Homosexualität und Weiheamt

Praktizierende Homosexuelle nicht für Priesterseminar und heilige Weihen zugelassen.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 24. März 2013 um 19:25 Uhr
Priesterweihe in Schwyz

»Einleitung: In Kontinuität mit der Lehre des II. Vatikanischen Konzils und insbesondere mit dem Dekret über die Priesterausbildung Optatam totius hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen verschiedene Dokumente veröffentlicht, um eine angemessene und umfassende Ausbildung der künftigen Priester zu fördern. Zu ihren verschiedenen Aspekten wurden Orientierungshilfen und genaue Normen vorgelegt. Inzwischen hat auch die Bischofssynode von 1990 über die Priesterausbildung unter den gegenwärtigen Bedingungen nachgedacht, um die Lehre des Konzils zu diesem Thema zu vervollständigen und für die Welt von heute deutlicher und wirksamer zu machen. Im Anschluß an diese Synode hat Johannes Paul II. das Nachsynodale Apostolische Schreiben Pastores dabo vobis veröffentlicht. Im Licht dieser reichhaltigen Lehre beabsichtigt die vorliegende Instruktion nicht, alle Fragen im affektiven und sexuellen Bereich zu behandeln, die eine aufmerksame Klärung während der ganzen Ausbildungszeit erfordern. Sie enthält Normen zu einer besonderen Frage, die durch die gegenwärtige Situation dringlicher geworden ist. Es geht darum, ob Kandidaten, die tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben, für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zugelassen werden sollen oder nicht.

Affektive Reife und geistliche Vaterschaft

Gemäß der beständigen Überlieferung der Kirche empfängt die heilige Weihe gültig nur ein getaufter Mann. Im Sakrament der Weihe wird der Kandidat durch den Heiligen Geist in neuer und spezifischer Weise Jesus Christus gleichgestaltet: In der Tat verkörpert der Priester sakramental Christus, das Haupt, den Hirten und den Bräutigam der Kirche. Aufgrund dieser Gleichgestaltung mit Christus muß das ganze Leben des geweihten Dieners von der Hingabe seiner ganzen Person an die Kirche und von einer authentischen Hirtenliebe durchdrungen sein. Der Kandidat für das Weiheamt muß deshalb zur affektiven Reife gelangen. Eine solche Reife wird ihn befähigen, eine korrekte Beziehung zu Männern und zu Frauen zu pflegen, und in ihm einen wahren Sinn für die geistliche Vaterschaft gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft, die ihm anvertraut wird, entwickeln.

Homosexualität und Weiheamt

Vom II. Vatikanischen Konzil bis heute haben verschiedene lehramtliche Dokumente – insbesondere der Katechismus der Katholischen Kirche – die kirchliche Lehre über die Homosexualität bekräftigt. Der Katechismus unterscheidet zwischen homosexuellen Handlungen und homosexuellen Tendenzen. Bezüglich der homosexuellen Handlungen lehrt er, daß sie in der Heiligen Schrift als schwere Sünden bezeichnet werden. Die Überlieferung hat sie stets als in sich unsittlich und als Verstoß gegen das natürliche Gesetz betrachtet. Sie können daher in keinem Fall gebilligt werden. Die tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen, die bei einer gewissen Anzahl von Männern und Frauen vorkommen, sind ebenfalls objektiv ungeordnet und stellen oft auch für die betroffenen Personen selbst eine Prüfung dar. Diesen Personen ist mit Achtung und Takt zu begegnen; man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen. Sie sind berufen, den Willen Gottes in ihrem Leben zu erfüllen und die Schwierigkeiten, die ihnen erwachsen können, mit dem Kreuzesopfer des Herrn zu vereinen.

Im Licht dieser Lehre hält es dieses Dikasterium im Einverständnis mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig, mit aller Klarheit festzustellen, daß die Kirche – bei aller Achtung der betroffenen Personen – jene nicht für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben oder eine sogenannte homosexuelle Kultur unterstützen. Die genannten Personen befinden sich nämlich in einer Situation, die in schwerwiegender Weise daran hindert, korrekte Beziehungen zu Männern und Frauen aufzubauen. Die negativen Folgen, die aus der Weihe von Personen mit tiefsitzenden homosexuellen Tendenzen erwachsen können, sind nicht zu übersehen. Falls es sich jedoch um homosexuelle Tendenzen handelt, die bloß Ausdruck eines vorübergehenden Problems, wie etwa einer noch nicht abgeschlossenen Adoleszenz sind, so müssen sie wenigstens drei Jahre vor der Diakonenweihe eindeutig überwunden sein.

Die Feststellung der Eignung der Kandidaten durch die Kirche

Jede Priesterberufung enthält zwei voneinander nicht trennbare Aspekte: die ungeschuldete Gabe Gottes und die verantwortliche Freiheit des Menschen. Die Berufung ist ein Geschenk der göttlichen Gnade, das durch die Kirche, in der Kirche und zum Dienst an der Kirche empfangen wird. Der Mensch schenkt sich Gott freiwillig, indem er in Liebe auf seinen Ruf antwortet. Der bloße Wunsch, Priester zu werden, reicht nicht aus, und es besteht kein Recht darauf, die heilige Weihe zu empfangen. In ihrer Verantwortung, die notwendigen Voraussetzungen für den Empfang der von Christus eingesetzten Sakramente zu bestimmen, steht es der Kirche zu, die Eignung dessen festzustellen, der in das Priesterseminar eintreten will, ihn während der Jahre der Ausbildung zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen, wenn erwiesen ist, daß er über die erforderlichen Eigenschaften verfügt. Die Ausbildung des künftigen Priesters muß in der wesentlichen gegenseitigen Ergänzung der vier Ausbildungsdimensionen erfolgen: der menschlichen, der geistlichen, der wissenschaftlichen und der pastoralen. In diesem Zusammenhang gilt es, die besondere Bedeutung der menschlichen Ausbildung zu unterstreichen, die das unverzichtbare Fundament der ganzen Ausbildung darstellt. Um einen Kandidaten zur Diakonenweihe zuzulassen, muß die Kirche unter anderem feststellen, daß die affektive Reife des Kandidaten für das Priestertum erlangt wurde.

Der Ruf zu den Weihen liegt in der persönlichen Verantwortung des Bischofs oder des höheren Oberen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens jener, denen sie die Verantwortung für die Ausbildung anvertraut haben, müssen der Bischof oder der höhere Obere vor der Zulassung eines Kandidaten zur Weihe zu einem moralisch sicheren Urteil über seine Eignung gelangen. Im Fall eines ernsten Zweifels daran dürfen sie ihn nicht zur Weihe zulassen. Die Prüfung der Berufung und der Reife des Kandidaten ist auch eine gewichtige Aufgabe des Rektors und der anderen Seminarerzieher. Vor jeder Weihe muß der Rektor sein Urteil über die von der Kirche verlangten Voraussetzungen des Kandidaten abgeben. Bei der Prüfung der Eignung für die Weihe fällt dem Spiritual eine wichtige Aufgabe zu. Wenngleich er an die Verschwiegenheit gebunden ist, vertritt er doch die Kirche im »Forum internum«. Im Rahmen der Gespräche mit dem Kandidaten muß der Spiritual vornehmlich an die kirchlichen Anforderungen bezüglich der priesterlichen Keuschheit und der für den Priester erforderlichen affektiven Reife erinnern. Auch muß er ihm unterscheiden helfen, ob er die nötigen Voraussetzungen hat. Er hat die Pflicht, alle Eigenschaften der Persönlichkeit zu bewerten und sich zu vergewissern, daß der Kandidat keine Schwierigkeiten im sexuellen Bereich hat, die mit dem Priestertum unvereinbar sind. Wenn ein Kandidat Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen hat, sind der Spiritual wie auch der Beichtvater im Gewissen verpflichtet, ihm abzuraten, weiter den Weg zur Weihe zu beschreiten.

Selbstverständlich gilt, daß der Kandidat selbst der erste Verantwortliche für seine eigene Ausbildung ist. Er muß sich vertrauensvoll dem Urteil der Kirche, des Bischofs, der zu den Weihen ruft, des Seminarrektors, des Spirituals und der anderen Seminarerzieher überlassen, denen der Bischof oder der höhere Obere die Aufgabe der Ausbildung der künftigen Priester anvertraut hat. Es wäre in schwerwiegendem Maß unehrlich, wenn ein Kandidat die eigene Homosexualität verbergen würde, um – trotz allem – zur Weihe zu gelangen. Eine derart unaufrichtige Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, der Zuverlässigkeit und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit jener auszeichnen muß, die sich berufen fühlen, Christus und seiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen.

Schluß

Diese Kongregation bekräftigt die Notwendigkeit, daß die Bischöfe, die höheren Oberen und alle zuständigen Verantwortlichen eine aufmerksame Prüfung bezüglich der Eignung der Weihekandidaten von der Aufnahme in das Priesterseminar bis zur Weihe durchführen. Diese Prüfung muß im Licht eines Priesterbildes erfolgen, das der kirchlichen Lehre entspricht. Die Bischöfe, die Bischofskonferenzen und die höheren Oberen haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieser Instruktion treu befolgt werden, zum Wohl der Kandidaten selbst und um der Kirche stets geeignete Priester und wahre Hirten nach dem Herzen des Herrn zu gewährleisten.«

Papst Benedikt XVI. hat die vorliegende Instruktion am 31. August 2005 approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Textquelle:  KONGREGATION FÃœR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN – Instruktion über Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesteramt und zu den heiligen Weihen.

Foto: Priesterweihe in Schwyz – Bildquelle: Matthias Ulrich

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