Dignitatis humanae. Artikel 2: Religionsfreiheit in der Natur des Menschen begründet

Ausgewählte Texte aus der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Religionsfreiheit.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 21. Dezember 2012 um 15:30 Uhr
Vaticanum II, Konzilseröffnung

Einleitung von Dr. Gero P. Weishaupt

Was mit Religionsfreiheit gemeint ist

Im zweiten Artikel von Dignitatis humanae, der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Religionsfreiheit, gehen die Konzilsväter auf den Inhalt bzw. den Gegenstand (Objekt) der Religionsfreiheit ein. Religionsfreiheit meint nicht “Freiheit von der Religion”, sondern –  wie der lateinische Text eindeutig sagt –  “religöse Freiheit” (libertas religiosa, nicht libertas religionis). Religiöse Freiheit besagt des Weiteren nicht, dass der Mensch frei ist, seine Relgion, die ihm passt, anzunehmen. Religionsfreiheit ist kein Freibrief für den Irrtum. Der Irrtum ist immer schlecht und kann nicht Gegenstand der Religionsfreiheit sein. Nur die Wahrheit hat ein Existenzrecht, nicht der Irrtum. Hier steht das Konzil in einer Linie mit der Tradition des päpstlichen Lehramtes vor ihm. Wenn die Konzilsväter in Dignitatis humanae von Religionsfreiheit sprechen, meinen sie “dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so dass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln”. Es geht also um die Freiheit von äuβerem Zwang (coercitio externa) bei der Suche nach der Wahrheit, um Freiheit von äuβerem Zwang beim inneren Glaubensakt, um Freiheit von äuβerem Zwang bei der Ausübung des Glaubens (sofern die öffentliche Ordnung beachtet wird). Niemand darf und kann gezwungen werden, gegen sein Gewissen, gegen seine Überzeugung zu handeln. Ein solcher Zwang widerspricht der Würde und der Natur des Menschen. Nur in Wahrung der Religionsfreiheit in diesem Sinen ist der Glaubensakt ein wahrhaft personaler Akt, freie und verantwortliche Antwort des Menschen auf der Grundlage von Verstand und Wille auf die Selbstoffenbarung Gottes (vgl. die Konzilskonstitution Dei Verbum [die Erklärung Dignitatis humanae darf nur im Zusammenhang mit den anderen Konzilsdokumenten – namentlich Lumen gentium, Dei Verbum, Gaudium et spes und Gravissimum educationis – gelesen und interpretiert werden]).

Der Irrtum hat kein Existenzrecht. Der Irrende aber behält seine Würde

Die Religionsfreiheit entbindet den Menschen nicht, die Wahrheit zu suchen und ihr anzuhängen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Mensch dies frei, ungezwungen tun kann. Gerade in der (ontologischen) Offenheit des Menschen für die eine Wahrheit, die in der Römisch Katholichen Kirche  in ihrer Fülle verwirklicht und zu finden ist (wenngleich nicht ausgeschlossen wird, dass  Elemente  dieser Wahrheit auch in anderen Relgionen vorhanden sind), findet die Würde des Menschen bzw. die menschliche Würde (dignitas humana) ihren vollkommensten Ausdruck. Weil die Religionsfreiheit aber im Sein des Menschen selber verwurzelt ist, hat auch der (subjektiv) Irrende Anspruch auf Gewissensfreiheit. Nicht der Irrtum hat ein Existenzrecht, wohl aber der Irrende. Denn auch der Irrende bleibt auf die Wahrheit hin orientiert, letztlich auf Gott.

Naturrechtliche Begründung der Religionsfreiheit, bestätigt durch die Offenbarung

Die Relgionsfreiheit  hat folglich ihre Wurzeln nicht in einem vom Staat gewährten postiven Recht, sondern in der Person, in seiner Würde, in seiner Natur. Vatikanum II begründet die Religionsfreiheit im Naturrecht, das durch das Licht der Offenbarung  (siehe  Art. 9 ff) bestätigt wird. Der Staat hat diese naturrechtliche Vorgabe der Religionsfreiheit in Verfassung und Gesetz positivrechtlich anzuerkennen.

 Dignitatis humanae. Artikel 2

“Das Vatikanische Konzil erklärt, daß die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muß in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, daß es zum bürgerlichen Recht wird.

Weil die Menschen Personen sind, d.h. mit Vernunft und freiem Willen begabt und damit auch zu persönlicher Verantwortung erhoben, werden alle – ihrer Würde gemäß – von ihrem eigenen Wesen gedrängt und zugleich durch eine moralische Pflicht gehalten, die Wahrheit zu suchen, vor allem jene Wahrheit, welche die Religion betrifft. Sie sind auch dazu verpflichtet, an der erkannten Wahrheit festzuhalten und ihr ganzes Leben nach den Forderungen der Wahrheit zu ordnen. Der Mensch vermag aber dieser Verpflichtung auf die seinem eigenen Wesen entsprechende Weise nicht nachzukommen, wenn er nicht im Genuß der inneren, psychologischen Freiheit und zugleich der Freiheit von äußerem Zwang steht. Demnach ist das Recht auf religiöse Freiheit nicht in einer subjektiven Verfassung der Person, sondern in ihrem Wesen selbst begründet. So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Ausübung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.”

Foto: Konzilsväter – Bildquelle: Peter Geymayer / Wikipedia

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