6. Jahrestag des Motu Proprio „Summorum Pontificum“

Papst Franziskus hält an Summorum Pontificum fest. Erinnerung an zwei entscheidende Neuerungen durch das Motu Proprio.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 6. Juli 2013 um 11:24 Uhr
Alte Messe

Wenige Tage vor dem 6. Jahrestag des Motu Proprio Summorum Pontificum, am Sonntag, dem 7. Juli 2013, hat der Theologe und Liturgiker Nicola Bux verlauten lassen, dass der Gebrauch des Missale von 1962 und damit die Zelebration in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus weiterhin auch unter Papst Franziskus ohne jede Einschränkung möglich sein wird. Noch vor wenigen Wochen hatte der Papst dem Wunsch italienischer Bischöfe, das Motu Proprio aufzuheben, eine unmissverständlich Absage erteilt und gesagt, er werde das Motu Proprio nicht anrühren. „Die Bewegung zur Förderung der überlieferten Liturgie wird mit Sicherheit weitergeführt, denn die Nachfolge von einem Papst auf den anderen berührt in keiner Weise die Kontinuität der Tradition. Wer auf einen Vorgänger folgt, ‚erfindet‘ die Kirche ja nicht neu“, so Nicola Bux, der Konsultor der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung ist. Kardinal Bergoglio, der heutige Papst, habe in seiner Zeit als Erzbischof von Buenos Aires, „die Umsetzung des Motu proprio nie behindert“.

Klassische Liturgie leistet wichtigen Beitrag zur Neuevangelisierung

Das Interesse an der traditionellen Liturgie sei untrennbar mit der Neuevangelisierung verbunden, so der Liturgiker. „In der aktuellen schweren Krise des Glaubens, kann eine würdig zelebrierte, mystische Liturgie den Menschen sehr helfen, Gott zu suchen und zu finden. In der Geschichte wurden die großen Konvertiten vor allem durch die feierlichen Riten und die großartigen Gesänge berührt.“ Der 6. Jahrestag des Motu Proprio soll Anlass sein, zwei wesentliche rechtliche Aspekte in Erinnerung zu rufen.

Rechtliche Gleichstellung beider Ausdrucksformen

Das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ vom 7. Juli 2007, das immer im Licht der Instruktion Universae Ecclesiae der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei vom 30. April 2010, gelesen und angewendet werden muss, ist das Spezialgesetz, das die Bedingungen für die Feier der klassischen Liturgie nach den liturgischen Bücher von 1962 vorgibt. Papst Benedikt XVI. nennt diese Liturgie die „außerordentliche Form des Römischen Ritus“. Die klassische Liturgie, die rechtlich weder vom Zweiten Vatikanischen Konzil noch im Zuge der nachkonziliaren Liturgiereform abgeschafft worden ist, koexistiert seit dem Inkrafttreten des Motu Propio am 14. September 2007 zusammen mit der Liturgie der nachkonziliaren Liturgiereform unter Papst Paul VI, die fortan die ordentliche Form des Römischen Ritus genannt wird. Es handelt sich dabei nicht um zwei Riten, sondern um zwei Ausdrucksformen des einen Römischen Ritus. Die außerordentliche Form des Römischen Ritus ist seit dem Motu Proprio Summorum Pontificum eine zusätzliche Form zum anderen Usus. Voraussetzung für ihre Feier sind bestimmte Umstände, die im normativen Teil des Motu Proprio als Bedingung für die Verwendung der klassischen Liturgie aufgeführt werden. Darum wird die klassische Liturgie außerordentlich genannt. Dort, wo diese Bedingungen erfüllt sind, soll sie regelmäßig in den Gemeinden gefeiert werden und so in ihnen Teil des liturgischen Lebens werden. Dass der Gesetzgeber die Zelebration in den Gemeinden von bestimmten Umständen abhängig macht, besagt keineswegs, dass die außerordentliche Form der ordentlichen untergeordnet ist. Vielmehr stehen beide Formen rechtlich auf ein und derselben Stufe.

Keine Erlaubnis der Ordinarien erforderlich

Eine weitere entscheidende Neuerung gegenüber der alten Rechtslage ist die Freiheit eines jeden Priesters, die Messe nach der klassischen Form zu feiern. Eine Erlaubnis seitens des zuständigen Ordinarius ist seit Summorum Pontificum nicht mehr erforderlich. Für die Messe ohne Volk gilt diese Freiheit absolut, d.h. jedem Priester steht es immer frei, die Messe ohne Volk (Stillmesse, „Privatmesse“) nach der überlieferten oder der ordentlichen Ausdrucksform des Römischen Ritus zu feiern. In Bezug auf die Gemeindemessen wird die Freiheit insofern eingeschränkt, als die Bedingungen für die Gemeindemesse in der klassischen Form erfüllt sein müssen. Die Entscheidung, ob in einer Gemeinde die klassische Liturgie gefeiert wird, liegt beim Pfarrer der Gemeinde und allen, die den Pfarrern rechtlich gleichgestellt sind, also nicht den Kaplänen, sondern den Pfarrverwesern (Administatoren), den Quasi-Pfarrern und jedem einzelnen Pfarrer eines „Pfarrerteams“ nach can. 517 § 2. In Artikel 5 des Motu Proprio heißt es: „In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren liturgischen Tradition anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitte, die heilige Messen nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. …“

Subsidiäre Funktion der Ordinarien

„Weil primär Adressat des Motu Proprio die Pfarrer vor Ort und die ihnen kirchenrechtlich Gleichgestellten sind, kommt die Entscheidung, Messen in der außerordentlichen Form zu feiern, ausschließlich ihnen zu. Die Ordinarien (Bischöfe, Generalvikare, Bischofsvikare) habe eine subsidiäre Funktion und sollen als Oberhirten in eventuellen Konfliktfällen vermitteln, sie haben aber keine Entscheidungsbefugnis. Bisher anderslautende gesetzliche Regelungen, nach denen die Bischöfe die Erlaubnis (Indult) geben mußten, hat Papst Benedikt XVI. mit dem Motu Proprio Summorum Pontificum gänzlich aufgehoben, namentlich das die Messe in der überlieferten Form weit einschränkende Indult Quattuor abhinc annos vom 3. Oktober 1984, wonach die Priester nur mit ausdrücklicher Erlaubnis die überlieferte Form zelebrieren durften, wobei der Bischof auch Ort und Zeit genau festlegte. Castrillon Kardinal Hoyos, der … an der Redaktion des Motu Proprio maßgeblich beteiligt war, hat bekräftigt, dass Papst Benedikt die Entscheidung den Pfarrern vor Ort überläßt, weil seit 1984 und trotz der Aufrufe des Heiligen Stuhles die Mehrheit der Bischöfe hartnäckig daran festhielt, nach eigenem Gutdünken zu handeln wegen des radikalen Vorurteils und der Aversion gegenüber dem alten Ritus‘“ (Gero P. Weishaupt, Die Instruktion „Universae Ecclesiae. Ein kirchenrechtlicher Kommentar, Benedetto Verlag 2013, 49 f.).

Entlastung der Bischöfe durch Dezentralisierung der Entscheidungskompetenz

„Zudem überläßt der Gesetzgeber das Entscheidungsrecht den Pfarrern und den ihnen Gleichgestellten, um ständige Verwaltungsakte der Ordinarien für Einzelfälle im Hinblick auf die wachsende Anfrage nach den Feiern in der überlieferten Form des Römischen Ritus zu vermeiden. Die mit diesen Vorgaben des Motu Proprio verwirklichte Dezentralisierung der Entscheidungsbefugnis soll die Ordinarien entlasten“ (Gero P. Weishaupt, Die Instruktion, 50.).

Foto: Alte Messe – Bildquelle: Marianne Müller

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