Frauen sind definitiv und unwiderruflich vom Weihepriestertum ausgeschlossen

Ein kathnews-Kommentar von Dr.iur.can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 22. September 2011 um 19:10 Uhr
Heilige Weihe

Rechtzeitig zum Deutschlandbesuch des Papstes hat der Präfekt der Kleruskongregation, Mauro Kardinal Piacenza, nochmal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Kirche, dass Frauen nicht die Priesterweihe empfangen könnten, definitiv sei. Im Vorfeld des Papstbesuches in Deutschland werden wieder Stimmen laut, die eine Kursänderung des Kirche in dieser Beziehung fordern. Auch in Österreich und anderen Ländern wird das “Nein” der Kirche in Sachen Frauenpriestertum als nicht bindend und nicht endgültig gedeutet. Kardinal Piacenza weist auf die Aussagen Papst Johannes Pauls II. in dem Apostolischen Schreiben “Ordinatio sacerdotalis” vom 24. Mai 1994 hin, wo die Frage eindeutig geklärt worden ist.

Apostolisches Schreiben “Ordinatio sacerdotalis”

Tatsächlich hat Papst Johannes Paul II. die Lehre als definitiv bezeichnet. In “Ordinatio sacerdotalis” heißt es: “Obwohl die Lehre über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe sowohl von der beständigen und umfassenden Überlieferung der Kirche bewahrt als auch vom Lehramt in den Dokumenten der jüngeren Vergangenheit mit Beständigkeit gelehrt worden ist, hält man sie in unserer Zeit dennoch verschiedenenorts für diskutierbar, oder man schreibt der Entscheidung der Kirche, Frauen nicht zu dieser Weihe zuzulassen, lediglich eine disziplinäre Bedeutung zu. Damit also jeder Zweifel bezüglich der bedeutenden Angelegenheit, die die göttliche Verfassung der Kirche selbst betrifft, beseitigt wird, erkläre ich kraft meines Amtes, die Brüder zu stärken (vgl. Lk 22,32), dass die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden, und dass sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben.”

Lehramtliche Stellungnahme der Glaubenkongregation

In ihrer “Nota doctrinalis” (lehramtliche Stellungnahme) zum Motu proprio “Ad tuendam fidem” Papst Johannes Pauls II. 18. Mai 1998, in dem im Hinblick auf eine Gesetzesänderung im Kirchlichen Gesetzbuch von 1983 der Papst auf die verschiedenen Grade der Glaubenswahrheiten und auf die ihnen jeweils entsprechende Glaubenzustimmung eingeht, erklärt die Glaubenskongregation die unterschiedlichen Grade. In Bezug auf das nur Männern vorbehaltene Weihepriestertum erklärt die Nota: “Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen, hat der Papst bekräftigt, dass diese Lehre endgĂĽltig zu halten ist, weil sie, auf dem geschriebenen Wort Gottes gegrĂĽndet und in der Ăśberlieferung der Kirche beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist. Das hindert nicht, (…) dass das Bewusstsein der Kirche kĂĽnftig dazu kommen kann, zu definieren, dass diese Lehre als von Gott geoffenbart zu glauben ist.”

Unfehlbar

Die Kirche unterscheidet zwei Formen der unfehlbaren Glaubensverkündigung des authentischen Lehramtes, die eine feste Glaubenzustimmung seitens der Gläubigen fordern:

  • Primärobjekt des unfehlbaren Lehramtes: Das sind Lehren göttlichen und katholischen Glaubens, welche die Kirche als formell von Gott geoffenbart vorlegt und die als solche unabänderlich sind. “Diese Lehren sind im geschriebenen oder ĂĽberlieferten Wort Gottes enthalten und werden durch ein feierliches Urteil als von Gott geoffenbarte Wahrheiten definiert, sei es vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, sei es durch das auf einem Konzil versammelte Bischofskollegium, oder sie werden vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als unfehlbar zu glauben vorgelegt. Diese Lehren verlangen von den Gläubigen die Zustimmung mit theologalem Glauben. Wer deshalb solche Lehren hartnäckig bezweifelt oder leugnet, zieht sich die auf Häresie stehende Beugestrafe zu, wie in den entsprechenden Normen der Codices des kanonischen Rechtes angegeben ist” (Nota doctrinalis, Nr. 5).
  • Sekundärobjekt des unfehlbaren Lehramtes: Damit sind Lehren gemeint, “die dem dogmatischen und sittlichen Bereich angehören und notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt worden sind. Solche Lehren können in feierlicher Form vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, oder von dem auf einem Konzil versammelten Bischofskollegium definiert oder vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als „sententia definitive tenenda“ (definitiv zu haltende Lehre) unfehlbar gelehrt werden. Deshalb ist jeder Gläubige gehalten, diesen Wahrheiten seine feste und endgĂĽltige Zustimmung zu geben, die im Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und in der katholischen Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes in diesen Bereichen grĂĽndet. Wer sie leugnet, lehnt Wahrheiten der katholischen Lehre ab und steht deshalb nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche” (Nota doctrinalis, Nr. 6).

Sekundärobjekt des unfehlbaren Lehramtes

In Bezug auf das Sekundärobjekt des unfehlbaren Lehramtes, erläutert die Glaubenskongregation, dass die hier gemeinten Wahrheiten auf unterschiedliche  Weise mit der Offenbarung verbunden sind. Es handelt sich um “Wahrheiten, die mit der Offenbarung aufgrund einer geschichtlichen Beziehung notwendigerweise verknüpft sind; andere lassen einen logischen Zusammenhang erkennen, der eine Etappe im Reifungsprozess der Erkenntnis der Offenbarung zum Ausdruck bringt, den die Kirche zu erfüllen gerufen ist. Die Tatsache, dass diese Lehren nicht als formell geoffenbart vorgelegt werden, insofern sie dem Glaubensgut nicht geoffenbarte oder noch nicht ausdrücklich als geoffenbart erkannte Elemente hinzufügen, nimmt nichts von ihrem endgültigen Charakter, der zumindest wegen der inneren Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit gefordert ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass an einem bestimmten Punkt der dogmatischen Entwicklung das Verständnis des Inhalts und der Worte des Glaubensgutes im Leben der Kirche wachsen und das Lehramt dazu kommen kann, einige dieser Lehren auch als Dogmen göttlichen und katholischen Glaubens zu verkünden”(Nota doctrinalis, Nr. 7).

“Ordinatio sacerdotalis”: definitive Lehre des ordentlichen, universellen unfehlbaren und authentischen Lehramtes des Papstes

Form und Inhalt der Lehraussage Papst Johannes Pauls II. über den Ausschluss von Frauen zum Weihepriestertum im Apostolischen Schreiben “Ordinatio sacerdotalis” lassen keinen Zweifel daran bestehen, dass es sich hier um eine definitive Lehre des ordentlichen, universellen und authentischen päpstlichen Lehramtes handelt, also um ein Sekundärobjekt des unfehlbaren Lehramtes. Es handelt sich um eine Weihrheit, die zwar noch nicht formell geoffenbart vorgelegt, aber dennoch definitiv und unfehlbar ist wegen ihrer inneren Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit. Das Schreiben “Ordinatio sacerdotalis” selber ist zwar kein Akt des unfehlbaren ausserordentlichen Lehramtes. Aber der Inhalt der Lehre, dass nur Männern die Priesterweihe vorbehalten ist, ist unfehlbar und definitiv. “Ordinatio sacerdotalis” macht deutlich, dass die Lehre über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe zwar noch nicht als formell in Schrift und Tradition geoffenbart erkannt ist, aber doch mit der Offenbarung aufs engste zusammenhängt. Das schliesst nicht aus, dass diese Lehre in  Zukunft als Dogma göttlichen und katholischen Glaubens verkündet wird. Auch wenn diese Lehre zurzeit noch zur Kategorie des sekundären Lehrobjektes des unfehlbaren Lehramtes gehört, ist sie endültig und unwiderruflich, weil sie mit der Offenbarung und dem Glaubensgut der Kirche (depositum fidei) aufs engste verbunden ist.

Feste Glaubenszustimmung

Damit ist eine gegenteilige Lehre, die behauptet, dass Frauen zum Weihepriestertum zugelassen werden können, ausgschlossen und zu vermeiden, weil sie die geoffenbarte Wahrheit indirekt betreffen, das Glaubensgut der Kirche gefährdet und das Heil der Gläubigen aufs Spiels setzt. Vonseiten der Gläubigen fordert diese defintive und von der Kirche unfehlbar verkündete Lehre von dem nur Männern vorbehaltenen Weihepriestertum und damit dem Ausschluss von Frauen vom Weihepriesterum eine feste Glaubenszustimmung (assensus fidei). Wer diese Lehre leugnet, steht nach den Aussagen der Glaubenskongregation nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der Kirche (Nota doctrinalis, Nr. 6).

Sanktionen zum Schutz der Glaubensgemeinschaft

Zum Schutz des Glaubengutes, der katholischen Glaubensgemeinschaft und der Kirche hat der Gesetzgeber gegen Delikte, die die Einheit der Kirche gefährden und die kirchliche Autorität missachten, Sanktionen festgelegt. Eine Haltung des Widerspruchs gegen die in “Ordinatio sacerdotalis” von Johannes Paul II. defintiv und unfehlbar überlieferte Lehre bedroht die Kirche darum mit Strafe. Da es sich bei der bewuβten und beharrlichen Leugnug der Lehre vom Ausschluss von Frauen vom Weihepriestertum formal-kirchenrechtlich nicht um eine Häresie handelt, die eine Exkommunikation als Tatstrafe zu Folge hätte (die Lehre ist zwar definitiv und unfehlbar, aber noch nicht als in Schrift und Tradition geoffenbart vom authentischen Lehramt erkannt = Primärobjekt des unfehlbaren Lehramtes), sondern um eine mit der Offenbarung aufs engste zusammenhängende Glaubenswahrheit (Sekundärobjekt des unfehlbaren Lehramtes), zieht derjenige, der sie hartnäckig leugnet oder in Zweifel zieht und diese Meinung verkündet, sich nicht automatisch eine Exkommunikation (als Tatstrafe) zu. Vielmehr soll, so der Gesetzgeber, die kirchliche Obrigkeit ihn mit einer gerechten Strafe belegen (can. 1371).

Exkommunikation nicht ausgeschlossen

Es handelt sich bei der Leugnung, dass nur Männern die Priesterweihe vorbehalten ist, um ein Delikt gegen die kirchliche Autorität, d.h. gegen das von Christus selber eingesetze und mit dem Charisma des Lehrens ausgestattete authentische Lehramt, das in der Autorität Christi selber lehrt. Je nach Schwere des Deliktes, wobei strafrechtlich immer die Zurechnungsfähigkeit des Täters, die Umstände der Leugnung, die Notwendigkeit der Beseitigung von Ärgernis, der Wiederherstellung der Gerechtigkeit und der Besserung des Täters bei der Strafauferlegung (vgl. can. 1341) zu berücksichtigen sind, kann die Strafe auch eine Exkommunikation zur Folge haben, aber dann nicht als Tat-, sondern als Spruchstrafe, also als eine durch die kirchliche Obrigkeit selber verhängte Strafe. Kleriker, die etwas anderes lehren und verkündigen, können auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand, Laien mit Interdikt und, insofern sie ein kirchliches Amt bekleiden, mit Amtsenthebung bestraft werden.

Bei der Schwere der Strafe gilt es immer, die für die Kirche schädigenden Folgen der Leugnung im Blick zu behalten. Sollte der Schaden für die Glaubensgemeinschaft begrenzt bleiben, kann auch eine leichtere Strafe verhängt werden, z.B. eine Suspension. Der Gesetzgeber legt sich hier nicht fest. Er verlangt aber eine Strafe, sie ist also nicht fakultativ, sondern verpflichtend (can. 1371). Über das Strafmaß hat der Bischof (wenn die Strafe auf dem Verwaltungsweg auferlegt wird) oder das Kirchengericht zu entscheiden. Je nach Straftat hat die kirchliche Obrigkeit auch die vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsfreiheit, sich auf eine mildere Strafe oder eine Buße (auch Geldbuße) zu beschränken (can. 1344, 1°).

Hier ist also jeder Fall einzeln zu beurteilen. Wenn jemand – vor allem mit der VerkĂĽndigung beauftragte Amtsträger – zum ersten Mal öffentlich die in Ordinatio sacerdotalis defintiv und unfehlbar verkĂĽndete Lehre leugnet (etwa ein Pfarrer in einer Predigt), dann kann eine kirchenamtliche Ermahnung ausreichen. Sollte sich der Fall wiederholen, muβ eine Ermahnung folgen mit der Androhung einer Kirchenstrafe. Eine vorausgehende Ermahnung ist immer erforderlich, wenn der kirchliche Obere die Absicht hat, den Täter mit einer Exkommunikation, einer Suspension oder (bei Laien) mit einem Intedikt zu bestrafen, wenn er hartnäckig behauptet, dass Frauen zum Weihepriestertum zugelassen werden können.

Foto: Heilige Priesterweihe – Bildquelle: BĹ‚aĹĽej Benisz, CC

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