Kirchenaustritt gleich Kirchenaustritt?
AltomĂŒnster (kathnews) â Vor knapp einem Monat, am 11. April 2011, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig durch die Zulassung der Revision dafĂŒr gesorgt, dass der âFall Zappâ neu aufgerollt werden kann. Der Kanonist und Rechtshistoriker Prof. Dr. Hartmut Zapp hatte 2007 auf dem entsprechenden Formular des Standesamtes unter der Rubrik âAustritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaftâ wörtlich ârömisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtesâ angegeben. Weiter hatte er erklĂ€rt: âIch trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.â Im folgenden Rechtsstreit entschied das Verwaltungsgericht Freiburg im Juli 2009, der Kirchenaustritt sei nur aus staatlicher Perspektive erfolgt â welche Rechtsfolgen das Kirchenrecht hieran knĂŒpfe, sei eine andere und nicht entscheidungserhebliche Frage.
Auf die Berufung der Erzdiözese Freiburg hin wurde die erstinstanzliche Entscheidung sodann durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-WĂŒrttemberg aufgehoben. Das staatliche Recht dĂŒrfe einem Austrittswilligen ohne VerstoĂ gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht erlauben, durch modifizierte ErklĂ€rungen (Zapp wollte bekanntlich nur aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten, gleichzeitig aber Teil der römisch-katholischen Kirche bleiben) innerkirchliche Rechtsfolgen zu umgehen.
Die nun zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im âFall Zappâ wird auch unmittelbare Auswirkungen auf den âFall Jankerâ haben, ĂŒber den kathnews in der Vergangenheit bereits ausfĂŒhrlich berichtet hat. âIch bin aus der Körperschaft der Kirche ausgetreten, weil ich persönlich drastisch erfahren musste, dass die Kirche in Gestalt der âEcclesia Versicherungsdienst GmbHâ einer der gröĂten Versicherungsmakler in Deutschland istâ, sagte Dr. Andreas Janker gegenĂŒber kathnews. Im Taufregister von Andreas Janker wurde der Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch als Austritt aus der Glaubensgemeinschaft vermerkt. Verbunden damit erfolgte die Feststellung der Exkommunikation Jankers.
Nachdem Janker sich beim zustĂ€ndigen Bischof von Regensburg, dann bei der Bischofskongregation und â als die nicht antwortete â bei der Apostolischen Signatur in Rom beschwert hatte, stellte das Bistum in Regensburg fest, dass sein Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht zulĂ€ssig und damit unwirksam sei. Der entsprechende Eintrag im Taufregister wurde demzufolge gestrichen. Der Körperschaftsaustritt von Dr. Andreas Janker vor dem zustĂ€ndigen Standesamt AltomĂŒnster besteht aber weiterhin.
Ende Februar dieses Jahres hat das Standesamt AltomĂŒnster gegenĂŒber Janker erklĂ€rt, auf Anweisung des Bayerischen Innenministeriums sei die Bescheinigung des Kirchenaustritts zurĂŒckzunehmen. BegrĂŒndet wurde diese Position im Schreiben des Innenministeriums Ă€hnlich wie durch das nicht rechtskrĂ€ftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-WĂŒrttemberg: âAnders als die Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus der Herr Janker austreten wollte (ârömisch-katholische Kircheâ), stellt der vorangestellte Zusatz âaus der Körperschaft des öffentlichen Rechtsâ eine unzulĂ€ssige EinschrĂ€nkung der AustrittserklĂ€rung dar.â
Janker entgegnete dieser Darstellung in der ihm vom Standesamt gewĂ€hrten Stellungnahme, mit seiner ErklĂ€rung (âIch trete aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts römisch-katholischen Kirche ausâ) habe er ânur genau das erklĂ€rt, was ich als Katholik vor einer weltlichen Behörde ĂŒberhaupt erklĂ€ren kannâ. Zur Vermeidung unnötigen Aufwands bat Janker das Standesamt, das Verfahren solange ruhen zu lassen, bis das Bundesverwaltungsgericht im âFall Zappâ zu einer Entscheidung gekommen sei.
Der kirchenrechtliche Weg von Dr. Andreas Janker bis nach Rom ist hingegen zu Ende. Die zustĂ€ndige Kleruskongregation, an die er von der Apostolischen Signatur verwiesen worden war, teilte Janker im Dezember mit, dass aufgrund des Schreibens des Regensburger Generalvikars vom September 2010, die Löschung des Eintrags im Taufregister betreffend, âin dieser Angelegenheit kein Vorgang mehr anhĂ€ngig istâ. Bei anderer Auffassung werde um Mitteilung gebeten. Janker antwortete, dass bis dato die âFeststellung des Nichteintritts der Tatstrafe der Exkommunikationâ durch das Diözesangericht Regensburg trotz dessen ZustĂ€ndigkeit noch nicht erfolgt sei. UnverĂ€ndert werde an âder bewĂ€hrten Praxisâ der beiden ErklĂ€rungen der Deutschen Bischofskonferenz von 1969 und 2006, die keine Rechtskraft besĂ€Ăen und in eindeutigem Widerspruch zu universalkirchlichen Kriterien stĂŒnden, rechtswidrig festgehalten.
Erzbischof Celso Morga Iruzubieta, SekretĂ€r der Kleruskongregation, antwortete Anfang dieses Jahres: âDiesbezĂŒglich teile ich Ihnen mit, dass diese Kongregation eine Verwaltungsbehörde ist, weswegen es ihr nicht zukommt, ĂŒber FĂ€lle, die auf dem Gerichtswege eingebracht worden sind, zu befinden oder in diese einzugreifen.â Die vorliegende Eingabe sei gegenstandslos geworden, âinsofern als ihr die Voraussetzung fehltâ. In allen weiteren Anfragen stehe es Janker frei, sich an die vor Ort zustĂ€ndige Obrigkeit zu wenden.