Dekret des Staatssekretariates ist offensichtlich rechtswidrig
Mit einem Schreiben vom 12. MĂ€rz 2021 hat das Vatikanische Staatssekretariat fĂŒr die Peterskirche die Anweisung gegeben, dass ab dem 22. MĂ€rz keine Einzelzelebrationen (âPrivatmessenâ) mehr möglich sind. Kardinal Burke, der ehemalige PrĂ€fekt der Apostolischen Signatur, dem höchsten Verwaltungsgericht der Katholischen Kirche, hat zu der umstrittenen MaĂnahme Stellung genommen. Der Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt erinnert Betroffene an die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtliches Verfahrens (nach Art eines hierarchischen Rekurses) bei der Apostolischen Signatur gegen das Dekret des Staatssekretariates.
Stellungnahme von Kardinal Raymond Burke
Am 12. MĂ€rz 2021 hat die Erste Sektion (fĂŒr die Allgemeinen Angelegenheiten) des Staatssekretariats von Papst Franziskus ein Dokument veröffentlicht, das bestimmte Anordnungen bezĂŒglich der Darbringung der hl. Messe in der pĂ€pstlichen Basilika Sankt Peter im Vatikan enthĂ€lt. Das Dokument richtet sich an den auĂerordentlichen Kommissar der DombauhĂŒtte von St. Peter (Commissario Straordinario della Fabbrica di San Pietro), das fĂŒr die Pflege der pĂ€pstlichen Basilika zustĂ€ndige kanonische Institut, an die Kanoniker des Vatikankapitels (Canonici del Capitolo Vaticano) und an das Amt fĂŒr liturgische Feiern der Basilika (Servizio Celebrazioni liturgiche della Basilica). Sowohl die Form als auch der Inhalt des Dokuments berechtigen zu der tiefsten Sorge der GlĂ€ubigen und v.a. der Priester. Diese Sorge richtet sich nicht nur auf die pĂ€pstliche Basilika St. Peter, sondern auch auf die Weltkirche, da die pĂ€pstliche Basilika St. Peter in besonderer Weise die geistliche Heimat aller Katholiken ist und als solche ein Vorbild fĂŒr die liturgische Disziplin der Teilkirchen sein sollte.
Was die Form des Dokuments betrifft, so gibt es mehrere Bedenken
Es handelt sich um ein nicht unterschriebenes Dokument der Ersten Sektion des Staatssekretariats, ohne Protokollnummer, das den heiligsten Aspekt des kirchlichen Lebens, die Feier der hl. Messe, regeln soll. Es trĂ€gt das Siegel der Ersten Sektion mit Initialen. Obwohl das Dokument authentisch, d.h. nicht gefĂ€lscht zu sein scheint, kann man nicht davon ausgehen, dass es ein Dokument ist, das gĂŒltige Rechtsvorschriften fĂŒr die Heilige Liturgie enthĂ€lt.
Das Staatssekretariat ist nicht zustĂ€ndig fĂŒr die liturgische Disziplin der Kirche und insbesondere fĂŒr die liturgische Disziplin an der Basilika St. Peter im Vatikan. Mit Recht fragt man, mit welcher AutoritĂ€t das Staatssekretariat Richtlinien erlassen hat, die der Disziplin der Weltkirche widersprechen. Eine weitere Frage betrifft den Prozess, der zur Veröffentlichung eines solchen anomalen Dokuments gefĂŒhrt hat.
Angesichts der Inkompetenz des Staatssekretariats in dieser Angelegenheit haben die GlĂ€ubigen das Recht zu erfahren, welche zustĂ€ndige AutoritĂ€t dem Staatssekretariat das Mandat erteilt hat, die Heilige Liturgie zu regeln, d.h. Richtlinien fĂŒr die Abhaltung der hl. Messe in der pĂ€pstlichen Basilika St. Peter zu erlassen. Die pĂ€pstliche Basilika St. Peter im Vatikan hat jetzt einen Kardinal-Erzpriester, aber das betreffende Dokument wird ihm nicht offiziell mitgeteilt. Es wird auch nicht auf seine Verantwortung fĂŒr die liturgische Disziplin in der ihm anvertrauten Basilika hingewiesen.
Auch der Inhalt des Dokuments gibt Anlass zu tiefster Besorgnis
Das Dokument unterstellt, dass die hl. Messen in der Basilika St. Peter gegenwĂ€rtig in einer AtmosphĂ€re angeboten werden, der es in gewissem MaĂe an innerer Sammlung und liturgischem Dekorum („di raccoglimento e di decoro“) mangelt. Dies ist sicherlich nicht meine Erfahrung. Ich kenne viele Priester, die in Rom leben und Rom besuchen, die die hl. Messe im Petersdom gefeiert haben oder regelmĂ€Ăig feiern. WĂ€hrend sie mir gegenĂŒber ihre tiefe Dankbarkeit fĂŒr die Möglichkeit ausgedrĂŒckt haben, die hl. Messe in der Basilika zu feiern, haben sie mit keiner Bemerkung angedeutet, dass die AtmosphĂ€re, in dem sie die hl. Messe in der Basilika gefeiert haben, in irgendeiner Weise die Ehrfurcht, die innere Sammlung und die WĂŒrde vermissen lieĂ, die dem Sakrament der Sakramente gebĂŒhrt.
Das Dokument schreibt den Priestern, die die hl. Messe im Petersdom darbringen wollen, die Konzelebration vor, was dem universalen Kirchenrecht widerspricht und die primĂ€re Pflicht des einzelnen Priesters, tĂ€glich die hl. Messe fĂŒr das Heil der Welt darzubringen, ungerechtfertigt beeintrĂ€chtigt (Can. 902). In welcher Kirche wĂŒrde ein Priester mehr als in der Basilika St. Peter die hl. Messe darbringen wollen, die die vollkommenste und umfassendste Art und Weise ist, in der er seine priesterliche Sendung ausĂŒbt. Wenn ein einzelner Priester die hl. Messe in der Basilika darbringen möchte, wird er, sobald die betreffenden Richtlinien in Kraft sind, gezwungen sein, zu konzelebrieren, was gegen seine Freiheit verstöĂt, die hl. Messe individuell darzubringen.
Was die individuelle Darbringung der heiligen Messe betrifft, so ist zu beachten, dass es sich nicht nur um ein Recht des Priesters handelt, sondern auch um eine groĂe geistliche Frucht fĂŒr die ganze Kirche, da die unendlichen Verdienste des hl. Messopfers in einer unserer endlichen und zeitlichen Natur angemessenen Weise stĂ€rker und umfassender zur Anwendung kommen. Es ist hilfreich, ĂŒber die Lehre des Konzils von Trient nachzudenken, die sich auf die Situation eines Priesters bezieht, der die hl. Messe darbringt, ohne dass irgendein Mitglied der GlĂ€ubigen die heilige Kommunion empfĂ€ngt. BezĂŒglich der Teilnahme der GlĂ€ubigen an der hl. Messe lehrt das Konzil: „Das heilige Konzil möchte gewiss, dass die bei jeder Messe anwesenden GlĂ€ubigen nicht nur durch geistliche Andacht, sondern auch durch den sakramentalen Empfang der Eucharistie an ihr teilnehmen, damit die FrĂŒchte dieses heiligsten Opfers ihnen in vollem Umfang zuteilwerden.“
Weiter heiĂt es: „Wenn dies aber nicht immer geschieht, so verurteilt das Konzil deshalb nicht als private und unerlaubte Messen [Can. 8], in denen nur der Priester kommuniziert. Vielmehr billigt und lobt es sie, denn auch sie sind als wahrhaft gemeinschaftliche Messen zu betrachten, zum einen, weil das Volk in ihnen geistlich kommuniziert, zum anderen, weil sie von einem offiziellen Diener der Kirche gefeiert werden, nicht fĂŒr sich allein, sondern fĂŒr alle GlĂ€ubigen, die zum Leib Christi gehören“ (Session XXII, Kapitel 6). Es ist ferner zu beachten, dass ein Priester die hl. Messe niemals allein darbringt, auch wenn sonst niemand physisch anwesend ist, denn die Engel und die Heiligen assistieren bei jedem heiligen Messopfer (Can. 903).
In Bezug auf die AuĂerordentliche Form des Römischen Ritus, die das Dokument fĂ€lschlicherweise den „AuĂerordentlichen Ritus“ nennt, spricht das Dokument von „autorisierten Priestern“, aber kein Priester mit gutem Ruf braucht eine Autorisierung, um die hl. Messe nach der AuĂerordentlichen Form des Römischen Ritus zu feiern (Motu Proprio Summorum Pontificum, Art. 2). DarĂŒber hinaus beschrĂ€nkt das Dokument die Darbringung der hl. Messe nach der AuĂerordentlichen Form oder dem Usus Antiquior des Römischen Ritus in der pĂ€pstlichen Basilika St. Peter auf die Klementinische Kapelle, und zwar auf vier festgelegte Zeiten. Soll also angenommen werden, dass jeden Tag nur vier Priester die hl. Messe nach dem Usus Antiquior in der pĂ€pstlichen Basilika St. Peter feiern dĂŒrfen? Da das universale Kirchenrecht dem einzelnen Priester unter solchen UmstĂ€nden erlaubt, die hl. Messe entweder nach der Ordentlichen Form (Usus Recentior) oder nach der AuĂerordentlichen Form (Usus Antiquior) zu feiern, verstöĂt die fragliche Richtlinie direkt gegen das universale Kirchenrecht.
Das Dokument schreibt auch vor, dass die konzelebrierten Messen durch den Dienst von Lektoren und Kantoren liturgisch belebt werden (siano animate liturgicamente). Die liturgische Disziplin der Kirche sieht zwar den Dienst von Lektoren und Kantoren vor, doch ist es nicht ihre Aufgabe, die Heilige Liturgie zu beleben. Christus allein, in dessen Person der Priester handelt, belebt die Heilige Liturgie. Aus diesem Grund sollte man nicht denken, dass die individuelle Darbringung der hl. Messe irgendwie weniger beseelt sei – im wahren geistlichen Sinn – als die konzelebrierte Messe.
Um des katholischen Glaubens und um der rechten Ordnung der Heiligen Liturgie willen, die der höchste und vollkommenste Ausdruck des Lebens der Kirche in Christus ist, sollte das betreffende Dokument sofort, d.h. vor seinem geplanten Inkrafttreten am 22. MĂ€rz dieses Monats, aufgehoben werden. DarĂŒber hinaus sollte das Denken, das einem solchen Dokument zugrunde liegt, korrigiert und gleichzeitig die Disziplin der Gesamtkirche und die ihr zugrundeliegende liturgische Lehre den GlĂ€ubigen dargelegt werden.
SchlieĂlich erkennt die kirchliche Disziplin das Recht, ja die Pflicht der ChristglĂ€ubigen an, ihren Hirten ihre Besorgnis ĂŒber Angelegenheiten, die das Wohl der Kirche betreffen, mitzuteilen, und ebenso, diese Besorgnis allen ChristglĂ€ubigen mitzuteilen (Can. 212 § 3). In Anbetracht des Ernstes der Situation, die das fragliche Dokument darstellt, hoffe ich, dass viele der ChristglĂ€ubigen, fĂŒr die der Petersdom in einem besonderen Sinn ihre Mutterkirche ist, und v.a. viele Priester aus der ganzen Welt Papst Franziskus und seinem Staatssekretariat ihren starken Einspruch gegen das fragliche Dokument kundtun werden.
Raymond Leo Kardinal BURKE
Rom, 13. MĂ€rz 202
Quelle: www.cardinalburke.com
Verwaltungsbeschwerde bei der Apostolischen Signatur
Unser Mitarbeiter und Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt teilte dem Chefredakteur von Kathnews auf Anfrage Folgendes mit:
„Da es sich offensichtlich bei dem Dekret um eine rechtswidrige VerwaltungsmaĂnahme des Staatsekretariates handelt und das Kirchenrecht einen Rechtsschutzmechanismus kennt – wenngleich verbesserungsbedĂŒrftig – könnten Betroffene ein verwaltungsgerichtliches Verfahren direkt bei der Apostolischen Signatur einlegen (vgl. Art. 124 § 3 Pastor Bonus i.V.m. Art. 135 Regolamento Generale della Curia Romana kurz: RGCR). Folgende zwei Schritte wĂ€ren einzuhalten:
Erstens: Bitte an das Staatssekretariat um Ănderung oder RĂŒcknahme des gesetzeswidrigen Verwaltungsaktes innerhalb von 10 Tagen (can. 1734 § 1 bzw. Art. 135 § 1 RGCR).
Zweitens: Bei Abweisung des Widerspruchs oder Schweigen des Staatssekretariates innerhalb von 30 Tagen Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde bei der Apostolischen Signatur (can. 1737 bzw. Art. 135 § 2 RGCR ).
Foto: Kardinal R.L. Burke – Bildquelle: Pufui Pc Pifpef I – Wikimedia Commons – Lizenziert unter CC BY-SA 3.0