehende Gesamtheit aus Regeln, die sich a priori dem sittlichen Subjekt auferlegen, sondern es ist eine objektive Inspirationsquelle für sein höchst personales Vorgehen der Entscheidungsfindung.“ – Ebd., Nr. 59.

[31] Treffend hat es Johannes Paul II. in „Veritatis splendor“, Nr. 52, formuliert: „Das Gebot der Gottes- und der Nächstenliebe hat in seiner Dynamik keine obere Grenze, wohl aber hat es eine untere Grenze: unterschreitet man diese, verletzt man das Gebot. Zudem hängt das, was man in einer bestimmten Situation tun soll, von den Umständen ab, die sich nicht alle von vornherein schon voraussehen lassen; umgekehrt aber gibt es Verhaltensweisen, die niemals, in keiner Situation, eine angemessene – das heißt, der Würde der Person entsprechende – Lösung sein können.“

[32] Vgl. Hans Boldt, Naturrecht, in: Dieter Nohlen (Hg.), Lexikon der Politik, Bd. 1, München 1995, Lizenzausgabe Berlin 2004 (Digitale Bibliothek, Bd. 79), 360-364.

[33] http://w2.vatican.va/content/benedict-xvi/de/speeches/2008/april/documents/hf_ben-xvi_spe_20080418_un-visit.html

Den Vortrag hielt Prof. Spindelböck im Hayek-Club in Salzburg

Foto: Hochzeitsbank – Bildquelle: Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de

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