Kirchenrechtlicher Kommentar zur Instruktion Universae Ecclesiae erschienen

Interview mit unserem Mitarbeiter Dr. Gero P. Weishaupt über seinen vor kurzem vorgelegten Kommentar zur Instruktion.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 7. Januar 2013 um 18:08 Uhr
Dr. Gero P. Weishaupt

Ende November 2012 erschien im Benedetto-Verlag ein kirchenrechtlicher Kommentar von Dr. Gero P. Weishaupt zur Instruktion Universae Ecclesiae. Eine Instruktion ist ein Dokument des kirchlichen Gesetzgebers, mit dem die Vorschriften von Gesetzen – im Fall der Instruktion Universae Ecclesiae ist das diesem zugeordnete Gesetz das Motu Proprio Summorum Pontificum vom 7.7.2007 – erklärt und die Vorgehensweise des Gesetzes, sprich des MP Summorum Pontificum, bindend entfaltet und bestimmt werden (vgl. can. 34 CIC/1983). Andreas Gehrmann, Chefredakteur Kathnews, sprach darüber mit dem aus Aachen stammenden und in den Niederlanden wirkenden Priester und Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt.

Hw. Dr. Weishaupt, was hat Sie dazu bewogen einen kirchenrechtlichen Kommentar zur Instruktion Universae Ecclesia zu verfassen?

Als im April 2011 die Instruktion vom damaligen Sekretär der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, Msgr. Guido Pozzo, anlässlich eines Kongresses im Angelicum in Rom der Öffentlichkeit vorgestellt und erläutert wurde, konnte ich dabei sein. Die Instruktion richtet sich nicht nur an die Bischöfe. Im Gegenteil: Die Erstadressaten sind die Pfarrer in den Gemeinden. Eine Instruktion ist im Grunde schon eine Erklärung eines Gesetzes, in diesem Fall des Motu Proprio Summorum Pontificum. Aber auch eine Instruktion bedarf der Kommentierung. Nicht alle Pfarrer sind ausreichend kirchenrechtlich geschult. Darum können Bestimmungen einer Instruktion verkehrt verstanden werden. Auf dem besagten Kongress in Rom kam mir der Gedanke, für Kathnews die Instruktion zu kommentieren. Über das Internet erreicht man ja bekanntlich einen viel größeren Leserkreis als mit einem Buch. Aus diesem Internetkommentar ist dann später der Kommentar entstanden, der nun im Benedetto-Verlag herausgegeben worden ist.

Wie konnte es geschehen, dass das Motu Proprio Summorum Pontificum in seiner Umsetzung zu unterschiedlichen Interpretationen und zu einer abweichenden Praxis geführt hat?

Das Motu Proprio Summorum Pontificum ist ein Gesetz, und Gesetze sind immer allgemein formuliert. Es gibt kaum Defintionen von Begriffen. Rechtlich relevante Begriffe zu definieren ist eher Aufgabe der Lehre, der Kanonistik. Ein bekanntes Beispiel ist der Begriff „Gruppe“ (Lat.: coetus) in Art. 5 von Summorum Pontificum. Der Begriff wird nicht definiert. Was ist eine Gruppe und wie groß ist eine Gruppe? Da gab es unterschiedliche Interpretationen und Auffassungen, die eine unterschiedliche Rechtspraxis zur Folge hatten. Oder wie sind die bis dahin unbekannten Begriffe „ordentliche Form/ordentlicher Usus“ und „außerordentliche Form/außerordentlicher Usus“ des einen Römischen Ritus zu verstehen? Kann daraus abgeleitet werden, dass die außerordentliche Form, also die klassische Liturgie, der ordentlichen untergeordnet ist? Oder sind beide Usus gleichrangig, auch wenn für die Feier der außerordentlichen Form in einer Gemeinde einige Bedingungen erfüllt sein müssen? Das alles bedarf der richtigen Interpretation. Zu den Interpretationsregeln des Kirchenrechtes gehört u.a., dass der Gesetzesinterpret und -anwender immer auch die Absicht (mens) des Gesetzgebers – also in diesem Falle Papst Benedikts XVI. – berücksichtigen muss. Daraus folgt z.B., dass alle Normen des Motu Proprio weit und großherzig auszulegen sind. Die Absicht des Gesetzgebers findet sich u.a. im Begleitbrief von Summorum Pontificum an die Bischöfe ausgedrückt. Alle Anwendungen, die das Motu Proprio beschränken, stehen nicht in Ãœbereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers.

Ist die abweichende Praxis ein gesamtkirchliches Problem oder ist dieser Tatbestand eher in deutschsprachigen Bistümern zu beobachten?

Meines Erachtens ist das ein gesamtkirchliches Problem. In den Niederlanden z.B. ist das Motu Proprio in den Priesterseminarien bislang noch kein Thema, zumindest offziell nicht. Ich selber zelebriere einmal in der Woche im Priesterseminar des Bistums ´s-Hertogenbosch die klassische Form des Messritus. Daran nehmen einige Seminaristen teil. Aber es ist keine Seminarmesse. Erfreulicherweise kommt auch eine Gruppe von Gläubigen von auswärts, um an dieser Messe im Seminar teilzunehmen. Auch zelebriere ich dreimal in der Woche in der Kathedrale von ´s-Hertogenbosch unter Beteiligung von Gläubigen die Messe in der außerordentlichen Form. Dass die klassische Liturgie offiziell noch kein Thema in den Priesterseminaren ist, zumindst nicht in den Niederlanden, hat einmal damit zu tun, dass Summorum Pontificum leider über die Priesterausbildung nichts verfügt, andererseits die Instruktion Universae Ecclesiae zwar nun endlich auch auf die Umsetzung des Motu Proprio auch in der Priesterausbildung (und Priesterfortbildung) aufmerksam macht (Nr. 21), aber dies von Umständen (adiuncta) erforderlich macht, die der Ordinarius (z.B. der Bischof) abwägen kann. Den Bischöfen wird also ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Während aber die Instruktion nur allgemein von „Umständen“ spricht, fügt die offizielle Ãœbersetzung der Deutschen Bischofskonferenz ein einschränkendes und spezifizierendes Adjektiv hinzu, nämlich „pastoral“ (pastorale Umstände).

Es müßten also nach der deutschen Ãœbersetzung pastorale Umstände vorliegen, damit in der Priesterausbildung das Motu Proprio thematisiert wird. Im lateinischen und für die Interpretation und Anwendung einzig maßgebenden Text findet sich diese Einschränkung nicht. Daraus habe ich in meinem Kommentar folgende Schlussfolgerung gezogen: „Es können auch andere als pastorale Umstände dazu führen, dass die Seminaristen die außerordentliche Form der römischen Liturgie in den Seminaren bzw. Priesterausbildungsstätten lernen … . So kann z.B. ein wachsendes Interesse bei Seminaristen an der überlieferten klassischen Liturgie bereits ein solcher Umstand im Sinne der Instruktion sein, ohne dass notwendige rein pastorale Erwägungen – etwa die Frage, ob in der betreffenden Diözese ein Bedarf seitens der Gläubigen nach Feiern in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus besteht – Berücksichtung finden müßten“ (Kommentar, 45). Dennoch es richtig, dass die wissenschaftliche wie praktische Behandlung der klassischen Liturgie in der Ausbildung der künftigen Priester  keine absolute Verpflichtiung der Ordinarien ist. Sie haben da einen Ermessensspielraum. Aber nur „pastorale“ Gründe im Blick auf das Bedürfnis in der Diözese zu berücksichtigen wäre dabei zu wenig und wird der Instruktion nicht gerecht.

Wie kann es sein, dass einzelne Bischöfe für ihre Diözesen Ausführungsbestimmungen erlassen haben und einige Bischofskonferenzen Leitlinien zur praktischen Anwendung in ihren Teilkirchen?

Grundsätzlich hat jeder Bischof das Recht für universal- oder partikularkirchliche Gesetze eigene allgemeine Ausführungsbestimmungen oder Instruktionen für sein Bistum zu erlassen. Dasselbe Recht haben auch die Bischofskonferenzen. Leitlinien von Bischofskonferenzen geben den Bischöfe grundsätzliche Richtlinien für ihre eigenen allgemeinen Ausführungsbestimmungen oder Instruktionen in ihren Diözesen. Einige Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfe haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Andere nicht. So hat sich die Niederländische Bischofskonferenz bisher damit zurückgehalten. Auch sind mir keine diözesanen Ausführungsbestimmungen der niederländischen Bischöfe bekannt. Im nachhinein war das richtig. Denn es war von vornherein absehbar, dass dem Motu Proprio Summorum Pontificum eine Instruktion des Apostolischen Stuhles folgen würde. Der Papst hat ja selber in seinem Begleitbrief zum Motu Proprio die Bischöfe darum gebeten, nach einer dreijährigen Erprobungszeit die Erfahrungen mit der Umsetzung des Motu Proprio dem Gesetzgeber (dem Papst) bzw. der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei mitzuteilen. Es war klar, dass die zuständigen römischen Instanzen unter Berücksichtigung der Berichte aus den Teilkirchen eine Instruktion erlassen würden. Nun müssen die Bischofskonferenzen bzw. Diözesanbischöfe ihre bisher vorab erlassenen allgemeinen Ausführungsbestimmungen, Leitlinien oder Instruktionen unter Berücksichtigung der Vorgaben der universalkirchlichen Instruktion Universae Ecclesiae, soweit sie von diesen abweichen, korrigieren.

Können Sie zur Verdeutlichung Fallbeispiele nennen, wie die Feier der heiligen Messe in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus durch erlassene Normen erschwert worden ist?

Mir sind vor allem aus dem deutschsprachigen Raum zwei Fälle bekannt. Der Bischof von Augsburg hat die Mindestgröße einer Gruppe auf 25 Personen festgelegt. Der Bischof von Freiburg bestimmte in seinen Ausführungsbestimmungen, dass Gläubige aus einer anderen Pfarrei nicht zu einer Gruppe gehören können. Er beschränkte also die Gruppe auf Gläubige der jeweiligen Pfarrei, in der die außerordentliche Form der Messe gefeiert werden soll. Beide bischöfliche Bestimmungen sind weder mit demMotu Proprio Summorum Pontificum noch mit der Instruktion Universae Ecclesiae vereinbar. Das Motu Proprio legt keine Mindestgröße fest. Und die Herkunft der Gläubigen, die zur dieser Gruppe gehören, ist irrelevant. Summorum Pontificum/Universae Ecclesiae machen in beiden Punkten keinerlei Einschränkungen.

Ein Blick in die Zukunft gewagt. Wie schätzen Sie langfristig die Umsetzung des Motu Proprio Summorum Pontificum ein?

Ich bin optimistisch. Wir dürfen nicht vergessen, dass das Motu Proprio noch in den Kinderschuhen steckt. Es war zu erwarten, dass es nicht von jedem direkt am Anfang bereitwillig aufgenommen würde. Es bedarf eben einer Gewöhnungsphase in der kirchlichen Gemeinschaft. Seit dem Erscheinen von Summorum Pontificum sind nun nahezu fünfeinhalb Jahre vorüber. Seitdem hat sich schon vieles getan. Das dürfen wir nicht übersehen. Man kann nicht behaupten, Summorum Pontificum sei in der kirchlichen Gemeinschaft nicht rezepiert worden.

Langfristig, auch im Hinblick auf den Generationenwandel, im Hinblick auf die richtige Interpretation und Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils in der kichlichen Praxis, vor allem aber auch im Hinblick auf eine richtige Vermittlung der Einheit beider Formen des einen Römischen Ritus in der Öffentlichkeit, die zwar zum Teil unterschiedliche theologische Akzente haben, die sich aber nicht widersprechen, sondern ergänzen, wird die Umsetzung von Summorum Pontificum eine Selbstverständlichkeit sein. Es muss das Bewußtsein wachsen, dass beide Formen in ihrer theologischen Aussage komplimentär sind. Ich denke hier z.B. an die Herausstellung des gemeinsamen Priestertums der Gläubigen in der liturgischen Feier der ordentlichen Form des Römischen Ritus und an die Hervorhebung des hierarchischen Priestertums und die zentrale Stellung des Priesters in der sog. außerordentlichen Form, ohne dass eine Form des Römischen Ritus den jeweils anderen Aspekt des einen Priestertums Christi ausschließt: Die außerordentliche Form respektiert das gemeinsame Priestertum ebenso wie die ordentliche Form das Amtspriestertum. Das ist Lehre des Zweiten Vatiknischen Konzils (siehe Lumen gentium Nr. 10). Es gibt keinen Gegensatz zwischen beiden Formen (natürlich immer unter der Bedingung, dass die ordentliche Form, also die Messe nach dem Missale Pauls VI., ordnungsgemäß gefeiert wird. Wir wissen allzu sehr, dass dies durch eine falsch verstandene Kreativität und liturgische Missbräuche nicht überall der Fall ist und dass gerade dadurch tatsächlich die Einheit beider Formen verdunkelt wird). Beide Formen sind, wenn sie ordnungsgemäß gefeiert werden, auf ihre Weise Ausdruck und Feier des einen Glaubens der Kirche.

Vielen Dank Hw. Dr. Weishaupt für das informative Interview.

 

Angaben zum Buch:

Gero P. Weishaupt

Die Instruktion „Universae Ecclesiae“

Ein kirchenrechtlicher Kommentar

BENEDETTO VERLAG

ISBN 978-3-905953-41-1

Preis: € 16,80

 

Foto: Dr. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: Privat

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