„Traditionis Custodes“ betrifft nur Messfeiern

Papst Franziskus hebt „Summorum Pontificum“ teilweise auf. Für andere liturgische Feiern der überlieferten Liturgie als die Messe nach dem Messbuch von 1962 gelten weiterhin die Bestimmungen von „Summorum Pontificum“. Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 19. Juli 2021 um 15:08 Uhr

Das jüngste Motu Proprio „Traditionis custodes“ schränkt frühere Rechte ein, andere werden gänzlich aufgehoben, die im Motu Proprio „Summorum Pontificum“ vom 7.7.2007 von Papst Benedikt XVI. festgelegt worden sind. So bedürfen Priester fortan wieder der Zustimmung ihres Bischofs, wenn sie „klassisch“ die heilige Messe zelebrieren wollen. Die Zustimmung wird allerdings nur erteilt für sogenannte „Privatmessen“. Messen mit Gemeinden sind fortan in Pfarreien verboten, was eine Aufhebung des bisherigen Rechtes bedeutet. Für Messen mit Gruppen von Gläubigen soll es dafür künftig nur einen Ort oder bei Bedarf mehrere Orte in der Diözese geben, die vom Diözesanbischof festgelegt werden. Hierzu bestellt der Bischof einen geeigneten Priester zum „Diözesanbeauftragten“.

Weitergeltung von „Summorum Pontificum“

Nach Artikel 8 des Motu Proprio „Traditionis Custodes“ vom 16.7.2021 sind allerdings nur solche Normen, Anweisungen, Zugeständnisse und Gebräuche aufgehoben, die mit den Bestimmungen des Motu Proprio nicht übereinstimmen. Es fällt auf, dass das Motu Proprio ausschließlich Normen erläßt, die Bezug haben die Messfeiern nach dem Messbuch von 1962 . Alles und nur das, was mit diesen Normen nicht übereinstimmt, gilt somit als aufgehoben.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Alles andere bleibt weiterhin uneingeschränkt bestehen. In Bezug auf die vom Motu Proprio „Traditionis Custodes“ nicht eingeschränkten oder nicht aufgehobenen Normen gilt demzufolge weiterhin das Motu Proprio „Summorum Pontificum“, das durch Papst Franziskus nicht gänzlich aufgehoben (Abrogation), sondern nur zum Teil aufgehoben bzw. eingeschränkt worden ist (Derogation).

Demnach sind weiterhin in Geltung alle liturgischen Handlungen, die nicht innerhalb einer Messe nach dem Messbuch von 1962 gefeiert werden bzw. gefeiert zu werden brauchen. Dazu zählt nach Art. 9. Von „Summorum Pontificum“ die Feier der

  • Taufe,
  • Eheschließung,
  • Krankensalbung,
  • Firmung,
  • und die Verwendung des Breviarium Romanum.

Außerdem wäre die Karfreitagsliturgie von „Traditionis Custodes“ ausgenommen. Weiterhin können auch Sakramentalien nach der klassischen Liturgie gespendet werden.

Keine Erlaubnis des Bischof erforderlich

Für alle diese Feiern ist nach dem Wortlaut des Motu Proprio „Traditionis Custodes“ eine Erlaubnis des Bischofs für die Priester bzw. Pfarrer nicht erforderlich. Es gelten uneingeschränkt weiterhin die Normen des Motu Proprio „Summorum Pontificum“ und die Instruktion „Universae Ecclesiae“ von 2011.

Rechtsvermutung für „Summorum Pontificum“

Die Nichterwähnung der anderen liturgischen Bücher außer dem Messbuch von 1962 in „Traditionis Custodes“ läßt kirchenrechtlich den Schluss zu, dass der Papst den Gebrauch dieser Bücher nicht unterbinden will und sie von den Einschränkungen ausklammert. In dieser Rechtsmaterie widerruft der Papst „Summorum Pontificum“ nicht. Sollte  dennoch Zweifel über den Widerruf bestehen, gilt die Rechtvermutung für das alte Recht (can. 21 CIC/1983). Es sind also die Bestimmungen von „Summorum Pontificum“ anzuwenden, solange der Apostolische Stuhl nicht durch eine authentische Interpretation oder eine Instruktion den Rechtszweifel geklärt hat, indem er den Widerruf bestätigt oder nicht bestätigt.

Auch wenn in Stellungnahmen zum Motu Proprio „Traditionis custodes“ vom „Tod von Summorum Pontificum“ gesprochen wird oder von dessen Abschaffung, so ist dies aus kirchenrechtlicher Sicht nicht der Fall. Rechtlich zutreffend ist, dass „Summorum Pontificum“ eingeschränkt worden ist, wenngleich einschneidend. Tatsächlich läuft „Traditionis Custodes“ freilich auf ein „Absterben“ der überlieferten klassischen Liturgie in den Pfarreien hinaus.

Foto: Alte Messe bei der FSSP – Bildquelle: Jacob Schwartz (DK)

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