Kommentar zu “Universae Ecclesiae” – XIV. Teil

Die Verwendung besonderer liturgischer Bücher.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 9. November 2011 um 22:43 Uhr
Alte Messe

Die Instruktion “Universae Ecclesiae” erklärt: “Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 31” (UE, Nr. 35).

Pontificale Romanum

Das Pontificale Romanum ist das Zeremonale des Papstes und der Bischöfe für bestimmte liturgische Feiern. Es umfasst die Spendung der Weihen und der Firmung sowie der Sakramentalien, die dem Bischof vorbehalten sind, wie Segnungen bzw. Weihen von Kirchen, Glocken, heiligen Ölen und die Abtsweihe etc. Das Ponticale Romanum besteht aus drei Teilen: Im ersten Teil finden sich die Gebete und Riten für die Firmung und die Weihen. Der zweite Teil enthält verschiedene Segnungen (Kirchweihe, liturgische Gebrauchsgegenstände wie Kelche, Ziborien etc.). Der dritte Teil regelt einzelne Zeremonien für besonderen Anlässe wie die bischöfliche Visitation einer Pfarrei und das Abhalten einer Synode.

Rituale Romanum

Dieses Rituale enthält alle Riten und Formeln für die Spendung der Sakramente (Taufe, Eheschlieβung, Beichte, Letzte Ölung (Krankensalbung), Viaticum) und der Sakramentalien, die Riten für die Begleitung von Sterbenden, das Begräbnis und den Exorzismus. Das Motu Proprio “Summorum Pontificum” normiert in Art. 9 § 1, dass der Pfarrer unter Berücksichtigung des “Heiles der Seelen” (im Lateinischen steht “bonum animarum”, nicht “salus animarum”; der Begriff “bonum animarum” ist weiter und umfasst nicht nur das ewige Heil, sondern auch das Wohl der Gläubigen “in ihrer zeitlich irdischen Existenz; vgl. Gero P. Weishaupt, Päpstliche Weichenstellungen, Das Motu Proprio  Summorum Pontificum Papst Benedikt XVI. und der Begleitbrief an die Bischöfe. Ein kirchenrechtlicher Kommentar und Überlegungen zu einer ‘Reform der Reform’, Bonn 2010, 95) die Erlaubnis zum  Gebrauch des Rituale Romanum bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe und der Buße erteilen kann.

Caeremoniale Episcoporum

Als drittes liturgisches Buch nennt die Instruktion das Caeremoniale Episcoporum (Zeremoniale für die Bischöfe). Jenes, das 1962 in Geltung war und dank Summorum Pontificum bzw. Universae Ecclesiae für die Feiern in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus verwendet werden kann, besteht aus drei Büchern und enthält verschiedene Regeln für die Zeremonien, die vom Bischof ausgeführt werden. Außer der heiligen Messe regelt es die Pontifikalvesper (Vesper mit dem Bischof), die Gottesdienste der Karwoche, die Kathedralliturgie, den Empfang des Bischofs etc.

Nur die Bücher, die 1962 in Geltung waren

Die Instruktion verweist auf die Nr. 28, nach der die Gesetze, die nach 1962 erlassen worden sind, auf die liturgischen Feiern der klassischen römischen Liturgie nicht anwendbar sind, weil sie durch das Motu Proprio “Summorum Pontificum” derogiert (aufgehoben) sind. Folglich können die im Zuge der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils herausgegebenen liturgischen Bücher mit ihren Riten und Normen in den Feiern der außerordentlichen Form des Römischen Ritus nicht zur Anwendung kommen. Für die Feiern im Rechtsbereich, der vom Motu Proprio “Summorum Pontificum” geregelt wird, sind ausschlieβlich die liturgischen Bücher zu verwenden, die 1962 in Geltung waren. Dazu zählen das oben genannte Pontificale Romanum, das Rituale Romanum und das Caeremoniale Episcoporum.

Beschränkung der Weiheliturgie nach dem Pontificale Romanum von 1962

Das Pontificale Romanum enthält auch die Riten und Normen für die Spendung der niederen und höheren Weihen. In diesem Zusammenhang erinnert die Instruktion an die Nr. 31, in der normiert wird, dass die niederen und höheren Weihen nur “in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia  Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extrordinaria verwenden”, erlaubt sind. Wie ich in meinem Kommentar zur Nr. 31 der Instruktion “Universae Ecclesiae” geschrieben habe, ist die Spendung von Weihen in der klassischen römischen Liturgie in den Diözesen darum nicht möglich, es sei denn der betreffende Diözesanbischof erhält dazu für den Einzelfall eine Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl, d.h. von der Päpstlichen Kommission “Ecclesiae Dei” (vgl. mein Kommentar zu “Universae Ecclesiae” bei Kathnews [12. Teil] sowie Gero P. Weishaupt, “Päpstliche Weichenstellungen”, 94, Fussnote 209).

Foto: Alte Messe – Bildquelle: PMT

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