Kommentar zur Instruktion „Universae Ecclesiae“ – I. Teil

Erster Teil eines kathnews-Kommentars von Von Dr.iur.can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 4. Juni 2011 um 20:33 Uhr

Am 13. Mai 2011 veröffentlichte Papst Benedikt XVI. durch die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“ die Instruktion „Universae Ecclesiae“. Nach dem Kirchlichen Gesetzbuch hat eine Instruktion die Aufgabe, Vorschriften und Gesetze zu erklären und die Vorgehensweisen zu entfalten und zu bestimmen, die bei deren Ausführungen zu beachten sind (can. 34 CIC/1983). Das der Instruktion „Universae Ecclesiae“ zugrundeliegende Gesetz ist das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ vom 7. Juli 2007, das am 14. September 2007 Gesetzeskraft erlangt hat. Mit ihm hatte der höchste kirchliche Gesetzgeber ein universalkirchliches Gesetz erlassen, das die Feier der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, für die gesamte Katholische Kirche des lateinischen Ritus erneut regelt. Außer den Ritualien und dem Römischen Brevier soll sich vor allem die überlieferte Messe nach dem von Pius V. promulgierten und von Johannes XXIII. neu edierten Römischen Missale als die sogenannte außerordentliche Form des Römischen Ritus der Lateinischen Kirche „der gebotenen Ehre erfreuen“ (SP, Art. 1).

„Summorum Pontificum“ entspricht den Vorgaben des Zweite Vatikanische Konzils

Das 1962er Missale ist weder vom Zweiten Vatikanischen Konzil noch von Papst Paul VI. rechtlich abgeschafft worden. Die Väter des Zweiten Vatikanischen Konzil haben in Artikel 4 der Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ erklärt, dass in Treue zur Tradition alle Riten, die rechtmäßig anerkannt sind, weiterhin in Zukunft bewahrt und gefördert werden, und nur da, wo es notwendig ist, im Sinne der Tradition erneuert werden sollen. Das Missale Romanum von 1962 sollte also weiterhin bestehen bleiben. Nachdem Paul VI. seinen Gebrauch eingeschränkt hatte, ermöglichte Johannes Paul II. mit einem Indult von 1984 einen großzügigeren Umgang mit dem Missale Romanum, knüpfte aber die Feier nach der überlieferten Form des Römischen Ritus an die Erlaubnis der Bischöfe. Mit seinem Motu Proprio „Summorum Pontificum“ hat Papst Benedikt XVI. alle Hürden, die den Gebrauch dieses Missale in der vorangehenden Gesetzgebung eingeschränkt haben, beseitigt. Damit verwirklicht er vollends das Zweite Vatikanische Konzil, indem er den Vorgaben der Konzilsväter entspricht.

Notwendigkeit einer Instruktion

Da das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ ein universalkirchliches Gesetz ist, ist seine Sprache abstrakt und allgemein. Dieser Umstand hat bei seiner Umsetzung zu unterschiedlichen Interpretationen und einer abweichenden Praxis geführt. Einzelne Bischöfe haben für ihre Diözesen Ausführungsbestimmungen, einige Bischofskonferenzen Leitlinien zur praktischen Anwendung in ihren Teilkirchen erlassen. Hier und da weichen diese jedoch vom Gesetzestext und der Absicht des Gesetzgebers ab, vor allem da, wo Normen erlassen worden sind, die die Feier der Messe in der überlieferten Form erschwerten. Die Bischöfe werden ihre Ausführungsbestimmungen, insofern sie vom Willen des Gesetzgebers abweichen, in Hinblick auf die Instruktion „Universae Ecclesiae“ korrigieren müssen. In seinem Begleitbrief zum Motu Proprio lud Papst Benedikt XVI die Bischöfe ein, drei Jahre nach Inkrafttreten des Motu Proprio „Summorum Pontficum“ dem Heiligen Stuhl über die Erfahrungen in den Partikularkirchen zu berichten. Die Instruktion „Universae Ecclesiae“ versteht sich u.a. als eine Antwort auf die Fragen und Probleme, die seit dem 14. September 2007 im Zusammenhang mit der Umsetzung von „Summorum Pontificum“ entstanden sind. Es bezweckt, die Normen des Motu Proprio näher zu erläutern und die Vorgehensweisen für deren Ausführung eingehend zu bestimmen.

Aufbau der Instruktion

„Universae Ecclesiae“ setzt sich aus drei Teilen zusammen: Im ersten Teil („Einführung“) geht die Instruktion auf Entstehung und Absicht des Motu Propio „Summorum Pontificum“ ein. Im zweiten Teil werden die Aufgaben der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ näher erläutert. Im dritten Teil schließlich („Besondere Normen“) wird auf die Normen von „Summorum Pontificum“ eingegangen. Dieser dritte Teil nimmt naturgemäß den breitesten Raum der Instruktion ein. Nach der Bestimmung der Zuständigkeit der Diözesanbischöfe (Nr. 13 und 14) werden im Einzelnen erläutert die Normen des Motu Proprio „Summorum Pontificum“ bezüglich der „Gruppe von Gläubigen“ (Nr. 15 bis 19), des für die Zelebration der außerordentlichen Form „geeigneten Priesters“ (Nr. 20 bis 23), der liturgischen und kirchlichen Disziplin (Nr. 24 bis 28), der Firmung und Weihen (Nr. 29 bis 31), des Breviarium Romanum (Nr. 32), der drei österlichen Tage (Nr. 33), der Riten der Ordensgemeinschaften (Nr. 34) sowie des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum (Nr. 34 und 35).

Kommentar

In meinem Kommentar für das katholische Internetportal „Kathnews“ beschränke ich mich auf die Erläuterungen der Instruktion zur Frage der „Gruppe von Gläubigen“ (Nr. 15 bis 19), des „geeigneten Priesters“ (Nr. 20 bis 23), der liturgischen und kirchlichen Disziplin (Nr. 24 bis 28) und des Breviarium Romanum (Nr. 32).

Dieser Artikel ist der erste Teil eines kathnews-Kommentars von Dr. Gero P. Weishaupt zur Instruktion „Universae Ecclesiae“. Die Artikelreihe wird in den kommenden Tagen fortgesetzt.

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