„Einigkeit und Recht und Freiheit“. Weitere Gedanken über Kirchensteuer und Kirchenaustritt in Deutschland

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 27. September 2012 um 13:42 Uhr
Banknoten

Erzbischof Robert Zolltisch hat als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz deren Allgemeines Dekret zum Kirchenaustritt vom 20. September 2012, das am Montag dieser Woche rechtskräftig geworden ist, gegen Kritik in Schutz genommen (kathnews hat berichtet). Diese Kritik war so breit und einhellig, dass sie ein erstes Stichwort gibt:

Einigkeit

Die Kritik an diesem Dokument ist eine medial einstimmige. Wenn man die Presse durchschaut, findet man eigentlich keine Wortmeldungen, die das Allgemeine Dekret der DBK inhaltlich begrüßen oder gelungen finden. Von der Öffentlichkeit weniger bemerkt sind die formalen Mängel in Diktion und Struktur des Textes, die bei Kirchenrechtlern unterschiedlichster Provenienz Vorbehalte hervorrufen. Manches Mal ist es Journalisten aber wirklich gut gelungen, diese fachlichen Bedenken auf griffige und anschauliche Weise Lesern und anderen Medienkonsumenten nahezubringen. So ist ein fast durchgehender Schulterschluss der Ablehnung dieses Dekretes innerhalb der Kirche und außerkirchlichen Öffentlichkeit entstanden. Er bezieht dezidiert konservative, papsttreue und traditionalistische Kräfte ebenso ein, wie er Bewegungen wie „Wir-sind-Kirche“ umfasst. Die Kritik lautet meist, es entstehe der Eindruck der Simonie, also der Käuflichkeit von Gnade und Sakramenten mit Anklängen an den Ablasshandel, oder es werde ein pastoral falsches Signal ausgesendet, das der Kirche Entfremdete eher zusätzlich abstoße, als dass es sie wieder an die Kirche heranführe.

Recht

Das Allgemeine Dekret der DBK zum Kirchenaustritt wird zutreffend im Zusammenhang gesehen mit der authentischen Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte zum Actus defectionis ab Ecclesia Catholica (formaler Erklärung des „Kirchenaustritts“) vom 13. März 2006. Gute Kirchenrechtler wie der arrivierte Kanonist Dr. Gero P. Weishaupt haben sich daher bemüht, das jetzige Dekret der DBK nicht nur in kausalem Konnex damit zu lesen, sondern auch kirchenrechtlich damit und mit den allgemeinen Grundsätzen und Bestimmungen des Kirchenrechtes in Übereinstimmung zu sehen, beziehungsweise in Einklang zu bringen. Hauptmotiv zur authentischen Erklärung aus 2006 war es gewesen, die automatische Verbindung von staatlich erklärtem Kirchenaustritt mit der Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma aufzulösen. Rom hatte verlangt, dass der Kirchenaustritt vor staatlichen Stellen vor der zuständigen kirchlichen Autorität, also dem Diözesanbischof oder Ortspfarrer, durch den staatlich Ausgetretenen gleichsam nochmals erklärt und (!) von der kirchlichen Obrigkeit akzeptiert werden müsse, um ein qualifizierter Actus defectionis zu werden. In diesem Fall würde dann die Tatstrafe der Exkommunikation eintreten, die in weiterer Folge per Dekret festzustellen sei und mit der Zustellung des schriftlichen Dekretes auch im äußeren kirchlichen Rechtsbereich wirksam werde. Ganz vereinfacht gesprochen: Wenn die Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma eintritt, dann nicht auf dem Standesamt, sondern anlässlich der anschließenden Erklärung auf dem Pfarramt oder vor dem Bischof. Wenn einer betroffenen Person die Rechtsfolgen einer Exkommunikation bekannt sind, ist sie im Gewissen verpflichtet, diese zu beachten, aber rechtlich verbindlich werden diese Rechtsfolgen im forum externum (äuβerer Rechtsbereich) erst, wenn die aus der Kirche ausgetretene Person das schriftlich ausgefertigte Dekret, das den Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma feststellt, persönlich zur Kenntnis genommen, verstanden und erhalten hat und dagegen keinen Rekurs (Verwaltungsbeschwerde) einlegt.

So wäre es richtig. Deswegen haben qualifizierte Kirchenrechtler, so auch Weishaupt hier auf kathnews, das Allgemeine Dekret der DBK vom 20. September 2012 entsprechend ausgelegt, allerdings das Dekret dafür in seinem Aufbau kritisiert, dass es in Punkt II. 1-5 zuerst die Rechtsfolgen einer rechtskräftig festgestellten Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma nennt und dann erst in Punkt II. 6 das Gespräch vor der zuständigen kirchlichen Autorität, bei dem nach römischer Position aus 2006 durch Erklärung und Annahme der Erklärung des Kirchenaustritts die Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma frühestens eintreten kann und dann in weiterer Folge per Dekret festzustellen ist, durch dessen Zustellung und Kenntnisnahme erst sie im forum externum ihre rechtlichen Konsequenzen entfaltet. Wenn man Zollitschs Apologie des Dekretes der DBK kirchenrechtlich ernstnimmt, dann ist leider doch die erste Vermutung zutreffend. Demnach vermeiden die Deutschen Bischöfe in ihrem Dekret zwar den Begriff der Exkommunikation, gehen aber dennoch nach wie vor vom Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma auf dem Standesamt, nicht vor dem Pfarrer oder Bischof, aus. Mit der authentischen Erklärung des Päpstlichen Rates vom 13. März 2006 ist das schlicht unvereinbar, es sei denn, man ironisiert das ganze und nimmt den utopischen Fall an, der Ortspfarrer oder Diözesanbischof sei auf dem Standesamt als Zeuge anwesend  und nehme dabei den Austritt nicht nur zur Kenntnis, sondern akzeptiere ihn zugleich in seiner Eigenschaft als zuständige kirchliche Autorität als qualifizierten Actus defectionis. Erzbischof Zollitsch antwortete auf die Frage, ob er nicht eine Überforderung und Überlastung der Pfarrer fürchte, wenn sie jeden Ausgetretenen zu einem persönlichen Gespräch einladen und ein solches Gespräch mit ihm führen müssten, Erfahrungen aus Österreich zeigten, dass nur eine Minderheit dieser Einladung zu einem Gespräch nachkomme.

Erzbischof Zollitsch gibt damit zu erkennen, dass in den Augen der Deutschen Bischöfe das Gespräch, wenn es denn stattfindet, den Ausgetretenen über bereits eingetretene Rechtsfolgen informiert und darüber, dass diese nur wieder entfallen, wenn er den staatlichen Kirchenaustritt rückgängig macht. Da Zollitsch auf die österreichische Praxis verweist, ist anzunehmen, dass man analog zu Österreich verfahren will, wo, wenn die zum Gespräch eingeladene Person innerhalb einer bestimmten Frist nicht auf die Einladung reagiert, dieses Desinteresse als die Absicht gewertet wird, sich schismatisch von der Kirche zu trennen. Nach Verstreichen dieser Frist ist dann in Österreich der Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma per Dekret festzustellen. Diese Praxis ist kirchenrechtlich noch weitaus akzeptabler als die gegenwärtige deutsche Rechtslage, aber auch nicht optimal, weil die zuständige kirchliche Autorität strenggenommen nicht die positive Erklärung des Kirchenaustritts zur Kenntnis nimmt, sondern die Tatsache,  dass eine Gesprächseinladung ohne Reaktion bleibt. Immerhin treten in Österreich die Rechtsfolgen erst nach Verstreichen der Frist, auf die Einladung zu reagieren, ein, nicht schon vor einem Gespräch, das bereits zum Ziel hat, zur vollen Rückkehr der Ausübung von Rechten und Pflichten zu führen, diese also als bereits erloschen ansieht. An dieser Stelle muss man den Kanonisten der DBK einen Anflug von kirchenrechtlicher Konsequenz zugestehen, denn, indem sie die Kirchensteuerleistung als die einzige Möglichkeit geltenlassen, die Verpflichtung gemäß can. 222 § 1 zu erfüllen, muss es automatisch ein Akt des Schismas sein, die Kirchensteuer nicht zu zahlen, beziehungsweise einen rechtlichen Schritt zu setzen, der zur Beendigung der staatlichen Kirchensteuerpflicht führt. Nach dieser Logik müsste beim staatlichen Kirchenaustritt die Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma eintreten.

Notwendigkeit der Überprüfung des Allgemeinen Dekretes durch den Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte

Das ist aber nach der authentischen Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 nicht mehr möglich, weil ein qualifizierter Actus defectionis ab Ecclesia Catholica die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen kirchlichen Autorität und deren Annahme durch diese voraussetzt. So war auch meine Andeutung zu verstehen, dass es eigentlich nur noch eine Exkommunikation als Spruchstrafe (die Exkommunikation tritt dann nicht von selbst durch die Straftat ein wie bei der Tatstrafe, sondern erst durch ein Verwaltungsdekret oder ein richterliches Urteil) wegen Schisma geben könne. Für eine solche könnte man im Moment durchaus den staatlichen Kirchenaustritt zum Anlass nehmen, das ergibt sich aber nur, weil und solange die Kirchensteuerleistung die einzige Möglichkeit ist, Beiträge nach can. 222 § 1 zu entrichten. Diese exklusive Identifikation muss unbedingt selbst vom Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Auch in diesem Fall kann die Spruchstrafe zwar den staatlichen Kirchenaustritt zum Anlass nehmen, nicht aber rückwirkend ab diesem gelten. Wenn es eine Exkommunikation als Tatstrafe wegen Schisma geben soll, kann diese Tatstrafe erst anlässlich des Gesprächs mit Pfarrer oder Bischof eintreten, wenn während dieses Gesprächs ein Akt des Schismas (oder/und der Häresie oder der Apostasie) gesetzt wird. Ihre rechtlichen Konsequenzen entfaltet diese Tatstrafe, wie gesagt erst, wenn sie rechtskräftig per Dekret festgestellt ist.

Nicht Kirchenrecht, sondern „Kirchenunrecht“

Man hat dem Allgemeinen Dekret vorgeworfen, keine pastorale Sorge walten zu lassen, sondern die Kirchenrechtskeule zu schwingen. Betrachtet man die Sache wirklich genau und konsequent, müsste man von einer Keule des Kirchenunrechts sprechen, die hier geschwungen wird: Erstens wird die totale Identifikation von Kirchensteuerleistung mit Erfüllung der Verpflichtung aus can. 222 § 1 zementiert, zweitens dadurch ein staatlicher Kirchenaustritt doch wieder notwendig zum Akt des Schisma konstruiert, der den Eintritt einer Tatstrafe nach sich ziehen müsste, viertens aber die authentische Erklärung vom 13. März 2006 ignoriert, derzufolge der staatliche Kirchenaustritt ohne seine Kenntnisnahme und Anerkennung durch die kirchliche Autorität nicht qualifizierter Actus defectionis sein kann.

Erst nach dieser Kenntnisnahme und Anerkennung könnte die Tatstrafe überhaupt eintreten. Um im äußeren Bereich ihre Rechtsfolgen zu entfalten, müsste sie erst per Dekret festgestellt und rechtskräftig geworden sein. Das Allgemeine Dekret der DBK aber trennt die Rechtsfolgen einer Exkommunikation von der Exkommunikation, wobei es sogar unerheblich ist, ob es sich um eine festgestellte oder verhängte Exkommunikation handeln würde, und lässt diese isolierten Rechtsfolgen ab einem Zeitpunkt, beziehungsweise mit einem Schritt, nämlich dem Kirchenaustritt vor staatlichen Stellen, wirksam werden, zu dem beziehungsweise durch den allein nach der authentischen Erklärung vom 13. März 2006 überhaupt kein qualifizierter Actus defectionis zustande kommen, keine Tatstrafe wegen Schisma eintreten kann.

Das Allgemeine Dekret ist kirchenrechtlich unlogisch und inkonsequent

Dass man irgendwie doch zu einer solchen Tatstrafe meint gelangen zu können, ergibt sich nur durch die Totalidentifikation von Kirchensteuer- mit Beitragsleistung gemäß can. 222 § 1. Das ist gemeint mit dem Schwingen der Keule des Kirchenunrechts, denn um das Diktum vom höchsten Recht, das größtes Unrecht ist, zu zitieren, ist das Dekret bereits sprachlich, formal und inhaltlich kanonistisch viel zu unlogisch und inkonsequent. Dazu passt es eigentlich gut, wenn die Deutschen Bischöfe sich zur Rechtfertigung ihres Dekretes darauf berufen, dieses sei von der Bischofskongregation genehmigt worden. Eine solche Genehmigung oder Bestätigung wäre wegen Unzuständigkeit der Bischofskongregation völlig unerheblich.

Beitragszahlungswillige Katholiken

Katholiken, die zwar keine Kirchensteuer zahlen wollen, aber bereit sind, can. 222 § 1 anderweitig zu erfüllen, sollten, wenn sie nach der Erklärung des staatlichen Kirchenaustritts eine Gesprächseinladung von ihrem Pfarramt erhalten, darauf durchaus reagieren. Und zwar mit einem Schreiben, in dem sie erklären, dass sie mit dem staatlichen Kirchenaustritt keinen Actus defectionis vollziehen wollten und auch gar nicht qualifiziert vollziehen hätten können und dass sie auch nicht beabsichtigen, dies auf dem Pfarramt nachzuholen. Diesem Schreiben sind im Optimalfall Belege darüber beizuschließen, dass man mindestens im Umfang der individuellen Kirchensteuerpflicht anderweitig Beiträge leistet, um der Verpflichtung aus can. 222 § 1 zu genügen, beziehungsweise die Erklärung, dies in Zukunft zu tun und die Bereitschaftserklärung, darüber gegenüber dem Ortspfarrer oder Bischof Nachweis zu führen. Welche Eigenschaften die Organisationen und Institutionen, die man dabei begünstigt, haben müssen, habe ich schon in meinem ersten Kommentar zum Thema dieses Beitrags unterstrichen.

Wer so vorgeht, dem kann nicht vorgeworfen werden, die Gesprächseinladung ignoriert zu haben. Deswegen kann bei ihm die stillschweigende Absicht, sich aus der hierarchischen Ordnung der Kirche zu lösen, nicht unterstellt werden. Österreicher müssen dabei die Frist beachten, nach der in ihrem Fall bei Unterbleiben jeglicher Reaktion von der Absicht ausgegangen wird, die Gemeinschaft der Kirche verlassen zu wollen und die Ausfertigung des Dekretes, das den Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma feststellt, veranlasst wird. Dieses Vorgehen ist im Moment dasjenige, das kirchenrechtlich am meisten korrekt ist, eine andere Möglichkeit, angemessen zu reagieren, gibt es im augenblicklich eigentlich gar nicht. Besonders in Kombination mit dem Nachweis, can. 222 § 1 anderweitig zu erfüllen, beziehungsweise der Erklärung, ihn zukünftig anderweitig zu erfüllen bereit zu sein, kann man es beschleunigen, dass der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte die Alternativlosigkeit der Kirchensteuerleistung in Deutschland auf ihre Rechtmäßigkeit in überprüft.

Die frappierende Mangelhaftigkeit des vorliegenden Dekretes der DBK muss zu einer prinzipiellen Bemerkung bezüglich can. 455 § 2 führen, nach dem ein solches Allgemeines Dekret bei einer Zweidrittelmehrheit für alle Diözesen gilt, deren Ortsordinarien stimmberechtigte Mitglieder der Bischofskonferenz sind, diejenigen, die sich der Stimme enthalten oder gegen das Dekret gestimmt haben, haben keine Möglichkeit, es für ihre Diözese nicht zu erlassen. Das scheint ein treffendes Beispiel zu sein, wo das Prinzip der Kollegialität die bischöfliche Jurisdiktion im eigenen Territorium auf problematische Weise beeinträchtigt und beschneidet.

Freiheit

Bei einem Überblick über die verschiedenen Reaktionen auf das Allgemeine Dekret der DBK zum Kirchenaustritt fällt die häufig geäußerte Warnung auf, mit diesem pastoral unsensiblen Vorgehen werde wahrscheinlich sogar ein zusätzlicher Impuls zu einem weiteren Schub von Kirchenaustritten gegeben. Ich stimme dem zu, ergänze aber, dass das Dekret nicht nur pastoral unsensibel ist, sondern auch strikt kirchenrechtlich betrachtet einen Ausdruck weitgehender kanonistischer Inkompetenz darstellt. Es ist besonders wichtig, dies festzustellen, gerade weil in der Öffentlichkeit sonst am Ende noch der Eindruck entsteht, hier werde Kirchenrecht korrekt angewandt oder zumindest nur eine kirchenrechtlich durchaus bestehende Möglichkeit, die die Bischöfe hätten, völlig rechtskonform ausgeschöpft. Im Moment wird der Öffentlichkeit weiter suggeriert, das jetzige Dekret setze tatsächlich eine von Rom 2006 angemahnte Korrektur um. Man vermeidet das Wort Exkommunikation und den Begriff der Tatstrafe, ignoriert aber gerade den Kern der authentischen Erklärung vom 13. März 2006, nämlich, dass nicht mehr automatisch vom Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma ausgegangen werden darf, und vor allem, dass diese, falls sie eintreten sollte, nicht auf dem Standes-, sondern auf dem Pfarramt oder vor dem Bischof eintritt.

Die Freiheit, die man mit diesem Dekret schafft, ist die Freiheit eines rechtsfreien oder sogar rechtswidrigen Raumes: Mit dem staatlichen Kirchenaustritt soll man die Rechtsfolgen einer Exkommunikation tragen, ohne exkommuniziert zu sein; ohne, dass eine Tatstrafe festgestellt worden ist, die isoliert auf dem Standesamt gar nicht mehr eintreten kann und bevor sie auf dem Pfarramt eingetreten sein kann, und auch, ohne dass eine Exkommunikation als Spruchstrafe rechtskräftig verhängt ist, die zwar theoretisch den staatlichen Kirchenaustritt zum Anlass nehmen, aber auch nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieses staatlichen Kirchenaustritts gelten könnte, sondern erst, nachdem nach einem kirchlichen Strafprozess per entsprechendem Dekret die Exkommunikation verhängt und dieses Dekret rechtskräftig geworden ist.

Viele Stimmen sagen schließlich, dass mitten im Dialogprozess das Allgemeine Dekret die fundamentale Dialogunfähigkeit kirchlicher Amtsträger offenlege, ein strukturelles Kommunikationsproblem offenbare. Dieser Beobachtung kann man sich wirklich nur schwer verweigern. Wenn also jetzt eine Welle neuer und zahlenmäßig gesteigerter Kirchenaustritte erfolgt, braucht man sich nicht zu wundern. Das ist dann eine ganz eigene Interpretation, die die Deutschen Bischöfe ihrem Engagement für Religionsfreiheit geben. Als Einsatz für eine größere, institutionelle Freiheit von Religion im gesellschaftlichen Raum ist dieses Engagement doch eigentlich hoffentlich nicht gedacht!?

Foto: Banknoten

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