Zur Einhaltung der liturgischen Vorschriften ermahnt

Erzbischof von Utrecht ermahnt Priester, Diakone und Laien im pastoralen Dienst.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 8. März 2012 um 11:36 Uhr
Priesterkragen

Utrecht (kathnews). Wim Kardinal Eijk, der Erzbischof von Utrecht, hat alle Priester, Diakone und Laien im pastoralen Dienst seines Erzbistums in einem Brief an die Einhaltung der liturgischen Vorschriften erinnert. Anlass war ein Pastoralassistent, der im Erzbistum Utrecht vor einigen Wochen die liturgischen Vorschriften grob verletzt hatte, indem er während einer heiligen Messe die Homilie gehalten und Teile des Hochgebetes gebetet hat. Der Pastoralassistent wurde daraufhin vom Utechter Erzrbischof unverzüglich mit dem Entzug der Missio Canonica bestraft. Inzwischen hat der Kardinal den Pastoralassistenten wieder in sein Amt gesetzt, nachdem dieser sich öffentlich für den liturgischen Missbrauch entschuldigt und erklart hatte, sich künftig an die liturgischen Vorschriften halten zu wollen.

Erzbischof kĂĽndigt kirchenrechtliche Strafen an

In seinem Brief erinnert Kardinal Eijk an die  kirchenrechtliche Pflicht der Bischöfe, die “gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen” (can. 392 § 2). Er ruft alle in der Pastoral Tätigen auf, die liturgischen Vorschriften “zu kennen und sorgfältig zu beachten”.  Er  ermahnt alle:  “Sollte  ich in Zukunft unerwartet feststellen, dass die für die heilige Eucharstie … geltenden liturgischen Vorschriften wiederum verletzt werden, dann werde ich nicht davor zurückschrecken, den Verantwortlichen kirchenrechtliche Strafen aufzuerlegen, wobei auch der Entzug der Missio Canonica nicht ausgeschlossen ist”.

Homilie durch Laien verboten

Nach dem Kirchenrecht ist es einem Laien verboten, die Homilie zu halten (can. 767 § 1). Kein Bischof kann von diesem Gesetz im Einzelfall dispensieren. Die Liturgie-Instruktion “Redemptionis Sacramantum” von 2004 erklärt dazu: “Es muß daran erinnert werden, dass jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist. Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.”

Mitbeten des Eucharistischen Hochgebetes ist ein Missbrauch

Auch das Mitbeten des Eucharistischen Hochgebetes durch Diakone und Laien stellt einen liturgischen Missbrauch dar.  Wörtlich heiβt es in der Liturgie-Instruktion:  “Das Sprechen des eucharistischen Hochgebetes, das von seinem Wesen her gleichsam den Höhepunkt der ganzen Feier bildet, ist dem Priester kraft seiner Weihe eigen. Daher ist es ein Mißbrauch, wenn einige Teile des eucharistischen Hochgebetes von einem Diakon, einem dienenden Laien, einem einzelnen oder allen Gläubigen zusammen vorgetragen werden. Das eucharistische Hochgebet muss zur Gänze vom Priester allein gesprochen werden.”

Beschwerden

Alle Gläubigen haben das Recht, sich ĂĽber jedweden liturgischen Missbrauch, auch die, die nicht in der Instruktion genannt werden, zu beschweren. Die Instruktion bestimmt: „Jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, hat das Recht, ĂĽber einen liturgischen MiĂźbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen. Es ist aber angemessen, daĂź die Beschwerde oder Klage nach Möglichkeit zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird. Dies soll immer im Geist der Wahrheit und der Liebe geschehen“ (RS, Nr. 184).

Missbräuche stellen Verfälschung der katholischen Liturgie dar

In der Liturgie-Instruktion Redemptionis Sacramentum heiĂźt es: „Wo in der Feier der heiligen Liturgie ein Missbrauch begangen wird, handelt es sich um eine wirkliche Verfälschung der katholischen Liturgie.” Darum richtet sich die Instruktion vor allem an die Ordinarien, insbesondere an Diözesanbischöfe, General- und Bischofsvikare sowie die Oberen der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens. „Sooft … der Ordinarius des Ortes oder eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder eines MiĂźbrauchs bezĂĽglich der heiligsten Eucharistie erfährt, muĂź er entweder selbst oder durch einen anderen geeigneten Kleriker behutsam den Tatbestand, die Umstände und die Anrechenbarkeit untersuchen.” Besonders schwere Delikte gegen liturgische Vorschriften hat der Bischof  unmittelbar an die Glaubenskongregation weiterzuleiten. Eine Strafverhängung kann auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg erfolgen.  Ein Strafprozess wird immer dann erforderlich sein, wenn das durch den liturgischen Missbrauch entstandene Ă„rgernis nicht hinreichend behoben, die Gerechtigkeit nicht wiederhergestellt und der Täter nicht durch andere Mittel als durch eine Strafe gebessert werden kann (can. 1341). Der Strafprozess kann auf dem Verwaltungs- oder auf dem Gerichtsweg durchgefĂĽhrt werden.

Strafprozess auf dem Verwaltungsweg (can. 1720)

Eine Strafverhängung auf dem Verwaltungsweg kann der Ordinarius selber oder einem anderen, der dazu delegiert wird, übertragen. So kann  z. B. der Ortsordinarius auch den Gerichtsvikar (Offizial) für den Verwaltungsprozess delegieren. Gehört der Täter zu  einem  Ordensinstitut oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens, ist der entsprechende Obere für das Verwaltungsverfahren zuständig.  Dem Beschuldigten werden die Anklage und die Beweise bekanntgegeben und die Möglichkeit zur Verteidigung eingeräumt. Mit zwei weiteren Besitzern wägt der Ordinarius bzw. der für den Strafprozess auf dem Verwaltungsweg Delegierte die Beweise ab. Dem Schuldigen wird durch ein Strafdekret eine Strafe auferlegt. Gegen das Strafdekrekt ist eine Verwaltungsbeschwerde möglich.

Strafprozess auf dem Gerichtsweg (can. 1721 – 1728)

Ordnet der Ordinarius nach der Voruntersuchung ein gerichtliches Strafverfahren an, hat er die Akten der Voruntersuchung dem Kirchenanwalt (Promotor iustitiae, vergleichbar mit dem Staatsanwalt) zu überweisen, der aufgrund der Akten der Voruntersuchung eine Klageschrift vorbereitet, die er dem Richter vorlegt. In einer Diözese ist das Kirchengericht zuständig. Ist der liturgische Missbrauch durch ein Mitglied eines Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens verübt worden, ist das Gericht dieser Gemeinschaft zuständig. Im kirchlichen Strafprozess auf dem Gerichtsweg besteht für den Beschuldigten eine Anwaltspflicht. Nach der Beweisaufnahme und den Bemerkungen des Kirchenanwaltes hat der Anwalt des Beschuldigten das letzte Wort. Wird der Angeklagte schuldig erklärt, wird ihm durch ein Urteil eine der unten gennannten Strafen auferlegt. Gegen das Urteil kann er beim zuständigen Berufungsgericht Berufung einlegen.

Kanonische Strafen bei liturgischem Missbrauch

Je nach der Schwere des Missbrauches können u. a. folgende Strafen verhängt werden: Verwarnung, Buße (auch Geldbuβe), Suspension (bei Klerikern), Entzug der Missio Canonica,  Interdikt, Exkommunikation, Entzug des Amtes oder einer anderen Aufgabe, Strafversetzung, Entlassung aus dem Klerikerstand.

Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles

Nach Möglichkeit sollen Beschwerden über liturgische Missbräuche und Delikte dem Bischof gemeldet werden. Sie können aber auch direkt dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden. Beim Apostolischen Stuhl sind für liturgische Missbräuche zwei Kongregationen zuständig:  die Kongregation für die Glaubenslehre, die Kongregation für die Gottesdienste und die Sakramentenordnung.

Glaubenskongregation und Sakramentenkongregation

Die besonders schweren Delikte (graviora delicta) sind immer bei der Kongregation für die Glaubenslehre zu melden, alle anderen bei der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin. Die Beschwerden können in deutscher oder in einer anderen gängigen Sprachen erfolgen. Die Anschriften der beiden Kongregation lauten wie folgt:

Kongregation fĂĽr die Glaubenslehre
Piazza del S. Uffcio, 11
I-00193 Roma

Kongregation fĂĽr den Gottesdienst und die Sakramtenordnung
Piazza Pio XII,10
I-00193 Roma.

 

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