Glaubenskongregation übernimmt die Aufgaben der Kommission „Ecclesia Dei“

Ein Kommentar von Pater Thomas Achatz vom Institut Philipp Neri Berlin zum jüngsten Motu Proprio von Papst Franziskus.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 20. Januar 2019 um 13:53 Uhr

Wien (kathnews). Mit dem am 19.1.2019 erschienenen Motu Proprio wurde die seit 1988 bestehende päpstliche Kommission Ecclesia Dei mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Sie war bisher für Gemeinschaften und – seit der Instruktion Universae Ecclesiae 2011 auch mit Weisungsvollmacht ausgestattet – für Fragen bezüglich der außerordentlichen Form des römischen Ritus zuständig und ebenso für den Dialog mit der Priesterbruderschaft St. Pius X., die aufgrund theologischer Differenzen bis heute keinen kirchlichen Rechtsstatus hat. Der Autorität der aufgelösten Kommission unterstanden beispielsweise die Priesterbruderschaft St. Petrus, das Institut Christus König und Hoherpriester, die Ordensgemeinschaft Servi Jesu et Mariae und das Institut St. Philipp Neri in Berlin. Die Kompetenzen von Ecclesia Dei, deren Präsident seit 2009 bereits der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre war, gehen vollständig auf diese Kongregation über, so daß die Arbeit von Ecclesia Dei künftig von einer Sektion der obersten Glaubensbehörde mit weitgehend gleichem Personal nahtlos fortgeführt wird.

Fester Bestandteil der römisch-katholischen Kirche

2017 hatte die Glaubenskongregation den Papst um die nun erfolgte Umstrukturierung gebeten. Der Heilige Vater würdigt die bisherige Tätigkeit von Ecclesia Dei und erkennt positiv an, daß die Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens, welche mit kirchlicher Erlaubnis die Liturgie nach der außerordentlichen Form des römischen Ritus feiern, ein fester Bestandteil der römisch-katholischen Kirche geworden sind und Stabilität und Wachstum aufweisen. Die Zuständigkeit der Glaubenskongregation wird damit begründet, daß der immer noch schwierige Dialog mit der Piusbruderschaft doktrineller Natur ist. Das Motu Proprio endet im Pluralis majestatis mit der Wendung „im sechsten Jahre Unseres Pontifikates. Franziskus“. Auch die Päpste St. Johannes Paul II. und Benedikt XVI. hatten sich bei Schreiben in diesem Kontext dieser alten feierlichen Formel bedient.

Kontinuität

Der erfolgte Vorgang bedeutet einen Schritt der Normalisierung im Anschluß an das Motu Proprio Summorum Pontificum (2007) und in Kontinuität zu den beiden vorhergehenden Päpsten. Seit dem Fest Kreuzerhöhung 2007 ist es allen römisch-katholischen Priestern unter Beachtung der Normen des Motu Proprio Summorum Pontificum freigestellt, alleine oder mit Gruppen von Gläubigen die hl. Messe nach den am 8.12.1962 geltenden Rubriken zu zelebrieren. Dasselbe gilt für die Liturgie von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens. Auch der Gebrauch des alten Breviers für Kleriker und das Rituale Romanum sind seither wieder allgemein zugelassen.

Normalisierung

Die Situation ist heute nicht mehr dieselbe wie vor 30 Jahren, wo zwei unautorisierte Weihespender und vier neugeweihte Bischöfe der Piusbruderschaft exkommuniziert waren und die Kirchenoberen vom Gebrauch des Vetus Ordo vor allem eine Dynamik der Spaltung fürchteten, obgleich es immer noch derartige Vorbehalte gibt. Da die Glaubenskongregation stärker als andere Dikasterien der römischen Kurie mit Kräften besetzt ist, die für die Angelegenheiten der „Tradition“ die nötige Sensibilität aufweisen, können die Ecclesia-Dei-Gemeinschaften darüber erleichtert sein, daß keine Kompetenzen an andere Kongregationen ausgegliedert wurden. Den bisherigen Sekretär der päpstlichen Kommission Ecclesia Dei Erzbischof Dr. Guido Pozzo ernannte der Heilige Vater zum Superintendenten für die Wirtschaftsangelegenheiten des päpstlichen Chores der Sixtinischen Kapelle, welcher künftig dem päpstlichen Zeremonienmeister untersteht. Papst Benedikt XVI. hatte schon Schritte in Richtung der nun fortgesetzten Normalisierung vollzogen, indem er beispielsweise die  bis dahin Ecclesia Dei unterstehende altrituelle französische Benediktinerabtei Le Barroux in die Benediktinerkongregation von Subiaco eingliederte. Auch alte Diözesan- und Ordensliturgien sind seither wieder zulässig.

Legitime Form der Liturgie der Kirche

Die Konstitution Sacrosancum Concilium des Zweiten Vatikanischen Konzils hatte zwar die vom heiligen Papst Paul VI. umgesetzte Liturgiereform in Auftrag gegeben, aber kein Verbot der bisherigen Form gefordert. Aus der Sicht des Vatikans ist die vorkonziliare Liturgie eine Form des einen römischen Ritus und neben den Riten der katholischen Ostkirchen eine von mehreren legitimen westlichen Liturgieformen. So gibt es beispielsweise noch den ambrosianischen Ritus der Erzdiözese Mailand, den Ordensritus der Kartäuser, das Messbuch für Zaire, die mozarabische Liturgie in Toledo und das Book of Divine Worship für ehemalige Anglikaner, die über eine eigene Ordinariatsstruktur verfügen.

Treue zum Zweiten Vatikanischen Konzil

Die kanonisch errichteten Gemeinschaften mit der außerordentlichen Form des römischen Ritus, deren aktuelle Bücher vom hl. Papst Johannes XXIII. promulgiert wurden, unterscheiden sich von der Priesterbruderschaft St. Pius X. und den mit ihr befreundeten Gemeinschaften dadurch, daß sie das Festhalten an der traditionellen Liturgieform nicht mit einer Ablehnung von Beschlüssen des Zweiten Vatikanischen Konzils verbinden. Bis zur Stunde lassen die Päpste keinen Zweifel darüber aufkommen, daß das 21. Ökumenische Konzil (1962-1965) der Kirchengeschichte nicht zur Disposition stehen soll.

Foto: Erzbischof Wolfgang Haas – Bildquelle: fsspwigratzbad.blogspot.de

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