Bekanntgabe über päpstliche Entscheidung in Kürze
Vatikan (kathnews). Papst Benedikt XVI. hat die ergänzenden Bermerkungen und Änderungen in der doktrinellen Präambel seitens der Piusbruderschaft und das Votum der Glaubenskongregation eingehend studiert und am vergangenen 9. Juni bereits dem Präfekten und dem Sekretär der Glaubenskongregation seine Entscheidung in einer ihnen gewährten Audienz bekanntgegeben. Das berichtet der Vatikanist Andrea Tornielli auf dem Internetportal “Vatikan Insider”. In Kürze werde die Entscheidung der Öffentlichkeit mitgeteilt. Dann würde auch der Text der doktrinellen Präambel veröffentlicht, die bislang im Blick auf den Dialog strikt geheimgehalten worden ist. Am heutigen Mittwoch, dem 13. Juni, wurde nach Medienberichten die Entscheidung des Papstes dem Generaloberen der Piusbruderschaft, S.E. Mgr. Fellay, mitgeteilt.
Angemessene kirchenrechtliche Struktur
Nach der Aufhebung der Exkommunikation der vier von Erzbischof M. Levebvre im Juni 1988 geweihten Bischöfe im Januar 2009 durch Papst Benedikt XVI. begann ein im Hinblick auf die volle kirchenrechtliche Eingliederung intensiver doktrineller Dialog zwischen der Bruderschaft und dem Vatikan. In diesem Zusammenhang musste auch eine passende kirchenrechtliche Struktur für die Bruderschaft gefunden werden. Als Möglichkeit wurde in der Öffentlichkeit über eine Personalprälatur oder ein Personalordianariat spekuliert. Ein Personalordinariat, so Kirchenrechtler, würden der Bruderschaft mehr Autonomie gewährleisten als eine Personalprälatur. Ein Personalordinariat hat die gleichen Strukturen wie eine Diözese. Die Zugehörigkeit zum Ordinariat wird dabei nicht territorial, sondern personal umschrieben. Die Mitglieder der Piusbruderschaft unterstehen dem Personalordinarius, und dieser dem Papst. (Siehe hierzu auch folgendes Interview über den möglichen Rechtsstatus der Piusbruderschaft.)
Die Autorität des Zweiten Vatikanischen Konzils
Die volle kanonische Einheit der Piusbruderschaft mit der Katholischen Kirche wirft auch Licht auf die eigentliche Autorität des Zweiten Vatikanischen Konzils. Da es sich ausweislich der Konzilspäpste Johannes XXIII. und Pauls VI. sowie des Selbstverständnisses des Konzils nicht um ein dogmatisches, sondern um ein Pastoralkonzil handelte, sind seine Texte, soweit sie nicht definitive und dogmatische Lehraussagen früherer Konzilien und des päpstlichen Lehramtes wiedergeben, zwar mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes (= religiosum voluntatis et intellectus obsequium; vgl. Nr. 25 der Kirchenkonstitution Lumen Gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils) anzunehmen, doch schlieβt dies – im Respekt vor dem authentischen Lehramt der Kirche – eine legitime Diskussion und konstruktive Kritik keineswegs aus. Es bleiben rechtmäβige Räume theologischer Reflexion und der Freiheit um ein angemessenes Bemühen um Vertiefung bestehen, um auf die eine oder andere Weise zu erklären, wie einige in den Konzilstexten vorhandene Formulierungen (etwa im Dekrekt über den Ökumenismus oder in den Erklärungen über die Religionsfreiheit und das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen) nicht im Widerspruch stehen zur kirchlichen Überlieferung. Den Schlüssel zum rechten Verständnis der Konzilstexte hatte Papst Benedikt XVI. bereits am 22.12.2005 im Rahmen seiner seinem Pontifikat Richtung gebenden Ansprache an die Römische Kurie gegeben. Der Schlüssel heiβt “Hermeneutik der Reform in Kontinuität”.
Foto: Papst Benedikt XVI. im Petersdom – Bildquelle: Andreas Gehrmann