Kirchenaustritt gleich Kirchenaustritt?

Entscheidung im „Fall Zapp“ wird auch Auswirkungen auf den „Fall Janker“ haben.
Erstellt von Martin BĂŒrger am 5. Mai 2011 um 06:36 Uhr

AltomĂŒnster (kathnews) – Vor knapp einem Monat, am 11. April 2011, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig durch die Zulassung der Revision dafĂŒr gesorgt, dass der „Fall Zapp“ neu aufgerollt werden kann. Der Kanonist und Rechtshistoriker Prof. Dr. Hartmut Zapp hatte 2007 auf dem entsprechenden Formular des Standesamtes unter der Rubrik „Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ wörtlich „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ angegeben. Weiter hatte er erklĂ€rt: „Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.“ Im folgenden Rechtsstreit entschied das Verwaltungsgericht Freiburg im Juli 2009, der Kirchenaustritt sei nur aus staatlicher Perspektive erfolgt – welche Rechtsfolgen das Kirchenrecht hieran knĂŒpfe, sei eine andere und nicht entscheidungserhebliche Frage.

Auf die Berufung der Erzdiözese Freiburg hin wurde die erstinstanzliche Entscheidung sodann durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-WĂŒrttemberg aufgehoben. Das staatliche Recht dĂŒrfe einem Austrittswilligen ohne Verstoß gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht erlauben, durch modifizierte ErklĂ€rungen (Zapp wollte bekanntlich nur aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten, gleichzeitig aber Teil der römisch-katholischen Kirche bleiben) innerkirchliche Rechtsfolgen zu umgehen.

Die nun zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im „Fall Zapp“ wird auch unmittelbare Auswirkungen auf den „Fall Janker“ haben, ĂŒber den kathnews in der Vergangenheit bereits ausfĂŒhrlich berichtet hat. „Ich bin aus der Körperschaft der Kirche ausgetreten, weil ich persönlich drastisch erfahren musste, dass die Kirche in Gestalt der ‚Ecclesia Versicherungsdienst GmbH‘ einer der grĂ¶ĂŸten Versicherungsmakler in Deutschland ist”, sagte Dr. Andreas Janker gegenĂŒber kathnews. Im Taufregister von Andreas Janker wurde der Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch als Austritt aus der Glaubensgemeinschaft vermerkt. Verbunden damit erfolgte die Feststellung der Exkommunikation Jankers.

Nachdem Janker sich beim zustĂ€ndigen Bischof von Regensburg, dann bei der Bischofskongregation und – als die nicht antwortete – bei der Apostolischen Signatur in Rom beschwert hatte, stellte das Bistum in Regensburg fest, dass sein Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht zulĂ€ssig und damit unwirksam sei. Der entsprechende Eintrag im Taufregister wurde demzufolge gestrichen. Der Körperschaftsaustritt von Dr. Andreas Janker vor dem zustĂ€ndigen Standesamt AltomĂŒnster besteht aber weiterhin.

Ende Februar dieses Jahres hat das Standesamt AltomĂŒnster gegenĂŒber Janker erklĂ€rt, auf Anweisung des Bayerischen Innenministeriums sei die Bescheinigung des Kirchenaustritts zurĂŒckzunehmen. BegrĂŒndet wurde diese Position im Schreiben des Innenministeriums Ă€hnlich wie durch das nicht rechtskrĂ€ftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-WĂŒrttemberg: „Anders als die Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus der Herr Janker austreten wollte (‚römisch-katholische Kirche‘), stellt der vorangestellte Zusatz ‚aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts‘ eine unzulĂ€ssige EinschrĂ€nkung der AustrittserklĂ€rung dar.“

Janker entgegnete dieser Darstellung in der ihm vom Standesamt gewĂ€hrten Stellungnahme, mit seiner ErklĂ€rung („Ich trete aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts römisch-katholischen Kirche aus“) habe er „nur genau das erklĂ€rt, was ich als Katholik vor einer weltlichen Behörde ĂŒberhaupt erklĂ€ren kann“. Zur Vermeidung unnötigen Aufwands bat Janker das Standesamt, das Verfahren solange ruhen zu lassen, bis das Bundesverwaltungsgericht im „Fall Zapp“ zu einer Entscheidung gekommen sei.

Der kirchenrechtliche Weg von Dr. Andreas Janker bis nach Rom ist hingegen zu Ende. Die zustĂ€ndige Kleruskongregation, an die er von der Apostolischen Signatur verwiesen worden war, teilte Janker im Dezember mit, dass aufgrund des Schreibens des Regensburger Generalvikars vom September 2010, die Löschung des Eintrags im Taufregister betreffend, „in dieser Angelegenheit kein Vorgang mehr anhĂ€ngig ist“. Bei anderer Auffassung werde um Mitteilung gebeten. Janker antwortete, dass bis dato die „Feststellung des Nichteintritts der Tatstrafe der Exkommunikation“ durch das Diözesangericht Regensburg trotz dessen ZustĂ€ndigkeit noch nicht erfolgt sei. UnverĂ€ndert werde an „der bewĂ€hrten Praxis“ der beiden ErklĂ€rungen der Deutschen Bischofskonferenz von 1969 und 2006, die keine Rechtskraft besĂ€ĂŸen und in eindeutigem Widerspruch zu universalkirchlichen Kriterien stĂŒnden, rechtswidrig festgehalten.

Erzbischof Celso Morga Iruzubieta, SekretĂ€r der Kleruskongregation, antwortete Anfang dieses Jahres: „DiesbezĂŒglich teile ich Ihnen mit, dass diese Kongregation eine Verwaltungsbehörde ist, weswegen es ihr nicht zukommt, ĂŒber FĂ€lle, die auf dem Gerichtswege eingebracht worden sind, zu befinden oder in diese einzugreifen.“ Die vorliegende Eingabe sei gegenstandslos geworden, „insofern als ihr die Voraussetzung fehlt“. In allen weiteren Anfragen stehe es Janker frei, sich an die vor Ort zustĂ€ndige Obrigkeit zu wenden.

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