Kommunionstreit: Im Erzbistum Köln gilt die bisherige kirchenrechtliche Ordnung

Anders als bestimmte Bischöfe wartet Kardinal Woelki auf die Antwort aus Rom, da diese Frage nur auf weltkirchlicher Ebene gelöst werden könne.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 19. November 2018 um 12:51 Uhr
Kardinal Woelki

Köln (Kathnews). In der Frage, ob der evangelische Partner in einer konfessionsverschiedenen Ehe mit einem Katholiken die heilige Kommunion empfangen dürfe, hält der Erzbischof von Köln weiterhin an die kirchenrechtlichen Vorgaben des can. 844 § 4 fest. Darum gilt im Erzbistum Köln nach wie vor, dass ein evangelischer Christ – auch in einer konfessionverschiedenen Ehe – nur dann die  heilige Kommunion im Einzelfall empfangen kann,

„(w)enn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs beziehungsweise der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt“, den „nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender er eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten“, die heilige Kommunion zu spenden, „sofern sie bezüglich“ der heiligen Eucharistie „den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind“ (can. 844 § 4 CIC/1983).

Auf einer zweitägigen Versammlung des Diözesanpastoralrates in der vergangenen Woche ging der Erzbischof auf diese Frage erneut ein. In einer ausführlichen Ansprache legte er die biblischen und lehramtlichen Grundfragen dar, auf denen die kirchenrechtliche Regelung des can. 844 § 4 basieren (Link siehe unten). Solange eine authentische Interpretation dieser Vorschrift, insbesondere des Begriffes der „schweren Notlage“ nicht vorliegt, gelte im Erzbistum Köln die bisherige kirchenrechtliche Ordnung. Sicher ist nach Kardinal Woelki, dass darunter nicht ein „Bedürfnis“ verstanden werde. Vielmehr gehe es „um eine aus der Dringlichkeit der Heilssorge entstehende Notlage“. Das gelte bei Todesgefahr, dann aber auch in der Situation von Verfolgung, Krieg und Gefängnis, so führte der Kardinal aus. Damit gab der Kölner Erzbischof die in der kanonistischen Lehre herrschende Interpretation des Begriffes „schwere Notlage“ exakt wieder.

Die eheliche Gemeinschaft vereine, so Erzbischof Woelki, zwar konfessionsverschiedne Christen in der Liebe, doch werde dadurch noch nicht die kirchliche Einheit des konfessionsverschiedenen Ehepaares wiederhergestellt. Diese aber sei für den gemeinsamen Kommunionempfang unerlässlich, so der Kardinal. Der Erzbischof rief die Seelsorger im Erzbistum Köln erneut auf, die konfessionsverschiedenen Ehepaare pastoral intensiv zu begleiten.

Warten auf Antwort aus Rom

Eine authentische, und damit für alle bindende Interpretation steht immer noch aus. Die pastorale Handreichungen einzelner Bischöfe, die unbeeindruckt von der noch ausstehenden Antwort aus Rom die Möglichkeit der Zulassung evangelischer Christen in einer konfessionsverschiedenen Ehe für ihre Diözesen vorsehen, müssten bei einer abweichenden Antwort aus Rom revidiert weden.

Zur Ansprache des Erzbischofs von Köln.

Foto: Kardinal R.M. Woelki – Quelle: Martin Lohmann / LohmannMedia

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