Laien haben nicht ein Recht zur Kommunionspendung

Der außerordentliche Dienst des Kommunionshelfers ist nicht mit der Forderung des Zweiten Vatikanischen Konzils nach aktiver Teilnahme der GlĂ€ubigen zu begrĂŒnden. Ein Kommentar von Gero P. Weishaupt.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 27. Januar 2017 um 20:16 Uhr
Weihbischof Athanasius Schneider

Kommentar von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt:

Das katholische Internetportal „katholisch.de“ veröffentlichte am 27.1.2017 einen Artikel ĂŒber den „außerordentlichen Dienst“ des Spenders der heiligen Kommunion. Obwohl der Beitrag ganz richtig die Außerordentlichkeit dieses Dienstes betonte – außerordentlich in dem Sinne, dass die Kommunionspendung durch Laien nur dann möglich ist, wenn es an Klerikern mangelt oder die Kommunionspendung in die LĂ€nge gezogen wird -, ist es nicht nachvollziehbar, warum das Portal diesen außerordentlichen Dienst zugleich mit der Forderung des Konzils nach aktiver Teilnahme der GlĂ€ubigen in Verbindung bringt. Es heißt in dem Beitrag:

„Die EinfĂŒhrung von liturgischen Laiendiensten nach dem Konzil war auch eine Ausdrucksform der ‚tĂ€tigen Teilnahme‘ des Kirchenvolks am Gottesdienst, welche die KonzilsvĂ€ter wĂŒnschten: ‚Alle GlĂ€ubigen möchten zu der vollen, bewussten und tĂ€tigen Teilnahme an den liturgischen Feiern gefĂŒhrt werden‘, forderte die Kirche in der Liturgiekonstitution von 1963“.

Wenngleich es richtig ist, dass dieser außerordentliche Dienst im allgemeinen Priestertum der getauften GlĂ€ubigen seine theologische Wurzel hat, so kann daraus mitnichten abgeleitet werden, dass er auch ein Ausdruck der aktiven Teilnahme der Laien sei, wie das Konzil sie gewĂŒnscht hat. Dies wird freilich nicht in dem Artikel behauptet, es wird aber durch den Hinweis auf die Forderung des Konzils nach aktiver Teilnahme der GlĂ€ubigen der Eindruck beim Leser geweckt, als ob der außerordentliche Dienst sich mit der Forderung nach aktiver Teilnahme der Laien im Gottesdienst begrĂŒnden lĂ€ĂŸt. Die außerordentlichen liturgischen Dienste von Laien – dazu gehört etwa auch die Möglichkeit der Taufe durch einen Laien oder die Laienpredigt, wenn sie keine Homilie in der Messfeier ist – grĂŒnden natĂŒrlich im allgemeinen Priestertum aller Getauften, ist aber keineswegs ein Dienst zur Förderung der aktiven Teilnahme der Laien an der heiligen Messe (Eucharistiefeier).

Was sagt das Kirchenrecht

Nach dem Kirchenrecht sind die geweihten AmtstrĂ€ger die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion (wie auch der Taufe und anderer mit dem Weiheamt verbundene liturgische Feiern wie etwas ein BegrĂ€bnis). Nur Bischöfe, Priester und Diakone haben darum ein Recht auf die Kommunionspendung (can. 910 § 1). Laien haben dieses Recht an sich nicht. Da aber wegen des Mangels an geweihten AmtstrĂ€gern das Wohl und Seelenheil der GlĂ€ubigen (can. 1752) beeintrĂ€chtigt wird, macht das Kirchenrecht ein Ausnahme. Laien können in begrĂŒndeten NotfĂ€llen als auÎČerordentliche Spender die heilige Kommunion austeilen. Jedoch weist die Liturgie-Instruktion “Redemptionis Sacramentum” aus dem Jahre 2004 (RS, Nr. 157) darauf hin:

“Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher AmtstĂ€ger anwesend ist, die auch fĂŒr die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine auÎČerordentliche Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In solchen Situationen dieser Art dĂŒrfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausĂŒben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien ĂŒberlassen”.

Des weiteren bestimmt die Instruktion im Sinne des kirchlichen Gesetzbuches (cann. 230 § 3 i.V.m. 910 § 2):

“Nur im Fall einer echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher Diener zurĂŒckgegriffen werden. Diese Hilfe ist nĂ€mlich nicht vorgesehen, um eine vollere Teilnahme der Laien zu gewĂ€hren, sondern sie ist von ihrem Wesen her eine ergĂ€nzende und vorlĂ€ufige Hilfe. Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurĂŒckgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen wecke” (RS, Nr. 151).

Missbrauch einer vom Recht vorgesehenen Möglichkeit fĂŒr den Notfall

Die Spendung der heiligen Kommunion durch Laien ergibt sich nicht aus der Forderung nach aktiver Teilnahme der GlĂ€ubigen in den liturgischen Feiern. Darum betonen die kirchlichen Dokumente, dass diese Aufgabe nur als ErgĂ€nzung (suppletio) zum geweihten AmtstrĂ€ger verstanden werden kann. Bezugspunkt ist immer der geistliche AmtstrĂ€ger, dem diese Aufgabe aufgrund seiner Weihe vom Recht her zukommt. Laien haben dieses nur im Ausnahmefall, d.h. in einer Notsituation, die im Falle des Mangels an geistlichen, geweihten AmtstrĂ€gerns und einer groÎČen Anzahl von GlĂ€ubigen, die die heilige Kommunion empfangen, entstehen kann. Laien können fĂŒr diese Aufgabe, die ĂŒber die allgemeine TĂ€tigkeit der GlĂ€ubigen an der Liturgie hinausgeht und somit kein Ausdruck der aktiven Teilnahme an der Liturgie ist, fĂŒr einen bestimmten Fall oder fĂŒr mögliche FĂ€lle beauftragt werden. Die Liturgie-Instruktion erinnert daran, dass die Beauftragung von Laien zu auÎČerordentlichen Diensten eine HilfsmaÎČnahme ist. Sie dient daher nicht der vollen Teilnahme der Laien, sondern ist “von ihrem Wesen her eine ergĂ€nzende und vorlĂ€ufige Hilfe” (RS, Nr. 151). Die Liturgie-Instruktion rechnet die Nichtbefolgung dieser Normen zu den liturgischen MissbrĂ€uchen, die die Bischöfe abzustellen haben und bei Zuwiderhandlung disziplinarisch bzw. strafrechtlich verfolgen sollen (RS. Nr. 160 und 178).

Foto: Bishop Athanasius Schneider O.R.C. celebrating Traditional Latin Mass in Tallinn, Estonia – Bildquelle: Marko Tervaportti, wikimedia.org

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