Einige Ãœberlegungen zum Kirchenaustritt in Deutschland

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 23. September 2012 um 12:32 Uhr
Banknoten

In seinem kathnews-Beitrag „Deutsche Bischofskonferenz erlässt Allgemeines Dekret zum Kirchenaustritt“ hat der Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt gleich nach Bekanntwerden des Dekretes am 20. September 2012 in dankenswerter und übersichtlicher Weise die mit dem Dekret entstandene juristische und kanonistische Sachlage dargestellt und auch noch einmal aufgezeigt, was seit der authentischen Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte zum Actus defectionis ab Ecclesia Catholica vom 13. März 2006 bis zum nunmehr vorliegenden Dekret der DBK geführt hat. Die zuständigen römischen Stellen müssen dieses Dekret gebilligt haben. Es wird in den Medien als Kompromiss der Position der DBK und derjenigen, die im genannten römischen Dokument aus 2006 zum Ausdruck kommt, dargestellt. Der wesentliche Unterschied ist unseres Erachtens, dass beim Kirchenaustritt vor staatlichen Instanzen nicht mehr, wie bisher, vom Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation ausgegangen wird, sondern, dass nur gegebenenfalls der Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation festgestellt wird, wo strenggenommen die Exkommunikation wegen Schismas nur noch als Spruchstrafe verhängt werden könnte, wie im weiteren Verlauf dieses Beitrags hoffentlich ausreichend deutlich werden wird.

Zunächst möchten wir uns Weishaupts Feststellung anschließen, dass die Deutschen Bischöfe mit ihrem gegenwärtigen Dekret ausschließlich die Kirchensteuerleistung als in Deutschland existierende Möglichkeit der Gläubigen anerkennen, ihrer Verpflichtung gemäß can. 222 § 1 CIC rechtswirksam zu genügen. Dieser zweifellos zutreffenden Feststellung müssen drei kritische Überlegungen folgen. Wie wird eine derart exklusive Identifikation der Kirchensteuerleistung mit der Verpflichtung der Gläubigen, „für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten“, der Tatsache der Existenz von gezielten Spenden „für den Gottesdienst, der Werke des Apostolates und der Caritas, sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem (der Kirche, Anm. d. Verf.) Dienst Stehenden“ gerecht? Was ist mit Personen, die zwar die Kirchensteuer nicht zahlen wollen, vielleicht gerade weil sie aus ihrem gläubigen Gewissen heraus Bedenken gegen gewisse Verwendungsweisen der Kirchensteuer hegen oder sich zumindest mit bestimmten Arten der Verwendung so wenig identifizieren können, dass sie dazu persönlich nichts beitragen möchten, gleichzeitig aber mindestens in einer Höhe und in einem Umfang, in denen sie ansonsten kirchensteuerpflichtig wären, gezielte Spenden zu Zwecken aus den genannten Bereichen, die ihnen zumindest unbedenklich oder sogar unmittelbar positiv unterstützenswert erscheinen, an Institutionen leisten, die von der DBK als katholische Organisationen anerkannt sind und die diese Spenden gegenüber ihrem Ortsbischof oder alternativ gegenüber dem Pfarrer ihrer Wohnsitzpfarre belegen? Kann es in diesem Falle statthaft sein, zu unterstellen, sie hätten schuldhaft gegen die Vorschrift aus can. 222 § 1 verstoßen und ihrer daraus entstehenden Verpflichtung, zur materiellen Unterstützung der Kirche das Ihre beizutragen, nicht entsprochen?

Ein Sonderfall: Katholiken im Umfeld der Piusbruderschaft

Einen Sonderfall werden hier sicherlich die Katholiken darstellen, die anstelle der Kirchensteuer im mindestens gleichen Umfang die Priesterbruderschaft St. Pius X. unterstützen. Über diese Unterstützung dem eigenen Ortsbischof oder Ortspfarrer Nachweis zu führen, würde gegebenenfalls erst recht als Ausdruck einer schismatischen Gesinnung interpretiert werden. Jedenfalls ist die Priesterbruderschaft St. Pius X. zumindest derzeit keine von der DBK anerkannte katholische Organisation. Wenn dies auch gegebenenfalls eine Mehrbelastung darstellt, so ist diesem speziellen Personenkreis doch zu empfehlen, seine Spenden bis zur Höhe der individuellen Kirchensteuerpflicht Zwecken zuzuführen, die von Organisationen verfolgt werden, die von der DBK als kirchlich und katholisch anerkannt sind und gegen welche Zwecke sie dennoch keine Bedenken haben müssen oder die sie sogar befürworten können. Wichtig ist wie gesagt, den Nachweis dieser Spenden gegenüber Ortsbischof oder –pfarrer zu erbringen.

Ein merkwürdiges Zwischending zwischen Tat- und Spruchstrafe?

In seinem Bemühen, das Allgemeine Dekret der DBK im Licht der authentischen Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 zu lesen, schreibt Weishaupt in seinem Beitrag: „Erst nach der Annahme der Austrittserklärung seitens der kirchlichen Autorität tritt die Exkommunikation als Tatstrafe ein. Jedoch ist zu beachten, dass die im Allgemeinen Dekret aufgeführten Rechte der Gläubigen (z. B. auf Eucharstieempfang, auf ein Begräbnis, auf ein kirchliches Amt etc.) erst dann zu verweigern sind,  wenn die mit der Annahme der Austrittserklärung eingetretene Exkommunikation auch kirchenamtlich vom Ordinarius (Bischof, Generalvikar) schriftlich per Dekret –  im Hinblick auf eine Beschwerde bei der zuständigen Instanz des Apostolischen Stuhles ergänzt durch eine Rechtsmittelbelehrung – dem Betreffenden mitgeteilt worden ist.  Erst wenn der Ordinarius die Tatstrafe per Dekret festgestellt hat, sind dem Betreffenden Sakramente und Sakramentalien (wozu auch eine Beerdigung gehört) zu verweigern, denn dann erst entfaltet die Exkommunikation ihre Rechtsfolgen auch im äuβeren Rechtsbereich. Solange also der Ordinarius die Exkommunikation  durch ein Dekret, in dem die Exkommunikation als Tatstrafe festgestellt wird, dem Betreffenden nicht mitgeteilt hat, ist der Exkommunizierte im Gewissen zwar verpflichtet, die Rechtsfolgen der Exkommunikation zu beachten, doch  dürfen ihm Sakramente und Sakramentalien und andere Rechte  im äuβeren Rechtsbereich nicht verweigert werden“.

Hierzu ist zu fragen, ob und inwieweit diese Rechtsauffassung nach dem Wortlaut des Allgemeinen Dekretes zum Kirchenaustritt begründet ist.

Das Allgemeine Dekret der deutschen Bischofskonferenz legt unseres Erachtens etwas anderes nahe: Bereits Punkt II. 1 bestimmt, dass die „aus der Kirche ausgetretene Person“ die dort aufgelisteten Rechte und Fähigkeiten verliert. Die Punkte II. 2-5 fügen dem noch andere Detailfolgen hinzu. Erst Punkt II. 6 erwähnt dann ein Gespräch, das mit dem Ausgetretenen zu führen ist. Dieses Gespräch soll zur Versöhnung und zur „Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und Pflichten“ führen. Das bedeutet also, dass die in Punkt II. 1 und weiter in den Unterpunkten 2-5 genannten Rechte und Kompetenzen nicht erst dann erlöschen, wenn das nach Punkt II. 6 zu führende Gespräch „auf einen schismatischen, häretischen oder apostatischen Akt schließen lässt, sondern bereits vor diesem Gespräch und auch bei Nichtvorliegen eines häretischen oder apostatischen Aktes. Anders könnte im Allgemeinen Dekret der DBK nicht von einer Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und Pflichten“ die Rede sein.

Das Adjektiv „voll“ bedeutet wohl einfach, dass bei einem positiven Ausgang des Gesprächs sogleich alle zuvor durch den staatlichen Austritt erloschenen Rechte und Pflichten wieder aufleben, nicht, dass sie vor einem negativen Ausgang des Gesprächs erst einmal nur teilweise ruhen, weil sich aus Punkt II. 1-5 auch kein solch teilweiser Entzug von Rechten ergibt. Offensichtlich liest Weishaupt das Allgemeine Dekret der DBK im Licht der authentischen Erklärung der Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006, wonach tatsächlich die Tatstrafe der Exkommunikation nach der Annahme der Austittserklärung als dritter Bedingung für den rechtswirksamen Austritt als einen formalen Akt eintritt, die jedoch erst ihre Rechtsfolgen auch im äußeren Rechtsbereich der Kirche entfaltet, wenn der Ordinarius die Tatstrafe der Exkommunikation durch ein Dekret festgestellt hat.

Vollständige Gleichsetzung von Kirchensteuerleistung und Erfüllung der Beitragspflicht gemäß can. 222 § 1

Das größte rechtliche Problem, das das Allgemeine Dekret der DBK zum Kirchenaustritt vom 20. September 2012 aufwirft, ist also, dass es, obwohl bei Kirchenaustritt vor staatlichen Stellen zwar nicht mehr von der Tatstrafe der Exkommunikation ausgegangenen wird, bereits vor einem klärenden Gespräch (!) mit diesem Kirchenaustritt vor staatlichen Stellen sämtliche (!) Rechtsfolgen im äußeren Bereich verbindet, die andernfalls nur eine rechtskräftig festgestellte oder verhängte Exkommunikation entfalten kann. Vor allem aus diesem Grund sollte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte das Allgemeine Dekret der DBK vom 20. September 2012 unbedingt noch einmal auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen. Denn die Exklusivität, mit der ausschließlich die Kirchensteuerleistung anerkannt wird, um der Verpflichtung aus can. 222 § 1 zu genügen, führt dazu, dass jede Weigerung, Kirchensteuer zu zahlen, automatisch als Weigerung gewertet wird, can. 222 § 1 zu genügen, was grundsätzlich als Akt des Schismas eingestuft wird.

Das konstruiert strenggenommen doch wieder eine Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schisma, auch wenn die Annahme der Erklärung des Kirchenaustritts durch die zuständige kirchliche Autorität jetzt größeres Gewicht besitzt, wie es Rom 2006 verlangt hat, und demnach eigentlich eine etwaige Exkommunikation Spruchstrafe sein müsste, weil der Kirchenaustritt erst durch die Annahme seiner Erklärung seitens der zuständigen kirchenrechtlichen Autorität zu zum qualifizierten Actus defectionis ab Ecclesia Catholica werden kann. Da aber die Annahme eine Reaktion der zuständigen kirchlichen Obrigkeit auf einen vom Ausgetretenen vollzogenen Schritt ist, die Reaktion also von der kirchlichen Obrigkeit vollzogen wird, und nicht vom Ausgetretenen selbst, kann ihn dafür keine Tatstrafe, sondern höchstens eine Spruchstrafe treffen.

Rechtsfolgen einer Exkommunikation ohne festgestellte oder verhängte Exkommunikation?

Für den Fall, dass aus dem Gespräch, das nach Punkt II. 6 des Allgemeinen Dekretes der DBK zu führen ist, auf einen schismatischen, häretischen oder apostatischen Akt zu schließen ist, kommt es zur Exkommunikation. Dieses Wort vermeidet der Wortlaut des Dekretes und umschreibt ihn mit der Formulierung, dass in diesem Fall „der Ordinarius Sorge tragen werde, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.“ Diese Formulierung scheut wohl zum einen das Reizwort der Exkommunikation, zum anderen ist sie aber an dieser Stelle (vielleicht sogar unbewusst) kanonistisch besonders präzise: Wenn sich aus dem Gespräch ergibt, dass die vor staatlichen Stellen aus der Kirche ausgetretene Person zu diesem Schritt motiviert (!) war, weil sie sich damit der hierarchischen Ordnung der Kirche entziehen wollte oder um damit einen Akt der Häresie oder der Apostasie zu manifestieren, ist ein Dekret zu erlassen, dass den Eintritt der Exkommunikation als Tatstrafe mit dem staatlichen Kirchenaustritt feststellt. In diesem Falle ist der Verlust der Gliedschaftsrechte bereits mit dem staatlichen Kirchenaustritt eingetreten und wird für das forum externum bloß rechtswirksam festgestellt. Das ergibt sich jetzt und so lange als Normalfall, wie die Kirchensteuer die einzige Möglichkeit ist, in Deutschland can. 222 § 1 zu genügen, weil demnach die Weigerung zur Kirchensteuerleistung jedenfalls notwendigerweise gleichbedeutend mit einem Akt des Schisma ist. Deswegen ist dringend darauf hinzuwirken, die vollständige Gleichsetzung von Kirchensteuer mit den nach can. 222 § 1 zu leistenden Beiträgen zu beseitigen.

Die jetzige Rechtslage enthält die Inkonsequenz, einerseits nicht mehr vom Eintritt der Exkommunikation als Tatstrafe bei staatlichem Kirchenaustritt auszugehen, andererseits aber eine Situation zu schaffen, in der ein staatlicher Schritt, der zur Beendigung der Kirchensteuerpflicht führt, automatisch ein Akt des Schismas und damit mit der Tatstrafe der Exkommunikation verbunden sein muss. Punkt II. 6 sieht wohl eigentlich nur den Fall vor, dass, wenn sich aus dem Gespräch ein schismatischer, häretischer oder apostatischer Akt ergibt, der den Kirchenaustritt vor staatlichen Stellen motiviert hat, der Eintritt der Exkommunikation als Tatstrafe per Dekret festzustellen ist. Unhaltbar ist es daher derzeit, wenn schon vorher die Rechte im äußeren Bereich entzogen sein sollen, die man bei einer Exkommunikation verliert, ohne dass der Eintritt der Tatstrafe festgestellt ist. Solange es keine gleichberechtigten Alternativen zur Kirchensteuer gibt, wird immer nur die Exkommunikation als Tatstrafe festgestellt werden können, und sie wird wegen Schisma immer festgestellt werden müssen.

Notwendige Korrektur der mit dem Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz vom 20. September 2012 entstandenen Rechtslage

Erst, wenn es zur Kirchensteuer anerkannte und von den deutschen Bischöfen akzeptierte Alternativen gibt, kann ein Gespräch nach Punkt II. 6 ergeben, dass erstens eine Person, die den staatlichen Kirchenaustritt vollzogen hat, damit weder einen schismatischen Akt gesetzt hat, da sie den Nachweis führen kann, ihrer Verpflichtung aus can. 222 § 1 anderweitig nachzukommen, noch dass sie mit dem staatlichen Kirchenaustritt eine häretische oder apostatische Haltung manifestieren wollte und deshalb weder eine Exkommunikation wegen Schisma als Tatstrafe festzustellen, noch als Spruchstrafe zu verhängen ist; zweitens, dass die Person beim Kirchenaustritt tatsächlich von der Absicht geleitet war, sich die Kirchensteuer zu sparen, sich damit aber nicht schismatisch von der Kirche trennen wollte und deshalb gegebenenfalls auch zu anderweitiger materieller Zuwendung zugunsten der Kirche bereit ist oder diese sogar bereits leistet, weswegen ebenfalls keine Exkommunikation als Tatstrafe festzustellen oder als Spruchstrafe zu verhängen ist; drittens, dass die Person zwar nicht Häretiker oder Apostat ist, aber tatsächlich ihrer Verpflichtung aus can. 222 § prinzipiell nicht nachzukommen gewillt ist und deshalb den staatlichen Kirchenaustritt vollzogen hat, in welchem Fall die Spruchstrafe der Exkommunikation zu verhängen ist; viertens, dass die Person zwar zu materiellen Zuwendungen im Sinne von can. 222 § 1 bereit ist, aber im Gespräch eine oder mehrere häretische Positionen bezieht und trotz Ermahnung und Belehrung an mindestens einer davon hartnäckig festhält und deshalb der Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation wegen Häresie im Zeitpunkt des Gesprächs (nicht des staatlichen Kirchenaustritts) festzustellen und die Person zusätzlich durch Spruchstrafe zu exkommunizieren, also aus der Kirche auszuschließen ist und fünftens, dass die Person wegen Apostasie sich die Tatstrafe der Exkommunikation zugezogen hat.

In diesem Extremfall wäre strenggenommen noch zu klären, ob die Apostasie das formal ausschlaggebende Motiv zum staatlichen Kirchenaustritt gewesen ist (dann wäre die Tatstrafe auch wegen Schisma eingetreten) und ob die Tatstrafe daher anlässlich des staatlichen Kirchenaustritts oder erst bei der Bekundung der Apostasie im Gespräch eingetreten ist. Ergibt sich letzteres, ist die Person analog zum zuvor angeführten Beispiel des Häretikers zusätzlich durch Spruchstrafe zu exkommunizieren, das heißt aus der Kirche auszuschließen. In den ersten beiden Fällen kann es eigentlich gar keine Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schismas mehr geben, weil der staatliche Kirchenaustritt ja erst durch die Annahme seiner Erklärung durch die zuständige kirchliche Obrigkeit zum qualifizierten Actus defectionis ab Ecclesia Catholica wird. Auch deswegen kann es nicht angehen, dass die Rechtsfolgen einer festgestellten Tatstrafe der Exkommunikation wegen Schismas von einer Exkommunikation getrennt werden, die erst anlässlich des Gesprächs als angebracht erkannt werden und auch dann nur als Spruchstrafe wegen Schismas verhängt werden kann, weil die Tatstrafe den qualifizierten Actus defectionis voraussetzt, dieser aber erst gegeben sein kann, wenn die zuständige kirchliche Autorität ihn als solchen akzeptiert.

Solange Nichtleistung der Kirchensteuer notwendigerweise schismatischer Akt ist, kann die 2006 von Rom angemahnte Korrektur der deutschen Rechtslage letztlich nicht erreicht werden, im Augenblick ist sogar die kirchenrechtliche Logik der bisherigen Rechtspraxis der deutschen Bischöfe erst recht durchbrochen. Die Rechtsfolgen der Exkommunikation tragen zu müssen, wo keine Tatstrafe mehr möglich ist und bereits bevor die Exkommunikation als Spruchstrafe verhängt und rechtskräftig geworden sein kann, kann nur als Willkürmaßnahme gegenüber den Betroffenen gewertet werden und muss deshalb sobald als möglich wieder abgestellt werden. Solange dies nicht geschehen ist, und das scheinen die Deutschen Bischöfe nicht bedacht zu haben, muss es die logische Konsequenz aller kirchensteuerpflichtigen Katholiken in Deutschland sein, über die Kirchensteuerleistung hinaus keinerlei materielle Unterstützung von kirchlichen Organisationen oder Initiativen mehr zu leisten, die Geld aus der Kirchensteuer erhalten. Das beginnt damit, keinen Cent mehr in den Klingelbeutel zu werfen und reicht bis zu großen Erbschaften, die der Kirche logischerweise entgehen werden. Genaugenommen sollte dieser – ja, benutzen wir das Wort – Boykott ebenso jegliche Sachspenden umfassen.

Foto: Banknoten

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