Liceitas – Der Wortlaut der Lehrmäßigen Präambel wird zaghaft entschleiert

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 11. September 2012 um 08:36 Uhr
Alte Messe

Im Editorial des aktuellen Mitteilungsblattes des deutschen Distriktes der Priesterbruderschaft St. Pius X. Nr. 404/September 2012, S. 2 schreibt Pater Franz Schmidberger über den Text der neuesten Fassung der Lehrmäßigen Präambel vom 13. Juni 2012: „In ihm (diesem Text, Anm. d. Verf.) wird nun ein neuer Vorschlag für einen zu unterzeichnenden Text unterbreitet, der unseren eigenen Textvorschlag wesentlich veränderte: Annahme der Lizeität [wörtlich: Erlaubtheit; gemeint ist wohl die Rechtmäßigkeit] des Novus Ordo Missae; Interpretation der Texte des Konzils im Sinne einer Übereinstimmung mit dem vorkonziliaren Lehramt etc. Ich kenne niemanden in unseren Reihen, der bereit wäre, einen solchen Text anzunehmen. Oder haben wir 40 Jahre lang gekämpft, um jetzt plötzlich zum Übel der neuen Liturgie zu schweigen, den Konzilsgeist und auch Texte des Konzils, die dringend der Revision bedürfen, hinzunehmen?“

Die Präzision des Lateins

Es ist bekannt, dass die Priesterbruderschaft St. Pius X. Wert darauf gelegt hat, dass der Text der Präambel von Anfang an in Latein verfasst werden müsse, nicht, wie es heute häufig bei vatikanischen Dokumenten der Fall ist, erst im nachhinein, etwa aus dem Französischen, in die Kirchensprache übersetzt werde. Zwar ist stets nur der lateinische Text offiziell und authentisch, aber in diesem Fall war es der Bruderschaft zurecht wichtig, sich durchgehend auf die Präzision der lateinischen Sprache und Fachausdrücke stützen zu können, gerade auch auf der Ebene der kanonistischen Terminologie. Der Wortlaut der Präambel war bis jetzt immer streng geheim, und er ist es noch. Doch in dem im Deutschen sehr ungebräuchlichen, ja gestelzten Wort „Lizeität“, das Schmidberger anführt, schimmert offenbar erstmals der lateinische Originaltext durch. Deswegen ist die Aussage für uns interessant. In der Präambel heißt es offensichtlich, die Piusbruderschaft müsse die liceitas der nachkonziliaren Liturgiereform und vermutlich konkret der liturgischen Feiern, die nach den neuen liturgischen Büchern vollzogen werden, anerkennen.

Am Schmidberger-Zitat fällt auf, dass der deutsche Distriktobere liceitas zuerst ganz korrekt wörtlich mit Erlaubtheit übersetzt, um dann nahezulegen, es solle wohl Rechtmäßigkeit bedeuten. Das ist unangebracht und argumentiert an der Präzision des lateinischen Textes vorbei, auf den die Piusbruderschaft sich selbst sonst gern verlassen können will. Liceitas ist kein klassisches Latein, auch kein mittelalterliches, aber in der kanonistischen Fachterminologie ist es relativ verbreitet und begegnet einem immer wieder. Gleichzeitig kommt es im aktuellen CIC von 1983 nur in zwei Canones, in cann. 905 § 1 und 1127 § 1 vor. Wenn in der Lehrmäßigen Präambel vom 13. Juni 2012 liceitas steht und nicht ein von legitimus, -a, -um abgeleiteter Begriff, kann das ausschließlich Erlaubtheit heißen und bedeutet in keinem Fall Rechtmäßigkeit, noch nicht einmal legalitas, was man zum Beispiel als Gesetzeskonformität wiedergeben könnte, steht offenbar dort.

Was Erlaubtheit bedeutet

Liceitas ist ein sehr schwacher Begriff. Man müsste den Kontext kennen, aber er könnte beispielsweise bloß bedeuten, dass die Piusbruderschaft angesichts der Tatsache, dass im Augenblick der Großteil der Lateinischen Kirche nicht die liturgischen Bücher von 1962 benutzt, denjenigen, die sich gewissenhaft an die Vorgaben der neuen liturgischen Bücher halten, nicht vorwerfen dürfte, etwas Unerlaubtes zu tun. Das bedeutet nicht, dass die Bruderschaft zu Praktiken schweigen müsste, die auch gemäß den Vorschriften der neuen liturgischen Bücher Verstöße darstellen. Noch nicht einmal, dass sie alles, was, die neuen Bücher erlauben oder was auch in ihnen nur kraft Indults erlaubt ist, optimal oder auch nur wünschenswert finden müssten. Man kann zum Beispiel argumentieren und darauf hinwirken, dass wieder nur männliche Ministranten dienen und dass das Indult der Handkommunion zurückgenommen werden sollte, ohne die momentane, formale liceitas all dieser Bestimmungen zu verneinen.

Das allein wäre mit Anerkennung der Erlaubtheit theoretisch gemeint, und praktisch hieße es, jene Katholiken und Priester, die sich wirklich an die neuen Vorschriften halten, nicht zu schlechteren Katholiken, zu Katholiken zweiter Klasse, abstempeln zu dürfen. Da die Piusbruderschaft sich als eine Gemeinschaft nach dem Vorbild der Missionsgesellschaften versteht, sollte sie auch methodisch bedenken, dass sie kaum neue Gruppen von Katholiken von den Vorzügen der überlieferten römischen Liturgie überzeugen wird können, wenn sie ihnen von vornherein abfällig und vorwurfsvoll begegnet, nicht nur, wenn sie liturgische Missbräuche begehen, sondern auch, wenn sie schlicht das tun, was derzeit formal im neueren Usus vorgesehen ist. Nun kann man argumentieren, dass Paul VI. faktisch offenbar beabsichtigt habe, die alte Liturgie vollkommen zu unterdrücken.

Keine Liturgiereform gegen einen überlieferten Ritus

Maßgeblich ist, dass Benedikt XVI. im Begleitbrief zum Motu Proprio Summorum Pontificum festgestellt hat, dass sie rechtlich niemals abrogiert worden ist. Das ist zwar diplomatisch formuliert, bedeutet aber nichts anderes, als dass Paul VI. die alte Liturgie rechtlich nicht abschaffen konnte, weil kein Papst einen neuen Ritus gegen einen überlieferten Ritus einführen kann. Dabei kommt es strenggenommen gar nicht auf die dogmatische Qualität des neu einzuführenden Ritus an. Auch der rechtgläubigste neue Ritus könnte nicht rechtskräftig eingeführt werden, mit der erklärten Absicht, dadurch einen rechtgläubigen, überlieferten Ritus vollständig zu ersetzen.

Auf der Ebene des Grundsätzlichen bedeutet Anerkennung von liceitas, zu respektieren, dass „das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, einzig der Autorität der Kirche zusteht und dass diese Autorität beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechtes beim Bischof liegt“, wie es SC 22 § 1 formuliert. Damit dürfte die Piusbruderschaft prinzipiell keine Schwierigkeit haben, genausowenig wie mit der Bestimmung von SC 22 § 3, die besagt, dass „deshalb durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern darf.“ Besonders § 3 macht deutlich, dass Lizeität praktisch nicht liturgische Eigenmächtigkeiten und spontane Willkür abdeckt, sondern Kritik daran geradezu zur Pflicht macht. Theoretisch hält ausgerechnet diese Lizeität die neueren liturgischen Bücher und Praktiken für eine Reform der Reform zugänglich und offen.

Anerkennung der Texte des II. Vaticanums als Texte eines legitimen Ökumenischen Konzils

Wir wollten uns hier auf den Begriff der Lizeität beschränken. Er ist endlich einmal ein Anhaltspunkt für den Wortlaut der Lehrmäßigen Präambel. Doch auch noch eine Bemerkung zu den Konzilstexten. Wenn Anerkennung der Konzilstexte heißen soll, dass diese wie Schmidberger formuliert „im Sinne einer Übereinstimmung mit dem vorkonziliaren Lehramt“ interpretiert werden müssen, dann kann die Piusbruderschaft immer noch einwenden, dass es nicht genügt, dass eine solche Interpretation möglich ist, dass sie vielmehr auch theoretisch verbindlich sein und praktisch konkret durchgesetzt werden muss, um zu überzeugen. Zuerst heißt Anerkennung der Konzilstexte aber wohl nur, anzuerkennen, dass alle Texte des II. Vaticanums die Texte eines rechtmäßigen Konzils sind.

Was selbstverständlich vom Heiligen Stuhl nicht akzeptiert werden kann, ist, wenn etwa der österreichische Distriktobere Pater Helmut Trutt im Vorwort zu den aktuellen Mitteilungen des österreichischen Distriktes, Ursprung und Ziel Nr. 266/September 2012, S. 3 das Wort Konzil in Anführungszeichen setzt, wo er von der Anerkennung der Konzilstexte spricht. Es müsste eigentlich jedem Theologen klar sein, dass eine nachträgliche Revision von Konzilstexten im Sinne einer direkten Umformulierung oder Korrektur von Aussagen nicht zu erwarten ist. Sonst kämen vielleicht demnächst die Altkatholiken und wollten in eigenen lehrmäßigen Gesprächen Formulierungen im I. Vaticanum überarbeiten.

Worauf man als traditionstreuer Katholik durchaus bestehen kann und tatsächlich bestehen muss, das ist eine verbindliche Interpretation von Formulierungen und Passagen, die zu einer Bruchhermeneutik Anlass geboten haben. Gerade weil viele Texte des II. Vaticanums zudem eine nur relative Bedeutung beansprucht haben, sind sie durchaus zeitbedingt und zeitgebunden. Schon nach fünfzig Jahren hat manches nicht mehr sein volles Gewicht, und wird es historisch und theologisch weiter verändern, umso weiter wir uns von 1962-1965 geschichtlich in die Zukunft bewegen. Auch das gilt es bei der Textanalyse und bei der Diskussion über Texte, Passagen und Formulierungen des II. Vaticanums nüchtern zu bedenken.

Genauso nüchtern kann man aber anerkennen, dass es sich dabei um die Texte eines rechtmäßigen Ökumenischen Konzils handelt, an dem Erzbischof Marcel Lefèbvre als Konzilsvater teilgenommen und dessen Texte er in ganz überwiegender Mehrzahl persönlich unterzeichnet hat. Hoffen wir nur, dass die Lehrmäßige Präambel uns nicht grundsätzlich scheibchenweise, Wort für Wort, enthüllt wird.

Foto: Alte Messe – Bildquelle: PMT

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