Kirchliche Bestimmungen gegen Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen sind strenger als staatliche Gesetze

Schutzalter und Verjährung im Staats- und Kirchenrecht.
Erstellt von Felizitas Küble am 3. Februar 2013 um 22:14 Uhr

Felizitas Küble, Leiterin des KOMM-MIT-Jugendverlags und des Christoferuswerks in Münster, zu Schutzalter und Verjährung. In vielen Medien wird der Eindruck erweckt, als ob die vatikanisch-kirchlichen Rechtsverordnungen gegen Mißbrauchstäter “milder” seien als die staatlichen Gesetze. Aber genau das Gegenteil ist wahr. Nehmen wir zwei wesentliche Faktoren, nämlich das Schutzalter und die Verjährungsfristen:

1.) Schutzalter:

In der kirchlichen Rechtsordnung (CIC – Kirchenrecht) gilt ein Schutzalter von 18 Jahren betr. Mißbrauch. Jede sexuelle Belästigung oder gar Mißbrauch unter 18 Jahren ist demnach strafbar. In der staatlichen deutschen Gesetzgebung liegt das Schutzalter aber bei 14 Jahren – in manchen europäischen Ländern bei 16; im Kirchenrecht liegt das Schutzalter von 18 Jahren somit weit über dem europäischen Durchschnitt.

2.) Verjährung von Mißbrauchstaten:

Im deutschen Zivilrecht liegt die Frist bei nur 3 Jahren, im Strafrecht schwankt sie – je nach Schweregrad und Umständen – zwischen 5 und 30 Jahren, das ergibt einen Durchschnitt von 15 Jahren. Im katholischen Kirchenrecht – dem CIC – sind es aber 20 Jahre, wobei die Frist in bestimmten Fällen noch verlängert werden kann, wenn die Glaubenskongregation dies anordnet.

Foto: Missbrauch – Bildquelle: Unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs

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