Zweite Instanz muss erhalten bleiben

Prälat Dr. Günther Assenmacher seit 20 Jahre Offizial von Köln.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 6. März 2015 um 12:00 Uhr

Köln (kathnews). Seit nunmehr 20 Jahren leitet Prälat Dr. Günter Assenmacher im Auftrag des Kölner Erzbischofs das Kirchengericht (Offizialat) der Erzdiözese Köln. Unter Kardinal Höffner wurde er in den 80er Jahren nach seinem Promotionsstudium an der Päpstlichen Universität Gregoriana Ehebandverteidiger. Damals war Prälat Heinrich Flatten, einer der namhaftesten und  international anerkanntesten Kirchenjuristen,  erzbischöflicher Offizial. Prof. Dr. Heinrich Flatten war Mitglied der Römischen Kommission für die Reform des Eheprozessrechtes, das sich im heutigen kirchlichen Gesetzbuch (CIC/1983) findet. Unter seiner Ägide begann der damalige Domvikar Assenmacher  seine Arbeit am Kölner Kirchengericht. 1995 ernannte Kardinal Meisner Dr. Assenmacher zum Offizial.

Lateinische Vorlesungen

Die Kirchenzeitung wĂĽrdigt den rheinischen Humor sowie die umfassende Bildung des Kölner Offizials. „Dass der Kirchenjurist ein Kind des Rheinlandes ist, merkt jeder, der auch nur einmal mit dem Domkapitular gesprochen hat. Seiner geschliffenen Sprache in Kombination mit dem rheinischen Idiom zuzuhören, ist ein Erlebnis, da einem heute viel zu selten zuteil wird.“ Prälat Assenmacher gab mehrere Jahre Vorlesungen in Jurisprudenz an der Römischen Universität Gregoriana. Dort dozierter auf Lateinisch. „Vorlesungen in lateinischer Sprache zu halten stellen fĂĽr ihn kein Problem dar“, heiĂźt es in der Kölner Kirchenzeitung.

Zweite und zuweilen auch dritte Instanz

Der Erzbischof  von Köln ist zugleich Metropolit der Kirchenprovinz Köln. Dazu gehören die Bistümer( (Suffraganbistümer) Aachen, Trier, Limburg, Essen und Münster. Das Kirchenrecht sieht vor, dass das Offizialat des Metropoliten zugleich auch als zweite Instanz für die Suffraganbistümer fungiert. Das Bistum Essen fällt insofern aus dem Rahmen, als der Essener Bischof vor einigen Jahren die Rechtsprechung in seinem Bistum dem Erzbischof von Köln übertragen hat. Die Essener Verfahren werden daher in Köln als erstinstanzliche Verfahren verhandelt. Zugleich ist Prälat Assenmachen Offizial des Bistums Limburg, dessen Rechtsprechung aber der Bischof von Limburg selber wahrnimmt. In Ausnahmefällen werden dem erzbischöflichen Kirchengericht am Rhein von der Apostolischen Signatur in Rom, der höchsten Gerichtsverwaltungs- und Gerichtsaufsichtsbehörde, Gerichtssachen, die in dritter Instanz verhandelt werden müssen, zugewiesen.  Nach Angaben der Kölner Kirchenzeitung sind aktuell in Köln 270 Ehenichtigkeitsverfahren anhängig. Sie machen den Großteil der an einem Kirchengericht zu verhandelnden Sachen aus. Darüber hinaus werden auch Strafverfahren durchgeführt. Im Kölner Gericht sind das laut Kölner Kirchenzeitung zurzeit 4 Fälle, die vom Apostolischen Stuhl dem Kölner Offizialat zugewiesen wurden.

Verfahren im Dienst der Wahrheitsfindung

„Die Stimmen derer, die sich dafür stark machen, dass Paare, die sich getrennt haben, durch die Kirche die Gültigkeit ihrer einst geschlossenen Ehe überprüfung lassen sollten, mehren sich“, schreibt die Kölner Kirchenzeitung. Eheverfahren an Kirchengerichten fordern eine gründliche Untersuchung der einzelnen Fälle, geht es doch um die Unauflöslichkeit der Ehe und  in den meisten Fällen auch um das Ehesakrament. „Die Führung eines Ehenichtigkeitsprozesses ist ein aufwendiges Verfahren, das in vielen Schritten erfolgt“, erklärt Offizial Assenmacher dem Leser der Kirchenzeitung. Prälat Assenmacher sprach in dem Beitrag der Kirchenzeitung auch das Schriftlichkeitsprinzip an: Die vor dem Vernehmungsrichter gemachten Aussagen von Parteien und Zeugen werden protokolliert. Sie sind wesentlicher Teil der Prozessakten. Anders als im weltlichen Gericht kommt es im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren nicht zu einem persönlichen Verkehr der Parteien und Zeugen. Nach der Beweisaufnahme haben die Parteien das Recht zur Akteneinsicht. Am Ende urteilen drei Richter aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials, ob die Nichtigkeit der Ehe festgestellt werden kann. „Alleine durch den umfangreichen Schriftverkehr ergibt sich eine lange Verfahrensdauer“, so der Kölner Offizial.

Notwendigkeit der zweiten Instanz

Zu Vermeidung von Manipulation und zur Förderung einer gründlichen Verfahrenspraxis an den erstinstanzlichen Geriche schreibt das Kirchenrecht eine zweite Instanz vor, die gegenüber der ersten eine Kontrollfuktion hat. Im gegenwärtigen synodalen Prozess, in dem sich die Kirche seit der Vorbereitung auf die Bischofssynode über Ehe und Familie im vergangenen Jahr befindet und der mit der bevorstehenden Synode im Oktober 2015 ihren Abschluss findet, wird auch über die Möglichkeit einer Verkürzung des Ehenichtigkeitsverfahrens gesprochen. In diesem Zusammenhang wird auch die Abschaffung der automatischen zweiten Instanz diskutiert. Sie sollte nur noch zur Anwendung kommen, wenn eine Partei Berufung gegen ein in erster Instanz erfolgtes Urteil einlegt. Die vom Gesetz vorgesehene obligatorische zweite Instanz, die dann urteilt, wenn die erste Instanz eine Ehe nichtig erklärt hat, sollte wegfallen. Aufgrund seiner langjährigen  Erfahrung sieht Offizial Assenmacher darin keine Lösung, da eine Verkürzung nicht auf Kosten der Qualität der Rechtsprechung gehen dürfe. Wörtlich sagte der Kölner Offizial der Kölner Kirchenzeitung: „Der Verzicht auf eine zweite Instanz bedeutet sicherlich den Einbruch der Qualität in der Rechtsprechung“.

Mangelnde Wertschätzung der Arbeit an den Kirchengerichten

Offizial Assenmacher beklagt zudem die mangelnde Wertschätzung der Arbeit an den Kirchengerichten. „Leider findet unsere Arbeit in der kirchlichen Öffenlichkeit nicht die genügende „Wertschätzung, die ihr gebührt.“ Mit Ausnahme der Kardinäle Meisner und Woelki vermisse er eine solche auch in Teilen der Deutschen Bischofskonferenz, so die Kölner Kirchenzeitung.

Chance nutzen

Zum Schluss ermutigt der Kölner Offizial, „die Dienste der kirchlichen Gerichts in Anspruch zu nehmen“. „Vor jedem Verfahren gibt es eine intensive Beratung. Nutzen Sie die Chance.“

Kölner Offizialat

In Anbetracht der vielen Fälle steht dem Offizial ein relativ großes Mitarbeiterteam zur Seite. Neben den vier Vizeoffizialen stehen  acht hauptamtliche und zweiundzwanzig nebenamtliche Diözesanrichter für die Rechtsprechung, fünf Kirchenjuristen für die Ehebandverteidigung und ein Kirchenanwalt zur Verfügung.  Außer den erkennenden (urteilenden) Richtern gibt es noch haupt- und nebenamtliche Vernehmungsrichter. Vier Offizialatsnotarinnen und zwei Aktuarinnen sorgen für die Protokollierung bei den Vernehmungen und den Schriftverkehr.

Foto: Kölner Dom – Bildquelle: Kathnews

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