Das Kirchenrecht als Ausfluß der Dogmatik

Ein Grundsatzkommentar von Mag. Michael Gurtner.
Erstellt von Mag. Michael Gurtner am 20. Februar 2012 um 21:16 Uhr

Vielfach wird das Kirchenrecht als solches kritisch beargwöhnt und als ein beinahe schon negativer Faktor dargestellt, welcher dem Evangelium Christi und dessen Liebesgebot widerspräche. Es sei „hartherzig“ und „unbarmherzig“, so sagt man, und hätte in einer „Liebeskirche“ eigentlich nichts verloren. Damit wird jedoch eine Dimension verkannt, welche von fundamentaler Bedeutung für die Kirche selbst ist – oder aber diese Dimension wird selbst kleingeredet, was dann zum selben Ergebnis der Ablehnung führt: die Rede ist von der dogmatischen Dimension, welche dem Kirchenrecht zu innewohnt.

Das Kirchenrecht muß als theologische Disziplin verstanden werden

Es kommt vor, daß man die Ansicht vorfindet, das Kirchenrecht sei eine Disziplin, welche gleichsam neben der Theologie stünde und eine rein verwaltungstechnische, administrative Angelegenheit wäre welche dem Glauben eher hinderlich ist. Das Gegenteil ist der Fall, es arbeitet für das Seelenheil der Menschen und hat als unaufgebbare Quelle die Dogmatik und auch die Bibelwissenschaften. Wird es nicht als eine wahrhaft theologische Disziplin wahrgenommen, so kann man nur von einer Unterbewertung des Kirchenrechtes sprechen. Auf diese häufige Falschbewertung nimmt Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI feliciter regnans Bezug, wenn er in seiner Ansprache an die Rota am 29. Januar 2010 sagt: „Das Kirchenrecht wird manchmal unterbewertet, als wäre es ein rein technisches Mittel im Dienst beliebiger subjektiver Interessen – auch solcher, die nicht auf die Wahrheit gegründet sind. Dabei muß dieses Recht doch stets in seiner wesentlichen Beziehung zur Gerechtigkeit betrachtet werden, in dem Bewußtsein, daß das Ziel der juristischen Aktivität in der Kirche das Seelenheil ist und »eine besondere Teilnahme an der Sendung Christi als Hirten darstellt und in der Verwirklichung der Ordnung der Gerechtigkeit besteht…, die von Christus selbst gewollt ist« (Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Rota, 18. Januar 1990).” Gott hat sich zum Heile der Menschen geoffenbart und zum Heile der Menschen seine Kirche auch sichtbar eingesetzt. Diese hatte sich bereits im Alten Testament abgezeichnet und wurde durch verschiedene kirchenkonstituierende Akte durch den Sohn eingesetzt. Immer waren dem Menschen Grenzen gesetzt, um ihn seinem Ziel, welches in der Heiliggeit besteht, zuzuführen. Diese Grenze verläuft zwischen Gottesferne einerseits und Gottesnähe andererseits. Der rechte Glaube ist dabei eines der Kriterien für eine Zugehörigkeit zu Gott. Dieses Kriterium, welches sicherlich ein inneres ist, kann jedoch durch verschiedene Einflüsse angegriffen werden: Die Kirche ist nicht in einem paradiesischen Zustand versichtbart, sondern in einer von der Erbschuld belasteten und gebrochenen Welt. Aus diesem Grund bedarf es einer äußeren rechtlichen Rahmens, welcher diese inneren Kriterien sowie die Lehrwahrheiten, die daraus entspringende Liturgie, die Moral, die Wissenschaft sowie die Rechte Gottes, der Kirche und der Menschen vor Angriffen schützt. Das Kirchenrecht bildet, so könnte man sagen, einen schützenden Panzer um den Kern, welcher die Dogmatik ist.

Die Existenz des Unheiligen macht das Recht notwendig

Des weiteren ist der Kirche in ihrer sichtbaren Dimension selbst ein gesellschaftlicher Charakter zu eigen: allein schon durch ihre hierarchische Struktur ist ihr ein Beziehungsgeflecht eingeschrieben, welches leicht gestört werden könnte, und sie dadurch einerseits an ihrer Mission hindern würde, andererseits aber ihre gottgegebenen Strukturen selbst entstellen würde, etwa indem man die Stände verwischt oder den Kult verfälscht. Hinzu kommt, daß auch in der Kirche weltliche Streitpunkte, wie etwa Besitzansprüche, entstehen können, sowie gewisse Dinge einfach von vorneherein einer gewissen Regelung bedürfen um die notwendige Ordnung, und damit das Rechtsein vor Gott, aufrecht zu erhalten. Diesen Aspekt hob auch der sel. Johannes Paul II in seiner Apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges hervor: „Und der Kodex des kanonischen Rechts wird in der Tat von der Kirche dringend benötigt. Denn weil auch sie nach Art eines sozialen und sichtbaren Gefüges gestaltet ist, braucht sie Normen, Gesetze, damit ihre hierarchische und organische Struktur sichtbar wird; damit die Ausübung der ihr von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird; damit die gegenseitigen Beziehungen der Gläubigen in einer auf Liebe fußenden Gerechtigkeit gestaltet werden, wobei die Rechte der einzelnen gewährleistet und festgesetzt sind; damit schließlich die gemeinsamen Initiativen, die unternommen werden, um das christliche Leben immer vollkommener zu führen, durch die kanonischen Bestimmungen unterstützt, gestärkt und gefördert werden.“ Da der Mensch als stätiger Sünder den Weg des Rechten immer wieder verläßt, und mitunter auch hartnäckig den Irrweg weitergehen möchte, was zum Schaden anderer, der Kirche oder des Heiligmachenden ist, schützt die Kirche die zeitlichen wie auch die geistlichen Güter, und damit jene, welchen diese zugute kommen, durch ein kodifiziertes Recht.

Gott selbst setzt die Maßstäbe für das Kirchenrecht

Das Kirchenrecht ist nicht aus einem Akt päpstlicher Willkür entstanden. Auch darf es niemals positivistisch verstanden werden, wie der Pontifex im Jänner 2012 in seiner jährlichen Ansprache an die Rota Romana bekräftigte, sondern es ist nur aus dem vorangehenden Studium der Dogmatik heraus recht zu verstehen: „Die Verbindung zu dem eben erwähnten Thema – die rechte Auslegung des Glaubens – ist natürlich nicht auf eine rein semantische Übereinstimmung beschränkt, da das Kirchenrecht in den Glaubenswahrheiten seine Grundlage und seinen Sinn hat und die »lex agendi« stets die »lex credendi« widerspiegelt.“ Wie wir eingangs erwähnten, wird das Kirchenrecht und erst recht dessen konsequente Anwendung oftmals als legalistisch und gegen das Liebesgebot des Herrn stehend diffamiert. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist, (gerade auch in seinem Eherecht, dem Verbot des Kommunionempfangs von wiederverheirateten Geschiedenen oder dem Verbot der Laienpredigt bzw. der Leitung der Pfarreien durch Laien, usw.) nicht unbarmherzig, weil es das göttliche Recht in sich kodifiziert zusammenfaßt, um es zum Heil der Seelen gereichen zu lassen. Dem Kirchenrecht Unbarmherzigkeit vorzuwerfen bedeutet daher, Gott selbst vorzuwerfen er wäre unbarmherzig und ungerecht. Mitunter kommt es zur offenen Weigerung von Priestern, das Kirchenrecht anzuwenden. Doch sind sie sich nicht bewußt, daß das faktische Wollen von Klerikern oder Laien das Recht, welches den Willen Gottes in sich faßt, nicht außerkraftzusetzen imstande ist. Solchen und ähnlichen Denkweisen hat der regierende Papst in der Ansprache an die Rota zur Eröffnung des Gerichtsjahres 2012 eine deutliche Abfuhr erteilt indem er sagte: „In letzter Zeit haben einige Denkströmungen vor einer übertriebenen Treue gegenüber den Gesetzen der Kirche, angefangen bei den Kodizes, gewarnt; sie fassen es als Ausdruck des Legalismus auf. Folglich wurden hermeneutische Wege vorgeschlagen, die einen Ansatz zulassen, der den theologischen Grundlagen und den auch pastoralen Anliegen der Kirchengesetzgebung besser entspricht. Dies hat zu einer Kreativität im rechtlichen Bereich geführt, bei der die einzelne Situation zum entscheidenden Faktor bei der Feststellung der wahren Bedeutung der Rechtsvorschrift im konkreten Fall wird. Barmherzigkeit, Gerechtigkeit, »oikonomia« – sehr geschätzt in der östlichen Tradition – sind einige der Begriffe, auf die man bei dieser Auslegungstätigkeit zurückgreift. Es muß sofort gesagt werden, daß dieser Ansatz den Positivismus, den er anklagt, nicht überwindet, sondern sich darauf beschränkt, ihn durch einen anderen zu ersetzen, in dem die menschliche Auslegungstätigkeit sich zum Protagonisten aufschwingt bei der Bestimmung dessen, was rechtlich ist. Es fehlt das Bewußtsein für ein objektives Recht, nach dem gesucht werden muß, denn dieses bleibt Spielball von Überlegungen, die den Anspruch erheben, theologisch oder pastoral zu sein, am Ende jedoch der Gefahr der Willkür ausgesetzt sind. Auf diese Weise wird die Rechtshermeneutik ausgehöhlt: Im Grunde besteht kein Interesse daran, die Gesetzesweisung zu verstehen, da sie jeder Lösung dynamisch angepaßt werden kann, auch wenn diese dem Buchstaben des Gesetzes widerspricht.

Natürlich nimmt man in diesem Fall Bezug auf die Lebensphänomene; die ihnen innenwohnende rechtliche Dimension wird jedoch nicht erfaßt.“ Die Bestrebungen, Recht durch Pastoral zu ersetzen sind bereits von ihrem ersten Ansatz her grundlegend falsch, weil sie ein aut-aut, ein entweder-oder implizieren, so als ob Recht (und daher auch Dogma) gegen Pastoral stünde. Dies ist vergleichbar mit einem Kind, dem man alle Essenswünsche aus Mitleid und Verständnis erfüllt anstatt es so zu ernähren, wie es seiner Entwicklung guttäte: es wird zwar zufrieden sein, aber sehr bald auch erkranken. Papst Benedikt sagt diesbezüglich: „Wir müssen pseudopastorale Ausflüchte vermeiden, die diese Fragen auf einer rein horizontalen Ebene ansiedeln, auf der es darum geht, subjektive Forderungen zufriedenzustellen“ (Ansprache an die Rota vom 29. Januar 2010).

Korrekturen nehmen Maß an der Dogmatik

Wir sagten bereits, daß das Kirchenrecht an die Dogmatik gebunden ist und das Gesetz des Rechtes sich nach dem Gesetz des Glaubens formt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß dies immer sofort und vollständig geschieht; es kann, ebenso wie es auch beim Katechismus der Fall ist, mitunter zu kleinen Unschärfen kommen – das Kirchenrecht ist keine feierliche Dogmenverkündigung. Wo es zu solchen Ungenauigkeiten kommt, sollen diese freilich ausgebessert werden. Solches zu behaupten ist noch kein Loyalitätsverstoß, räumt dies doch der Heilige Vater selbst ein wenn er in seiner Ansprache an die Rota vom 25. Januar 2008 sagt: „Damit das Kirchenrecht diesen wertvollen Dienst leisten kann, muß es vor allem ein gut strukturiertes Recht sein. Es muß also einerseits an jene theologische Grundlage gebunden sein, die ihm Berechtigung verleiht und die der wesentliche Rechtsgrund kirchlicher Legitimität ist; andererseits muß es den sich wandelnden Gegebenheiten der geschichtlichen Wirklichkeit des Gottesvolkes entsprechen. Außerdem muß es klar formuliert werden, ohne Doppeldeutigkeiten und stets im Einklang mit den übrigen Gesetzen der Kirche. Daher müssen überholte Normen aufgehoben und korrekturbedürftige modifiziert werden. Kontroverse Normen müssen im Licht des lebendigen Lehramtes der Kirche interpretiert und letztlich eventuelle »lacunae legis« geschlossen werden“ Deshalb ist beispielsweise im Motu proprio Omnium in mentem auch can. 1008 und 1009 des CIC 1983 abgeändert worden, nachdem bereits zuvor im selben Sinne Nr. 875 des KKK korrigiert worden war, wo es um eine bessere theologische Unterscheidung der Weihestufe des Diakonates von jenem des Bischofs bzw. Priesters ging. Solche Änderungen sind durchaus möglich und werden auch durchgeführt, wo man Unzulänglichkeiten feststellt. In diesem Sinne wäre auch ein Überdenken und Ändern des can. 401 §1 wünschenswert, da die Pensionierung von Bischöfen in Konkurrenz zur Weihepermanenz tritt und das Bischofsamt zu sehr als „Amtsausübung auf Zeit“ in Erscheinung treten läßt, obwohl bei der Weihe der lebenslange Dienst versprochen wurde, was der Weihetheologie angemessen ist. Vollkommen unmöglich hingegen sind Änderungen, welche Glaubensmaterie betreffen und diese nicht in der Gesetzgebung berücksichtigen würden: so ist die Kirche selbst in ihrem Urteil über wiederverheiratete Geschiedene, Homosexualität, Unauflöslichkeit der Ehe oder Pfarreileitung gebunden und kann diese Gesetze deshalb nicht zur Disposition stellen, so lange und so oft dies auch von manchen Seiten gefordert wird. Der Kanonist muß also immer auch Dogmatiker sein, weil das Kirchenrecht eine im Grunde zutiefst theologische Disziplin ist, auch wenn ihm mitunter das Gegenteil attestiert wird, und zwar meist ausgerechnet von jenen, welche selbst nicht von der Theologie her denken und deshalb Forderungen an die Kirche und ihr Recht stellen, welche den Raum des Glaubens verlassen haben. Denjenigen, welche das Kirchenrecht immer wieder als hartherzig und unbiblisch und gegen den Menschen gerichtet diffamieren, sei folgendes entgegengestellt (Ansprache Papst Benedikts XVI an die Rota, 25. Januar 2008): „Da das Kirchenrecht die Regel absteckt, die notwendig ist, damit das Gottesvolk sich effektiv auf sein Ziel hin ausrichten kann, versteht man, warum es wichtig ist, daß dieses Recht von allen Gläubigen geliebt und beachtet wird. Das Gesetz der Kirche ist vor allem »lex libertatis«: ein Gesetz, das frei macht, um Jesus nachzufolgen. Daher ist es notwendig, dem Gottesvolk, den jungen Generationen und denen, die berufen sind, dem Kirchenrecht Beachtung zu verleihen, seine konkrete Verbindung mit dem Leben der Kirche aufzuzeigen: zur Wahrung der heiklen Belange der Dinge Gottes, zum Schutz der Rechte der Schwächsten, derer, die keine anderen Kräfte haben, um sich Geltung zu verschaffen, aber auch zur Verteidigung jener besonderen »Güter«, die jeder Gläubige unentgeltlich empfangen hat – das Geschenk des Glaubens, der Gnade Gottes vor allem – und die in der Kirche nicht ohne angemessenen Schutz von seiten des Rechts bleiben können.“

Foto: Kirche – Bildquelle: Andreas Gehrmann

 

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