Kommunionspendung – Was gilt kirchenrechtlich?

Nach „Pastoraler Handreichung“ der DBK und "Amoris laetitia" bleibt Disziplin ungeändert.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 7. Mai 2018 um 20:09 Uhr
Kelch

Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt

Die Gepräche einer Delegation der Deutschen Bischöfskonferenz in Rom über den Beschluss ihrer Vollversammlung über die pastorale Handreichung bezüglich der konfessionsverschiedenen Ehen und  einer gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie endeten ohne Ergebnis.

Kein deutscher Sonderweg

Aus kirchenrechtlicher Sicht bedeutet dies auch das (vorläufige) Ende eines Sonderweges in Deutschland.  Die Vorgaben des kirchlichen Gesetzbuches (CIC/1983) in can. 844 § 4 gelten nach wie vor weiterhin auch im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Danach können evangelische Christen in einer mit einem katholischen Partner lebenden konfessionsverschiedenen Ehe („Mischehe“) nur dann die heilige Kommunion empfangen, „(w)enn Todesgefahr besteht oder wenn … eine andere schwere Notlage dazu drängt“ unter der Voraussetzung, dass der nichtkatholische christliche Partner „einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen“ kann „und von sich aus darum“ bittet, „sofern (er) bezüglich“ des Sakramentes der Eucharistie „den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert“ ist. Eine „schwere Notlage“ liegt ausweislich der Parallel- und Quellentexte sowie des Zweckes des can. 844 § 4 nur bei einer objektiv schweren Notlage vor, d.h. z. B. bei Christenverfolgungen, Gefangenschaft, Naturkatastrophen, Kriegen, Diasporasituation evangelischer Christen (mit einem Mangel an evangelischen Geistlichen).

Nach „Amoris laetitia“ ist vor „Amoris laetitia“

Ebenso gilt auch, dass nach „Amoris laetitia“ weiterhin wiederverheiratete Geschiedene nicht zur Kommunion zugelassen werden können. Das ergibt sich kirchenrechtlich aus can. 915, den Papst Franziskus nicht aufgehoben oder geändert hat. Danach dürfen zur heiligen Kommunion nicht diejenigen zugelassen werden, „die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren“. Der Gesetzgeber hat hier nicht die subjektive (formale) Seite der Sünde, d.h. ihre Anrechenbarkeit im Auge, die nur im Sakrament der Beichte beurteilt werden kann. Das geht aus einer Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte von 2001 hervor. Vielmehr geht es um die objektive (materiale) Seite der Sünde, d.h. um den nach außen hin sichtbaren Widerspruch einer Lebensweise mit dem göttlichen und natürlichen Sittengesetz.

Nur „(j)ene Gläubigen, die geschieden und wiederverheiratet sind und wegen ernster Gründe, zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder, nicht ‚der Verpflichtung zur Trennung nachkommen können‘, befinden sich nicht im Zustand der schweren habituellen Sünde, wenn sie ‚die Verpflichtung eingehen, in voller Enthaltsamkeit zu leben, das heißt sich der den Gatten eigenen Akte zu enthalten‘ (Familiaris consortio, Nr. 84) und auf der Grundlage dieser Absicht das Sakrament der Buße empfangen haben. Weil die Tatsache, dass diese Gläubigen nicht more uxorio zusammenleben, naturgemäß verborgen ist, während ihre Lebenssituation als geschiedene Wiederverheiratete naturgemäß bekannt ist, können diese nur remoto scandalo das Sakrament der Eucharistie empfangen“, so der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte, auf den Amoris laetitia hinweist.

Weil „Amoris laetitia“ can. 915 weder aufgehoben noch geändert hat und auf die Klärungen des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte hinweist, können wiederverheiratete Geschiedenen nur nach den Vorgaben von „Familaris Constortio“ zur Kommunion zugelassen werden. Hätte der Papst eine andere Praxis gewollt, dann hätte er can. 915 ändern müssen, was er nicht getan hat. Darum ist jenen Bischofskonferenzen Recht zu geben, die „Amoris laetitia“ im Licht des bisherigen päpstlichen Lehramtes interpretieren und entsprechend umsetzen. Im Blick auf den nach wie vor geltenden can. 915 und die Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte ist eine andere Interpretation nicht möglich.

Nach der (nicht verabschiedeten) „Pastoralen Handreichung“ der DBK und dem postsynodalen Schreiben „Amoris laetitia“ bleibt die Disziplin bezüglich der Spendung der heiligen Kommunion bzw. der Zulassung zur heiligen Kommunion unverändert.

Foto: Kelch – Bildquelle: C. Steindorf, kathnews

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