Das Sonntagsgebot
»Eines der Kirchengebote bestimmt das Gesetz des Herrn genauer: âAm Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die GlĂ€ubigen zur Teilnahme an der MeĂfeier verpflichtet“ (CIC, can. 1247). âDem Gebot zur Teilnahme an der MeĂfeier genĂŒgt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird“ (CIC, can. 1248, § 1). Die sonntĂ€gliche Eucharistie legt den Grund zum ganzen christlichen Leben und bestĂ€tigt es. Deshalb sind die GlĂ€ubigen verpflichtet, an den gebotenen Feiertagen an der Eucharistiefeier teilzunehmen, sofern sie nicht durch einen gewichtigen Grund (z. B. wegen Krankheit, Betreuung von SĂ€uglingen) entschuldigt oder durch ihren Pfarrer dispensiert sind [Vgl. CIC, can. 1245]. Wer diese Pflicht absichtlich versĂ€umt, begeht eine schwere SĂŒnde.
Die Teilnahme an der gemeinsamen sonntĂ€glichen Eucharistiefeier bezeugt die Zugehörigkeit und Treue zu Christus und seiner Kirche. Die GlĂ€ubigen bestĂ€tigen damit ihre Gemeinschaft im Glauben und in der Liebe. Sie bezeugen gemeinsam die Heiligkeit Gottes und ihre Hoffnung auf das Heil. Sie bestĂ€rken einander unter der Leitung des Heiligen Geistes. âWenn wegen Fehlens eines geistlichen AmtstrĂ€gers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daĂ die GlĂ€ubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemÀà den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daĂ sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen“ (CIC, can. 1248, § 2).«
Textquelle: KKK [2180-2183]
Foto: Christus mit der Eucharistie – Bildquelle: The Yorck Project / Wikipedia