Die Disposition für den Empfang der hl. Kommunion

Ein Kommentar.
Erstellt von Andreas Gehrmann am 24. April 2013 um 12:50 Uhr
Priester mit Kelch

Ist es Ihnen auch schon aufgefallen, dass die Spendung des Bußsakramentes immer rückläufiger wird, aber die Menschen in Massen zum Altare Gottes strömen, oft scheinbar in Gewohnheit, um den Leib des Herrn zu empfangen? Nun möchte ich hier an dieser Stelle nicht über die einzelnen Kommunikanten urteilen, dies stünde mir sicherlich nicht zu. Jedoch halte ich es für legitim darauf hinzuweisen, dass ein Jeder der das allerheiligste Sakrament des Altares empfängt dafür Sorge zu tragen hat in der Gnade Gottes zu stehen, sprich frei zu sein von schwerer Sünde, welche ausschließlich in der sakramentalen Beichte vergeben wird. Glauben die sogenannten „Gläubigen“ noch an die Realpräsenz Christi? Besitzen wir Katholiken in der Zeit des religiösen Verfalls, in der die Menschen ohnehin kaum noch zwischen „gut“ und „böse“ unterscheiden können, wenigstens noch die Fähigkeit ein Stück Brot und ein Glas Wein vom allerheiligsten Leib Christi und dem Kelch des Ewigen Heiles, dem kostbarem Blute unseres Herrn Jesus, zu unterscheiden?

Der hl. Apostel Paulus mahnt uns indem er sagt: „Wer also unwürdig von dem Brot isst und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn. Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken. Denn wer davon isst und trinkt, ohne zu bedenken, dass es der Leib des Herrn ist, der zieht sich das Gericht zu, indem er isst und trinkt“, (1. Kor. 11, 27-30). „Wer Hunger hat, soll zu Hause essen; sonst wird euch die Zusammenkunft zum Gericht“, (1. Kor. 11, 34). Die hl. Kommunion ist also viel mehr als ein bloßes gemeinsames Friedensmahl; sie ist die persönliche und leibhaftige Begegnung mit dem Gottessohn, der sein Blut als Sühneopfer für die vergossen hat, die an ihn glauben. Im Folgenden zitiere ich die Regelungen über die Disposition für den Empfang der hl. Kommunion (Kapitel IV, Pkt. 1) gemäß der Instruktion „Redemptionis sacramentum”, welche von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 25. März 2004, dem Hochfest der Verkündigung des Herrn, approbiert wurde.

Die Disposition für den Empfang der hl. Kommunion

„Die Eucharistie soll den Gläubigen gereicht werden auch als Gegenmittel, durch das wir von der täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt werden, wie in verschiedenen Teilen der Messe hervorgehoben wird. Der an den Anfang der Messe gesetzte Bußakt hat zum Ziel, alle darauf vorzubereiten, die heiligen Mysterien in rechter Weise zu feiern; er hat jedoch nicht die Wirkung des Bußsakramentes und kann nicht als Ersatz für das Bußsakrament im Hinblick auf die Vergebung schwerer Sünden betrachtet werden. Die Seelsorger müssen bei der katechetischen Unterweisung sorgfältig darauf achten, daß den Gläubigen die christliche Lehre zu dieser Frage vermittelt wird. Nach kirchlicher Gewohnheit ist es darüber hinaus notwendig, daß sich jeder sehr gründlich prüfe, damit keiner, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe feiert oder den Leib des Herrn empfängt, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz mit ein schließt, sobald wie möglich zu beichten. Außerdem hat die Kirche Normen erlassen, die den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen zum Tisch des Herrn fördern und die objektiven Bedingungen festlegen, unter denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muß.

Es ist sicherlich am besten, wenn alle, die an der Feier der heiligen Messe teilnehmen und die notwendigen Bedingungen erfüllen, die heilige Kommunion empfangen. Es kommt aber bisweilen vor, daß die Christgläubigen massenweise und ohne Unterscheidung zum heiligen Tisch hinzutreten. Es ist Aufgabe der Hirten, diesen Mißbrauch mit Klugheit und Festigkeit zu korrigieren. Wenn die heilige Messe für eine große Menge gefeiert wird, beispielsweise in Großstädten, muß man darauf achten, daß nicht aus Unwissenheit auch Nichtkatholiken oder sogar Nichtchristen zur heiligen Kommunion hinzutreten, ohne daß dem Lehramt der Kirche in Bezug auf Lehre und Disziplin Rechnung getragen wird. Es obliegt den Hirten, die Anwesenden zu gegebener Zeit darauf hinzuweisen, daß Wahrheit und Ordnung streng zu beachten sind. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen von can. 844 §§ 2, 3 und 4 sowie von can. 861 § 2. Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können, können ferner nicht voneinander getrennt werden; deshalb ist es notwendig, daß sie immer alle zugleich verlangt werden. Die Gläubigen sollen dringend dazu angehalten werden, außerhalb der Messe, vor allem zu den festgesetzten Zeiten, zum Bußsakrament hinzutreten, so daß sie es mit Ruhe und wirklichem Nutzen empfangen können und nicht von der tätigen Teilnahme an der Messe abgehalten werden. Jene, die täglich oder sehr oft kommunizieren, sollen angeleitet werden, ihren Möglichkeiten entsprechend in angemessenen Zeitabständen das Bußsakrament zu empfangen.

Der Erstkommunion der Kinder muß immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung vorausgehen. Außerdem soll die Erstkommunion immer von einem Priester gereicht werden, und zwar nie außerhalb der Meßfeier. Von Ausnahmefällen abgesehen, ist es wenig passend, die Erstkommunion bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag zu spenden. Man soll vielmehr einen anderen Tag wählen, wie etwa den 2. – 6. Sonntag in der Osterzeit oder das Hochfest des Leibes und Blutes Christi oder einen Sonntag im Jahreskreis, denn der Sonntag wird mit Recht als Tag der Eucharistie betrachtet. Zum Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben oder nach dem Urteil des Pfarrers nicht ausreichend darauf vorbereitet sind. Wenn es aber vorkommt, daß ein Kind in einer Ausnahmesituation bezüglich seines Alters für den Empfang des Sakramentes als reif erachtet wird, soll ihm die Erstkommunion nicht verwehrt werden, wenn es nur hinreichend vorbereitet ist.“

Foto: Kelch – Bildquelle: Patnac, Creative Commons

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