Lumen gentium. Artikel 12

Das prophetische Amt Christi.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 2. Mai 2014 um 19:02 Uhr
Vaticanum II, Konzilseröffnung

EinfĂŒhrung von Gero P. Weishaupt: Bevor Papst Pius XII. am 15. August 1950 das Dogma von der leiblichen Himmelfahrt Mariens verkĂŒndigte, hatte er vorher den Bischöfen in aller Welt die Frage zukommen lassen, ob diese Lehre in ihren Diözesen geglaubt wird. Die Bischöfe antworteten, dass dieses Geheimnis in den Diözesen der Welt, abgesehen von wenigen Ausnahmen, von den GlĂ€ubigen gelaubt wird. In dem Vorgehen des Papstes zeigt sich eine feste GlaubensĂŒberzeugung der Kirche, die ihren RĂŒckhalt in der Heiligen Schrift und der Tradition hat und vom Zweiten Vatikanischen Konzil in Artikel 12 seiner Konstitution ĂŒber die Kirche im Zusammenhang mit dem prophetischen Amt Christi, an dem das Volk Gottes, die Kirche, teilhat, thematisiert wird: „Die Gesamtheit der GlĂ€ubigen, welche die Salbung von dem Heiligen haben
, kann im Glauben nicht irren.“ Es ist die Lehre vom Glaubenssinn (sensus fidei) der GlĂ€ubigen.

FortfĂŒhrung des Ersten Vatikanischen Konzils

Das Erste Vatikanische Konzil hatte die Unfehlbarkeit des Papstes definiert. Es war aber auch die Absicht der KonzilsvĂ€ter, die Unfehlbarkeit der Kirche zu lehren, doch konnten sie durch UmstĂ€nde diesem Aspekt des Glaubens der Kirche keine angemessene Aufmerksamkeit schenken. Die VĂ€ter des Zweiten Vatikanischen Konzil haben das Erste Vatikanische Konzil fortgefĂŒhrt, die Lehre von der Unfehlbarkeit der Kirche aufgegriffen, erweitert und konkretisiert: Die Kirche als ganze ist unfehlbar, die Kirche als solche kann im Glauben nicht irren. Die Kirche als das Volk Gottes umfaßt alle Glieder der Kirche: Hierarchie und GlĂ€ubige, geweihte AmtstrĂ€ger und nichtgeweihte Christen („Laien“). Darum handelt es sich bei dem Glaubenssinn nicht um die Glaubensauffassung einer „Basis“, sondern um das Glaubensbewußtsein der ganzen Kirche, in der Hierarchie und GlĂ€ubige auf einander bezogen sind (vgl. LG, Artikel 10). „Der Glaubenssinn des Gesamtvolkes und das unfehblare Lehramt der Kriche verhalten sich zueinander ebenso wie das gemeinsame Priestertum aller GlĂ€ubigen und das Weihepriestertum, worin das Piestertum aller Getauften eingeht“ (Aloys Grillmeier, in: LThK, ZsBd. I, Freiburg im Breisgau, 189). Allerdings setzt diese KomplimentaritĂ€t Differenz voraus. „Das Gesamtvolk Christi (die AmtstrĂ€ger mit eingeschlossen) ist unfehlbar“ im Glauben, „das aber nicht passiv, sondern aktiv verstanden werden muss, als tĂ€tiges Eindringen in den Glauben und als aktive Lebensgestaltung. Die AmtstrĂ€ger sind unfehlbar, nicht bloß“ im Glauben, „in Einheit mit dem Gottesvolk, sondern kraft des ihnen verliehenen Charismas, auch im Lehren 
“ (Aloys Grillmeier, ebenda).

Die Unfehlbarkeit des Papstes ist eingebunden in die Unfehlbarkeit der Kirche

Glaubenssinn meint kein religiöses GefĂŒhl, das dem Unterbewußten entspringt, sondern es ist ein Charisma, eine Gabe des Heiligen Geistes, die dazu befĂ€higt, zwischen Wahrheit und Irrtum zu unterscheiden. Der Glaubenssinn ist also auf die Kenntnis der Offenbarung, die das Lehramt lehrt, gerichtet und zugleich eine innere Erkenntnis der Offenbarung. Diesen Glaubenssinn, so lehrt das Zweite Vatikanische Konzil mit dem heiligen Augustinus, macht die Gesamtheit des Volk Gottes dann kund, „wenn sie ‚von den Bischöfen bis zu den letzten Laien‘ ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitte Ă€ußert“ (LG, Artikel 12).

Mit der Metapher vom Volk Gottes bindet Lumen gentium die Unfehlbarkeit des Papstes in das Volk Gottes, in die Kirche als Communio, ein. Der Papst steht mit seiner Unfehlbarkeit der Kirche nicht gegenĂŒber, sondern ist in sie eingebunden, sie ist ein besonderer Ausdruck jener Unfehlbarkeit, die der ganzen Kirche eigen ist. Genau das erklĂ€rt die Vorgehenweise Papst Pius XII. bei der DogmaverkĂŒndigung von 1950. Das besagt allerdings auch wieder keine Anbindung des pĂ€pstlichen Lehramtes an das Glaubensbewusstsein. Darauf weisen die KonzilsvĂ€ter hin, wenn sie ausdrĂŒcklich lehren, dass der Glaubenssinn des Volkes Gottes nur „unter der Leitung des heiligen Lehramtes“ und „in dessen treuer Gefolgschaft 
 das Wort Gottes empfĂ€ngt“.

Grenzen des Glaubenssinnes

Außerdem hat Leo Scheffcyk darauf aufmerksam gemacht, dass „man das Wesen und die Wirkweise des Glaubenssinns in der Kirche auch nicht ins Ungemessene steigern“ darf. „(O)jektiv eignet dem Sinn der GlĂ€ubigen nicht jene Vollmacht, AutoritĂ€t und Weisungsbefugnis, wie sie dem Amtscharisma der lehrenden Kirche zukommt, weshalb in Auseinandersetzungen um eine Glaubenswahrheit den GlĂ€ubigen und ihrem Zeugnis der Charakter des LebensmĂ€ĂŸigen, des UrsprĂŒnglichen und Spontanen zukommt, das nicht in AutoritĂ€t und reflexiver Gestalt auftritt, sondern in lebendiger Bewegtheit und unreflektiver Überzeugungskraft. Deshalb sind der Berufung auf den Glaubenssinn in anstehenden schwierigen theologischen Fragen auch Grenzen gesetzt. Wo die Entscheidung schwieriger theologischer Sachfragen ansteht, wird das Lehramt nicht zuerst auf den Sinn der schlichten GlĂ€ubigen rekurrieren, sondern auf das Urteil sachkundiger Theologie, die sich freilich grundsĂ€tzlich nicht vom Glaubenssinn des Volkes trennen wird“ (Leo Scheffczyk, Grundlagen des Dogmas. Einleitung in die Dogmatik, in: L. Scheffczyk/A. Ziegenhaus, Katholische Dogmatik, Bd 1, Aachen 1997, 107 f.).

Text: Lumen gentium, Artikel 12

Das heilige Gottesvolk nimmt auch teil an dem prophetischen Amt Christi, in der Verbreitung seines lebendigen Zeugnisses vor allem durch ein Leben in Glauben und Liebe, in der Darbringung des Lobesopfers an Gott als Frucht der Lippen, die seinen Namen bekennen (vgl. Hebr 13,15). Die Gesamtheit der GlĂ€ubigen, welche die Salbung von dem Heiligen haben (vgl. 1 Joh 2,20.27), kann im Glauben nicht irren. Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den ĂŒbernatĂŒrlichen Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie „von den Bischöfen bis zu den letzten glĂ€ubigen Laien“ ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitten Ă€ußert. Durch jenen Glaubenssinn nĂ€mlich, der vom Geist der Wahrheit geweckt und genĂ€hrt wird, hĂ€lt das Gottesvolk unter der Leitung des heiligen Lehramtes, in dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das Wort von Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfĂ€ngt (vgl. 1 Thess 2,13), den einmal den Heiligen ĂŒbergebenen Glauben (vgl. Jud 3) unverlierbar fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein und wendet ihn im Leben voller an.

Derselbe Heilige Geist heiligt außerdem nicht nur das Gottesvolk durch die Sakramente und die Dienstleistungen, er fĂŒhrt es nicht nur und bereichert es mit Tugenden, sondern „teilt den Einzelnen, wie er will“ (1 Kor 12,11), seine Gaben aus und verteilt unter den GlĂ€ubigen jeglichen Standes auch besondere Gnaden. Durch diese macht er sie geeignet und bereit, fĂŒr die Erneuerung und den vollen Aufbau der Kirche verschiedene Werke und Dienste zu ĂŒbernehmen gemĂ€ĂŸ dem Wort: „Jedem wird der Erweis des Geistes zum Nutzen gegeben“ (1 Kor 12,7). Solche Gnadengaben, ob sie nun von besonderer Leuchtkraft oder aber schlichter und allgemeiner verbreitet sind, mĂŒssen mit Dank und Trost angenommen werden, da sie den Nöten der Kirche besonders angepasst und nĂŒtzlich sind. Außerordentliche Gaben soll man aber nicht leichthin erstreben. Man darf auch nicht vermessentlich FrĂŒchte fĂŒr die apostolische TĂ€tigkeit von ihnen erwarten. Das Urteil ĂŒber ihre Echtheit und ihren geordneten Gebrauch steht bei jenen, die in der Kirche die Leitung haben und denen es in besonderer Weise zukommt, den Geist nicht auszulöschen, sondern alles zu prĂŒfen und das Gute zu behalten (vgl. 1 Thess 5,12.19-21).

Foto: KonzilsvĂ€ter – Bildquelle: Peter Geymayer / Wikipedia

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