Unbarmherziges Kirchenrecht?

Kirchenrecht und Zweites Vatikanisches Konzil.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 10. Mai 2015 um 17:16 Uhr
Vaticanum II, Konzilsväter

Von Markus Lederer:

Oftmals wird dem geltenden Kirchenrecht (CIC/1983) eine Unvereinbarkeit mit der heutigen, pastoralen Lebenswirklichkeit unterstellt. Es gilt als überholt, „unpastoral“ und „unbarmherzig“. Es drängt sich die Frage auf: „Kirchenrecht – Wozu?“

Bei solchen Diskussionen wird völlig vergessen aus welchen Quellen sich das geltende Kirchenrecht speist. Denn ein Hauptgrund fĂĽr die Entstehung des CIC/1983 war es, die BeschlĂĽsse des Zweiten Vatikanischen Konzils in Rechtssprache zu gieĂźen. Bereits in der Apostolischen Konstitution „Sacrae Disciplinae Leges“ – durch die der CIC/1983 promulgiert wurde – wird darauf aufmerksam gemacht. „Deshalb erfordert der neue Kodex, der heute veröffentlicht wird, notwendigerweise die vorausgehende Arbeit des Konzils (…)“

a.)   Zusammenhang zwischen Kodex und Konzil

Bei der Lektüre der Konzilstexte und der Kanones des CIC/1983 wird der Zusammenhang zwischen Kodex und Konzil noch deutlicher. Ein mögliches Beispiel ist das gleiche Verständnis zwischen Konzil und Kodex über die Rechte und Pflicht von „Gläubigen“.

(…) „Das heißt die Christgläubigen, die, durch die Taufe Christus einverleibt, zum Volk Gottes gemacht und des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig, zu ihrem Teil die Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt ausüben.“ (Lumen Gentium 31)

„Gläubige sind jene, die durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden sind, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.“ (can. 204 §1)

b.)   Wer das Kirchenrecht ablehnt, lehnt das Konzil ab

Aufgrund dieser engen Verwobenheit muss der Schluss gezogen werden, dass eine Ablehnung des geltenden Kirchenrechts (CIC/1983) automatisch eine Ablehnung des Zweiten Vatikanischen Konzils mit sich bringt. Wer das Kirchenrecht als „unpastoral“ und „unbarmherzig“ bezeichnet, hat entweder die Konzilstexte nicht gelesen oder lehnt sie ab.

Foto: Konzilsväter – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

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