Die Instruktion im Wortlaut
Vatikan (kathnews). Das Presseamt des Heiligen Stuhls hat heute die langerwartete Instruktion zum Motuproprio âSummorum Pontificumâ veröffentlicht. Das von der PĂ€pstlichen Kommission âEcclesia Deiâ erarbeitete Schreiben unter dem Titel âUniversĂŠ EcclesiĂŠâ wurde um zwölf Uhr offiziell publiziert, wobei viele Details schon im Vorhinein bekannt geworden waren. Die Deutsche Bischofskonferenz teilte mit: âNach einer ersten Durchsicht ist davon auszugehen, dass die von der Deutschen Bischofskonferenz auf der Herbst-Vollversammlung 2007 verabschiedeten âLeitlinien fĂŒr die deutschen Diözesenâ nur geringfĂŒgig geĂ€ndert werden mĂŒssen.â Die Instruktion im Wortlaut bei kathnews:
PĂPSTLICHE KOMMISSION ECCLESIA DEI
INSTRUKTION
ĂŒber die AusfĂŒhrung des als Motu proprio erlassenen
Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum
von PAPST BENEDIKT XVI.
I.
Einleitung
1. Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum der römischen Liturgie besser zugÀnglich gemacht.
2. Mit diesem Motu proprio hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.
3. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der PĂ€pste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen BĂŒcher in Erinnerung und bekrĂ€ftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: âJede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen ĂŒbereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Ăberlieferung empfangenen GebrĂ€uche, die einzuhalten sind, nicht nur um IrrtĂŒmer zu vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)“.
4. Der Heilige Vater erinnert zudem an jene PĂ€pste, die sich in herausragender Weise fĂŒr dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den GroĂen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, dass in der Geschichte der liturgischen BĂŒcher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch fĂŒr die Kirche des lateinischen Ritus approbiert, das dann in verschiedene Sprachen ĂŒbersetzt worden ist. Papst Johannes Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert.
5. Verschiedene GlĂ€ubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprĂ€gt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren. Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation fĂŒr den Gottesdienst 1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. DarĂŒber hinaus ersuchte Papst Johannes Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen GlĂ€ubigen, die darum bitten, groĂzĂŒgig zu gewĂ€hren. In diese Linie stellt sich Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche Kriterien fĂŒr den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen.
6. Die Texte des römischen Messbuchs von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII. erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die âordentliche“ (forma ordinaria) beziehungsweise âauĂerordentliche“ Form (forma extraordinaria) genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwĂŒrdigen und langen Gebrauchs muss die auĂerordentliche Form mit gebĂŒhrender Achtung bewahrt werden.
7. Das Motu proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusĂ€tzliche ErklĂ€rungen ĂŒber die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging darum, eine LĂŒcke zu schlieĂen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der EinfĂŒhrung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der GlĂ€ubigen zunimmt, die darum bitten, die auĂerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig geworden, darĂŒber einige Normen zu erlassen.
Unter anderem hĂ€lt Papst Benedikt XVI. fest: âEs gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was frĂŒheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groĂ; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schĂ€dlich sein“.
8. Das Motu proprio Summorum Pontificum stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen, und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche. Sein Schreiben hat folgende Ziele:
a) allen GlÀubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren gilt;
b) den Gebrauch der forma extraordinaria all jenen wirklich zu gewÀhrleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis ist, die zum Wohl der GlÀubigen gewÀhrt worden ist und daher zugunsten der GlÀubigen, an die sie sich primÀr richtet, ausgelegt werden muss;
c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern.
II.
Aufgaben der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei
9. Der Heilige Vater hat der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei fĂŒr den Bereich ihrer ZustĂ€ndigkeit ordentliche, stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere fĂŒr die Aufsicht ĂŒber die Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 12).
10. § 1. Ăber die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestĂ€tigt worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12), ĂŒbt die PĂ€pstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmĂ€Ăig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen.
§ 2. Die Dekrete, mit denen die PÀpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden.
11. Es kommt der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation fĂŒr den Gottesdienst und die Sakramentenordnung fĂŒr die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte fĂŒr die forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen.
III.
Besondere Normen
12. Diese PÀpstliche Kommission erlÀsst nach Abschluss der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der AutoritÀt, die ihr verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemÀà can. 34 des Codex des kanonischen Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu proprio Summorum Pontificum zu gewÀhrleisten.
Die ZustÀndigkeit der Diözesanbischöfe
13. Nach dem Codex des kanonischen Rechtes mĂŒssen die Diözesanbischöfe ĂŒber das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der GlĂ€ubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, WĂŒrde und Frieden vollzieht. Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens) des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck kommt. Im Fall von Auseinandersetzungen oder begrĂŒndeten Zweifeln ĂŒber gottesdienstliche Feiern in der forma extraordinaria wird die PĂ€pstliche Kommission Ecclesia Dei entscheiden.
14. Nach MaĂgabe des Motu proprio Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen MaĂnahmen zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewĂ€hrleisten.
Der coetus fidelium (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1)
15. Ein coetus fidelium (âGruppe von GlĂ€ubigen“) kann dann als stabiliter existens (âdauerhaft bestehend“) im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich aufgrund der Verehrung fĂŒr die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, dass die auĂerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.
16. FĂŒr den Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der fĂŒr eine Kirche verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulĂ€r festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu beachten sind.
17. § 1. FĂŒr Entscheidungen in EinzelfĂ€llen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der fĂŒr eine Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist groĂzĂŒgiger Gastfreundschaft leiten lassen.
§ 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese GlĂ€ubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den GlĂ€ubigen die Teilnahme erleichtert und eine wĂŒrdigere Feier der heiligen Messe gewĂ€hrleistet werden.
18. Auch an HeiligtĂŒmern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur VerfĂŒgung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3).
19. Die GlĂ€ubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten, dĂŒrfen nicht Gruppen unterstĂŒtzen oder angehören, welche die GĂŒltigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.
Der sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 4)
20. Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen dafĂŒr, dass ein Priester fĂŒr âgeeignet“ gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten:
a) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern.
b) BezĂŒglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.
c) BezĂŒglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits frĂŒher verwendet haben.
21. Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine angemessene HinfĂŒhrung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch fĂŒr die Seminare, die fĂŒr eine geeignete Ausbildung der zukĂŒnftigen Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen mĂŒssen und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des Ritus zu erlernen.
22. In BistĂŒmern, wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten, die von der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind, sei es fĂŒr die Feier von Gottesdiensten, sei es fĂŒr das eventuelle Erlernen derselben.
23. Das Motu proprio gewĂ€hrt jedem Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester fĂŒr solche Feiern gemÀà dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.
Die liturgische und kirchliche Disziplin
24. Die liturgischen BĂŒcher der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, mĂŒssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.
25. In das Missale von 1962 können und mĂŒssen neue Heilige und einige neue PrĂ€fationen eingefĂŒgt werden. Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden.
26. Wie in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen Ăbersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen werden.
27. Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.
28. Das Motu proprio Summorum Pontificum ist darĂŒber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher fĂŒr den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen BĂŒcher, die 1962 in Kraft waren.
Firmung und heilige Weihen
29. Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekrĂ€ftigt, fĂŒr den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen.
30. Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei VerĂ€nderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983 eingefĂŒhrt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige GelĂŒbde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgĂŒltig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.
31. Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen BĂŒcher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 fĂŒr die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt.
Breviarium Romanum
32. Den Klerikern wird gemÀà Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung war. Es muss vollstÀndig und in lateinischer Sprache gebetet werden.
Die drei österlichen Tage
33. Der coetus fidelium, welcher der frĂŒheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschlieĂlich fĂŒr diese Gottesdienste zur VerfĂŒgung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester gĂŒnstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschlieĂen.
Die Riten der Ordensgemeinschaften
34. Der Gebrauch der eigenen liturgischen BĂŒcher der Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet.
Pontificale Romanum und Rituale Romanum
35. Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31.
Papst Benedikt XVI. hat in der dem unterzeichneten PrĂ€sidenten der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April 2011 gewĂ€hrten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheiĂen und deren Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der PĂ€pstlichen Kommission Ecclesia Dei, am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.
William Kardinal Levada
PrÀsident
PrÀlat Guido Pozzo
SekretÀr