Instruktion zu „Summorum Pontificum“ erscheint Anfang April
Sie scheint kurz vor ihrer Veröffentlichung zu stehen: die lang erwartete Instruktion zum Motu Proprio „Summorum Pontificum“. Das schreibt der Vatikanist Andreas Tornielli auf seinem Blog. Mit dem Motu Proprio hat Papst Benedikt XVI. die Feier der Liturgie, wie sie vor der Reform ĂŒblich war, wieder allgemein zugelassen. Seit dem 14. September 2007 hat dieser Gesetzestext Rechtskraft. In seinem Begleitbrief zu „Summorum Pontificum“ an die Bischöfe hat der Papst ihnen die Möglichkeit gegeben, nach drei Jahren dem Apostolischen Stuhl (d.h. in diesem Fall der PĂ€pstlichen Kommission „Ecclesia Dei“) ĂŒber die Erfahrungen in der praktischen Umsetzung des Motu Propio Bericht zu erstatten. Seit einem halben Jahr liegen also der PĂ€pstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ die Bemerkungen der Bischöfe vor.
Unter BerĂŒcksichtigung der Schwierigkeiten, die es seit Inkrafttreten des Motu Propio in einigen Teilkirchen gegeben hat, hat der Apostolische Stuhl eine Instruktion erstellt. Der definitive Texte scheint nun fertiggestellt und vom KardinalprĂ€fekten der Glaubenskongregation, der die PĂ€pstliche Kommission als Unterkommission inkorporiert ist, und dem SekretĂ€r der Kommission unterschrieben und vom Papst approbiert worden zu sein. Zurzeit wird das in seinem Urtext auf Italienisch verfasste Dokument in andere Sprache ĂŒbersetzt, vor allem auf Latein, denn was fĂŒr alle weltkirchlichen Gesetze und VerwaltungsmaĂnahmen gilt, trifft auch auf die kĂŒnftige Instruktion zu: Nur deren lateinischer Text ist der fĂŒr die Interpretation und Applikation (Anwendung) der Instruktion einzig der authentische und damit fĂŒr seine Anwender maĂgebliche Text.
Adressat der Instruktion
Nach can. 34 des Gesetzbuches der Katholischen Kirche, des Codex Iurix Canonici von 1983, wird durch eine Instruktion ein Gesetz (hier das Motu Propio „Summorum Pontificum“) erklĂ€rt und die Vorgehensweise entfaltet und bestimmt, die bei dessen AusfĂŒhrung zu beachten sind. Adressat einer Instruktion sind nicht die GlĂ€ubigen, sondern diejenigen „die dafĂŒr sorgen mĂŒssen, dass die Gesetze zur AusfĂŒhrung gelangen“. Das sind die Bischöfe, die Ordinariate sowie, im Falle des Motu Proprio „Summorum Pontificum“, auch die Pfarrer vor Ort, da ihnen einzig und allein die Entscheidung zukommt, ob sie eine Messe in der auĂerordentlichen Form des Römischen Ritus in ihrer Pfarrei einrichten (vgl. Art. 5 § 1 von „Summorum Pontificum“).
Priesterausbildung
Von verschiedenen Kirchenrechtlern wurde das Schweigen des Gesetzgebers zur Umsetzung von „Summorum Pontificum“ in den PriesterausbildugsstĂ€tten bemĂ€ngelt. Dieses Schweigen hat tatsĂ€chlich zu Unsicherheiten gefĂŒhrt und damit zu unterschiedlicher Praxis in den verschiedenen AusbildungsstĂ€tten. In vielen Priesterseminaren ist die „alte Messe“ ĂŒberhaupt kein Thema. Andere Bischöfe und Regenten haben bislang keine Schritte zur Umsetzung unternommen und auf weitere Weisungen aus Rom gewartet. Nun scheint die kommende Instruktion auch die Priesterausbildung zu thematisieren. Die Priester sollen die auĂerordentliche Form des Römischen Messritus kennenlernen. Als Voraussetzung ist dafĂŒr allerdings eine ausreichende Kenntnis der lateinischen Sprache unerlĂ€sslich. Schon in seinem Nachsynodalen Schreiben „Sacramentum Caritatis“ hat Papst Benedikt XVI. auf die Notwendigkeit der Kenntnis der lateinischen Sprache bei Priestern und Priesteramtskandidaten auch fĂŒr die Feier der ordentlichen Form des Römischen Ritus hingewiesen.
Das Zweite Vatikanische Konzil hat den Erhalt der lateinischen Sprache fĂŒr die Liturgie eingefordert. Auch der Neue Messordo sollte weiterhin in lateinischer Sprache gefeiert werden, wenngleich einige Gebete und die Lesungen im Blick auf die aktive Teilnahme der GlĂ€ubigen in der jeweiligen Landessprache vorgetragen werden könnten. Dass die lateinische Kultsprache in den Pfarreien kaum noch Anwendung findet, entspricht nicht den Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils und muss als eine der vielen Fehlentwicklungen der nachkonziliaren Zeit angesehen werden. Die VernachlĂ€ssigung der lateinischen Kultsprache nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist eine der vielen Ursachen fĂŒr ihre mangelnde Kenntnis unter Priestern und Seminaristen. Allerdings, so ein Hinweis von Tornielli, fordert die Instruktion keine perfekten Lateinkenntnisse. Der Priester bzw. Priesteramtskandidat soll die lateinischen Texte lesen und verstehen können.
Keine Mindestzahl
Obwohl das Motu Propro „Summorum Pontificum“ nichts ĂŒber die GröĂe einer Gruppe als eine der Bedingungen fĂŒr die Feier der „alten“ Messe in einer Pfarrei sagt, haben einige Bischöfe eine Mindestzahlt festgelegt. Die Instruktion scheint nun eindeutig zu bestimmen, dass eine Mindestzahl nicht erforderlich ist. Entsprechende AusfĂŒhrungsbestimmungen der Bischöfe mĂŒssen jetzt daraufhin korrigiert werden. Die Bischöfe dĂŒrfen keine AusfĂŒhrungsbestimmungen erlassen, die dem Motu Proprio und der Instruktion widersprechen, betont die Instruktion ausdrĂŒcklich.
Nur der Römische Ritus
Das Motu Proprio betrifft nur den Römischen Ritus, der in zwei Formen besteht, der auĂerordentlichen und der ordentlichen Form. Folglich bleiben die nichtrömischen lateinischen Riten, wie etwa der ambrosianische auĂer Betracht. Sie fallen zudem nicht in die Kompetenz der PĂ€pstlichen Kommission „Ecclesia Dei“.
Triduum Sacrum
Die Instruktion bestimmt, dass die auĂerordentliche Form auch an den Kartagen und in der Osternacht (Triduum Sacrum) in Pfarrgemeinden gefeiert werden kann, vorausgesetzt es gibt dort eine bestĂ€ndige Gruppe von GlĂ€ubigen, die der ĂŒberlieferten Form des Römischen Ritus anhĂ€ngen. Die Feier des Triduum Sacrum in dieser Form ist somit nicht nur auf die sogenannten „altrituellen“ Gemeinschaften, wie z.B. die Petrusbruderschaft, beschrĂ€nkt.
Weihen
Eine weitere KlĂ€rung der Instruktion ist die Feststellung, dass Priesterweihen nach dem alten Pontifikale nur in altrituellen Gemeinschaften gespendet werden können. Dies bedeutet jedoch keine EinschrĂ€nkung des Motu Proprio, wie im Vorfeld der Veröffentlichung der Instruktion behauptet worden ist. „Summorum Pontificum“ sagt ĂŒber die Weihen nichts. Aus dem Text von Andrea Tornielli geht allerdings nicht hervor, ob die Instruktion bestimmt, dass ein Diözesanbischof der vorherigen Zustimmung des Apostolischen Stuhles benötigt, wenn er eine Weihe in der auĂerordentlichen Form spenden will. HierĂŒber wird die Instruktion selber Aufschluss geben. Eine Erlaubnis des Apostolischen Stuhles wĂ€re jedoch sinnvoll, denn eine Priesterweihe ist Feier der ganzen Diözese und nicht einer bestimmten Gruppe. Zudem mĂŒssen die individuellen Interessen der Ordinanden eines Weihejahrganges berĂŒcksichtigt und harmoniert werden.