Karikatur des Missale Pauls VI.: Karnevals- und Faschingsmessen

Ein Kommentar von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 1. Februar 2012 um 20:18 Uhr
Dr. Gero P. Weishaupt

Der Karneval steht vor der Türe. Am Donnerstag vor Karneval, dem “Altweiberfastnacht”, beginnen in den Hochburgen des Karnevals und des Faschings die “drei tollen Tage”. In vielen Pfarreien im Rheinland, in Hessen, in Schwaben und in Bayern, aber auch in der Schweiz, in Österreich oder in den Benelux-Ländern hat sich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil der Brauch verbreitet,  zu den Karnevals- und Faschingstagen sogenannte Narrenmessen, auch Karnevals- oder Faschingsmessen genannt, zu feiern. Dabei kommen die Gläubigen verkleidet zur Heiligen Messe, in extremen Formen tragen auch die Priester und Ministranten Masken oder sonstige Kostüme. Die Meßtexte werden oft „dem Anlass entsprechend“ verändert. Das Narrentreiben macht sich in der heiligen Messe breit, was sich beispielsweise in Faschingsmusik während der Heiligen Messe niederschlägt.

Keine Ausdrucksform des einen Römischen Ritus

Liturgische Missbräuche und Entgleisungen gibt es aber nicht nur zur sogenannten 5. Jahreszeit. Manche Priester haben es sich zur Gewohnheit gemacht, Riten und Messtexte “dem Anlass entsprechend” zu ändern. Solche Messfeiern sind ein Missbrauch, in ihren extremen Formen sogar eine Karrikatur der Messfeier nach dem Römischen Messbuch Pauls VI., der sogenannten ordentlichen Form des Römischen Ritus. Papst Benedikt XVI. hat in seinem Begleitbrief zum Motu Proprio “Summorum Pontificum” an die Bischöfe von der Einheit des Römischen  Ritus in seinen beiden Formen, der ordentlichen und der ausserordentlichen Form gesprochen. Die ausserordentliche Form des Römischen Ritus ist die Messfeiern nach dem  Missale Pius V./Johannes XXIII. Wo das Missale Pauls VI. durch liturgischen Wildwuchs und liturgische Entgleisungen im Namen einer vermeintlichen ungebundenen “Kreativität” missbraucht wird, kann es nicht mehr als die ordentliche Ausdrucksform des einen Römischen Ritus wahrgenommen werden. Die Kontinuität beider Formen wird verdunkelt, die Einheit mit der Kirche zestört, der Bruch mit der Tradition sichtbar. Liturgische Missbräuche entfremden viele Gläubige von der Kirche und führen zu einer innerkirchlichen, bis in die Pfarrein sich durchziehende Spaltung.

Gläubige haben ein Recht auf authentische Liturgie

Das Kirchliche Gesetzbuch schreibt über den Bischof: “Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muss, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Einhaltung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Er hat darauf zu achten, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung” (can. 391 §§ 1 und 2). Alle Gläubigen (Kleriker wie Laien) haben nach dem Gesetzgeber “das Recht, den Gottesdienst der Kirche, insbesondere des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern … “ (can. 214). Liturgische Missbräuche weichen von dem kirchenamtlich “genehmigten Ritus” ab. Die Gläubigen habe ein Recht auf eine authentische Liturgie und können jederzeit ihre Anliegen, Sorgen und Wünsche “den Hirten eröffnen (can. 212 § 2). Mehr noch: “Den Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmässig geltend zu machen und sie nach Massgabe des Rechts vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen” (can. 221 § 1).

Beschwerden über Missbräuche in der Liturgie

Die Kongregation für den  Gottesdienst und die Sakramentendisziplin erinnert alle Gläubigen (Kleriker und Laien) an die Pflicht, die heilige Eucharistie  ehrfürchtig und den liturgischen Vorschriften gemäss zu feiern. Wörtlich heisst es in der Instruktion “Sakramentum Redemptionis” vom 2004:

“Alle haben entsprechend den Möglichkeiten in ganz besonderer Weise dafür zu sorgen, dass das heiligste Sakrament der Eucharistie vor jeder Art von Ehrfurchtslosigkeit und Mißachtung bewahrt wird und alle Missbräuche vollständig korrigiert werden. Dies ist für alle und für jeden einzelnen eine sehr wichtige Aufgabe, und alle sind ungeachtet der Person zur Verwirklichung dieser Aufgabe gehalten” (RS, Nr. 183).

Die Instruktion erinnert sodann an das Recht aller (Kleriker wie Laien), liturgische Missbräuche bei den kirchlichen Oberen zu melden:
“Jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, hat das Recht, über einen liturgischen Missbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen. Es ist aber angemessen, dass die Beschwerde oder Klage nach Möglichkeit zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird. Dies soll immer im Geist der Wahrheit und der Liebe geschehen” (RS, Nr. 184).

Foto: Gero P. Weishaupt – Bildquelle: Privat

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