Dignitatis humanae. Artikel 3: Freie Glaubenszustimmung

AusgewĂ€hlte Texte aus der ErklĂ€rung des Zweiten Vatikanischen Konzils ĂŒber die Religionsfreiheit.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 31. Dezember 2012 um 12:17 Uhr
Vaticanum II, KonzilsvÀter

EinfĂŒhrung von Dr. Gero P. Weishaupt.  Der Mensch ist offen fĂŒr die Wahrheit, auf sie ist er von seinem Wesen her ausgerichtet, und er vermag sie zu erkennen. Darum ist es seine moralische Pflicht, diese zu suchen und – einmal gefunden – ihr anzuhĂ€ngen und sie zu bekennen. Das setzt eine persönliche – von Verstand und Willen – getragene Glaubenszustimmung voraus. Sie ist die freie Antwort des Menschen auf den sich in der Offenbarung selbst mitteilenden Gott (vgl. die Offenbarungskonstitution Dei Verbum). Das Konzil betont nun in Artikel 3 der ErklĂ€rung Dignitatis humanae ĂŒber die Religionsfreiheit, dass diese Wahrheit „auf eine Weise gesucht werden“ muss, „die der WĂŒrde der menschlichen Person und ihrer Sozialnatur eigen ist“. Das bedeutet zunĂ€chst, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sein Gewissen zu handen, noch daran gehindert werden darf, entsprechend seinem Gewissen zu handeln. Es bedeutet sodann, dass der Mensch als „ens sociale“, als ein von seiner Natur her soziales Wesen seine „inneren Akte der Religion nach außen zum Ausdruck bringt“. Die einzige Grenze ist die öffentliche Ordnung. Aufgabe des Staates, dem nicht die Regelung der ĂŒbernatĂŒrlichen, sondern der irdischen und zeitlichen Ordnung zukommt, ist es ausschließlich, im Rahmen dieser irdischen und zeitlichen Ordnung die religösen Akte des Menschen zu schĂŒtzen und zu fördern.

Artikel 3 aus Dignitatis humanae

Dies (nĂ€mlich die Verankerung der religösen Freiheit in der menschlichen Person; GPW)) tritt noch klarer zutage, wenn man erwĂ€gt, daß die höchste Norm des menschlichen Lebens das göttliche Gesetz selber ist, das ewige, objektive und universale, durch das Gott nach dem Ratschluß seiner Weisheit und Liebe die ganze Welt und die Wege der Menschengemeinschaft ordnet, leitet und regiert. Gott macht den Menschen seines Gesetzes teilhaftig, so daß der Mensch unter der sanften FĂŒhrung der göttlichen Vorsehung die unverĂ€nderliche Wahrheit mehr und mehr zu erkennen vermag. Deshalb hat ein jeder die Pflicht und also auch das Recht, die Wahrheit im Bereich der Religion zu suchen, um sich in Klugheit unter Anwendung geeigneter Mittel und Wege rechte und wahre Gewissensurteile zu bilden. Die Wahrheit muß aber auf eine Weise gesucht werden, die der WĂŒrde der menschlichen Person und ihrer Sozialnatur eigen ist, d.h. auf dem Wege der freien Forschung, mit Hilfe des Lehramtes oder der Unterweisung, des Gedankenaustauschs und des Dialogs, wodurch die Menschen einander die Wahrheit, die sie gefunden haben oder gefunden zu haben glauben, mitteilen, damit sie sich bei der Erforschung der Wahrheit gegenseitig zu Hilfe kommen; an der einmal erkannten Wahrheit jedoch muß man mit personaler Zustimmung festhalten.

Nun aber werden die Gebote des göttlichen Gesetzes vom Menschen durch die Vermittlung seines Gewissens erkannt und anerkannt; ihm muß er in seinem gesamten Tun in Treue folgen, damit er zu Gott, seinem Ziel, gelange. Er darf also nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehindert werden, gemĂ€ĂŸ seinem Gewissen zu handeln, besonders im Bereiche der Religion. Denn die Verwirklichung und AusĂŒbung der Religion besteht ihrem Wesen nach vor allem in inneren, willentlichen und freien Akten, durch die sich der Mensch unmittelbar auf Gott hinordnet; Akte dieser Art können von einer rein menschlichen Gewalt weder befohlen noch verhindert werden. Die Sozialnatur des Menschen erfordert aber, daß der Mensch innere Akte der Religion nach außen zum Ausdruck bringt, mit anderen in religiösen Dingen in Gemeinschaft steht und seine Religion gemeinschaftlich bekennt. Es geschieht also ein Unrecht gegen die menschliche Person und gegen die Ordnung selbst, in die die Menschen von Gott hineingestellt sind, wenn jemandem die freie Verwirklichung der Religion in der Gesellschaft verweigert wird, vorausgesetzt, daß die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt. Hinzu kommt, daß die religiösen Akte, womit sich der Mensch privat und öffentlich aufgrund einer geistigen Entscheidung auf Gott hinordnet, ihrem Wesen nach die irdische und zeitliche Ordnung ĂŒbersteigen. Demnach muß die staatliche Gewalt, deren Wesenszweck in der Sorge fĂŒr das zeitliche Gemeinwohl besteht, das religiöse Leben der BĂŒrger nur anerkennen und begĂŒnstigen, sie wĂŒrde aber, wie hier betont werden muß, ihre Grenzen ĂŒberschreiten, wenn sie so weit ginge, religiöse Akte zu bestimmen oder zu verhindern.

Foto: KonzilsvĂ€ter – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

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