Deutsche Bischöfe: Dienst der Ehegerichte in Anspruch nehmen

Nur wenn eine Ehe auf gerichtlichem Weg nicht annulliert werden kann, sollen die betroffenen Eheleute sich an den Seelsorger wenden.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 2. Februar 2017 um 17:05 Uhr
Bischöfe

Von Dr. Gero P. Weishaupt:

Die deutschen Bischöfe haben Stellung genommen zum päpstlichen Schreiben Amoris laetitia in ihrem „Wort zu erneuerten Ehe- und Familienpastoral im Licht von Amoris laetitia“, das sie am 1. Februar 2017 veröffentlicht haben. Darin thematisieren sie die Intensivierung der Ehevorbereitung, die Verstärkung der Ehebegleitung, die Unterstützung der Familien und das Verhalten gegenüber zerbrechlichen Ehen und Familien.

Amoris laetitia: Keine Einladung zum Sakramentenempfang

Was die Frage nach dem Empfang der Sakramente angeht, so sehen die Bischöfe in dem päpstlichen Schreiben keine Vorschrift, keine Einladung und keinen Automatismus. Vielmehr betonen sie gemäß Amoris laetitia eine differenzierte Lösung, die jeden Einzelfall berücksichtigen muss. Die Entscheidung liegt nicht bei den Betroffenen alleine. Vielmehr ist das sie begleitende seelsorgliche Gespräch notwendig, um zu einer verantwortlichen Gewissensentscheidung zu kommen.

Zuerst die Ehegerichte

Dieser Entscheidungsprozess beginnt erst, nachdem eine Eheannullierung durch ein kirchliches Ehegericht (Offizialat) angestrengt worden ist und nicht zum Erfolg geführt hat, weil das Gericht im äußeren Rechtsbereich die Nichtigkeit der Ehe nicht feststellen konnte. Dazu sagen die Bischöfe wörtlich: „Wir ermutigen in diesem Zusammenhang alle, die begründete Zweifel daran haben, dass ihre Ehe gültig zustande gekommen ist, den Dienst der kirchlichen Ehegerichte in Anspruch zu nehmen, damit ihnen ggf. eine neue kirchliche Heirat ermöglicht wird.“

Die Bischöfe versäumen es nicht, auch ihren Dank für den „diskreten und seelsorglichen Einsatz“ der Kirchengerichte in ihren Diözesen auszusprechen. Deren Dienst ist ein genuin pastoraler Dienst, da er der Wahrheit über den Personenstand der Eheleute verpflichtet ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Eheprozessrecht des kirchlichen Gesetzbuches von 1983 (CIC/1983) schon vor der Erneuerung der Eheprozessordnung durch das Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus von Papst Franziskus, das am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, die Beweisanforderungen insofern erleichtert hat, als Ausgangspunkt für den Beweis die Aussagen der Ehepartner (Parteien) im Eheverfahren sind (can. 1536 § 2 CIC/1983). Ihre Aussagen brauchen nicht durch weitere Beweise bewiesen zu werden. Es geht dem Gesetzgeber um die Glaubwürdigkeit der Parteiaussagen. Diese werden bereits durch Indizien und Beweisstützen, d. h. durch Tatsachen und Umstände aus der Zeit vor und in der Ehe, die von Zeugen vorgetragen werden, und evtl. durch Glaubwürdigkeitszeugen in ihrer Glaubwürdigkeit gestärkt (can. 1679 CIC/1983). Aufgrund dieser auch in der von Papst Franziskus erneuerten und erleichterten Eheprozessordnung unveränderten Beweiswertkriterien (can.  1678 § 1 MIDI) hat der Gesetzgeber die Beweisbarkeit einer Ehenichtigkeit im Vergleich zum alten Kirchenrecht (CIC/1917) in erheblichem Maße erleichtert. Dabei ging es vor allem darum, die Kluft zwischen der subjektiven Überzeugung der Eheleute, dass ihre Ehe ungültig ist (innerer Gewissensbereich),  und der Beweisbarkeit der Ehenichtigkeit auf gerichtlichen Weg (äußeres Rechtsforum) soweit wie möglich zu verringern.

Sakramentenempfang nicht in jedem Fall möglich

Dennoch kommt es vor, dass nach den Beweiskriterien des kirchlichen Prozessrechtes und der Rechtsprechung die Nichtigkeit der Ehe nicht festgestellt werden kann. Wenn eine Eheannullierung wegen Mängel in der Beweisaufnahme nicht möglich ist, sollen die Betroffenen – so die Bischöfe – in einem persönlichen seelsorglichen Gespräch zu einer Entscheidungsfindung hingeführt werden. Die Bischöfe betonen allerdings: „Am Ende eines solchen geistlichen Prozesses, dem es immer um das Eingliedern geht, steht nicht in jedem Fall der Empfang der Sakramente von Buße und Eucharistie. Diese individuelle Entscheidung, unter den jeweiligen Gegebenheiten nicht oder noch nicht in der Lage zu sein, die Sakramente zu empfangen,“ die im seelsorglichen Gespräch unter Berücksichtigung des Gewissens sowohl der Betroffenen als auch des Seelsorgers zu finden ist, „verdient Respekt und Achtung“. Doch zugleich sei auch „eine Entscheidung für den Sakramentenempfang“ zu respektieren, so die Bischöfe. „Zu vermeiden sind sowohl die Haltung eines Laxismus ohne intensives Hinsehen im Begleiten, Unterscheiden und Eingliedern als auch eine rigoristische Haltung, die beim schnellen Urteil über Menschen in sogenannten irregulären Situationen stehenbleibt.“

Schreiben der Bischöfe

Foto: Bisch̦fe РBildquelle: Kathnews

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