Kirchliche Dokumente: Es geht um die Stellung des Altares, nicht um die Zelebration zum Volk hin

FĂŒr den normalen Kirchenbesucher wird – irrtĂŒmlicherweise – die Zelebration der Messe zum Volk hin „als das greifbarste Ergebnis der Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils“ (J. Ratzinger) wahrgenommen. „Reform der Reform“ oder: Die Bereicherung der sogenannten ordentlichen Form des Römischen Ritus durch die klassische Form des Römischen Ritus. 4. Teil: Die Zelebration versus Orientem. Die Rechtslage (aus: Gero P. Weishaupt, „PĂ€pstliche Weichenstellungen“, 159-161.)
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 6. August 2016 um 10:46 Uhr
Alte Messe in St. Leonhard, Leonberg i.d. Oberpfalz

Einleitung von Gero P. Weishaupt:

Die Aufregung war groß vor einigen Wochen, als Kardinal Sarah, der PrĂ€fekt der Gottesdienstkongregation, anlĂ€sslich einer liturgischen Tagung in London den Priestern empfahl, unter BerĂŒcksichtigung der pastoralen Klugheit ab dem kommenden 1. Adventssonntag dieses Jahres die heilige Messe „zum Herrn hin“ (zum Osten, ad Deum/versus orientem) zu zelebrieren. Man wundert sich darĂŒber, denn der Kardinal bezog sich auf geltende Rechtsnormen. Auch Papst Franziskus wies in seiner erlĂ€uternden ErklĂ€rung zu der Empfehlung von Kardinal Sarah auf diese geltenden Normen hin und erinnerte daran, dass es dabei nicht um die Zelebration der klassischen Form geht, sondern um die sogenannte ordentliche Form des Römischen Ritus. FĂŒr die klassische Form sind die Rechtsnormen des von Papst Benedikt XVI. am 7. Juli 2007 erlassenen Motu Proprio „Summorum Pontificum“ maßgebend. In Rom wollte man offensichtlich dem MissvestĂ€ndnis entgegentreten, als ob Kardinal Sarah die Priester zur klassischen Form der Zelebration ermutigte. Doch dies war keineswegs die Absicht des PrĂ€fekten. Ihm ging es um eine Umsetzung des Zweiten Vatikanischen Konzils und geltender liturgischer Rechtsnormen. Eine Analyse dieser aktuellen Rechtsnormen habe ich in meinem Buch „PĂ€pstliche Weichenstellungen“ vorgenommen. Darin komme ich zu dem Ergebnis: Die Zelebration „zum Herrn“ (ad orientem) ist geltendes Recht. Darum kann kein Bischof – aus rechtlichen GrĂŒnden – einem Priester diese Zelebration nach dem Missale von Papst Paul VI. verbieten. Es kommt dem Amtspfarrer vor Ort zu, unter AbwĂ€gung pastoraler Kriterien die Empfehlung von Kardinal Sarah umzusetzen.

Meine Analyse der einschlĂ€gigen Texte (in: „PĂ€pstliche Weichenstellungen“ 161-166)

Joseph Ratzinger macht darauf aufmerksam, dass die Wendung der AltĂ€re zum Volk hin und die Zelebration der Messe, bei der der Priester zum Volk hin steht, neben der Volkssprache „fĂŒr den normalen Kirchenbesucher als die greifbarsten Ergebnisse der Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils“ wahrgenommen werden, und er fĂŒgt hinzu:

„Wer die Texte des Konzils selber liest, wird im Erstaunen feststellen, daß weder das eine noch das andere in dieser Form in den KonzilsbeschlĂŒssen zu finden ist“ (in: U. M. Lang, Conversi ad Dominum, 7.).

Was fĂŒr den Erhalt der lateinischen Sprache gilt, trifft auch auf die Zelebration zum Osten (versus Orientem) zu: Die KonzilsvĂ€ter wollten von dieser Praxis nicht abweichen. Darum sagt und verfĂŒgt die Liturgiekonstitution hierĂŒber nichts.

Es geht um die Trennung von der Altarwand, nicht um die Zelebration zum Volk hin

Das erste nichtkonziliare Dokument, das die Zelebration zum Volk hin indirekt – gleichsam nebenbei in einem Nebensatz – erwĂ€hnt, ist die Instruktion Inter Oecumenici vom 26. September 1964. Eine nĂ€her Textanalyse des betreffenden Statzes in der Instruktion zeigt allerdings, dass diese Zelebrationsweise nicht als eine Verpflichtung verstanden werden sollte und durfte und primĂ€r auch nicht als eine Möglichkeit, sondern zu allererst als eine Folge der Möglichkeit zur erwĂ€genden Trennung des Altares von der RĂŒckwand. Es geht der römischen Instruktion um die Möglichkeit der Trennung des Altares von der RĂŒckwand, nicht um die Zelebrationsrichtung. Indirekt ergĂ€be sich aus der Trennung des Altares von der Altarwand zusĂ€tzlich die Möglichkeit der Zelebration zum Volk hin. Der maßgebliche Satz der Instruktion lautet in seinem lateinischen Original wie folgt:

„Praestat ut altare maius extruatur a pariete seiunctum, ut facile circumiri et in eo celebratio versus populum peragi possit; 
“ (Inter Oecumenici, Instructio, „ad executionem Constitutionis de sacra Liturgia recte ordinandam“ in: Enchiridion Documentorum Instaurationis I, 50-78.).

„Es ist besser, dass der Hauptaltar von der RĂŒckwand getrennt errichtet wird, so dass man ihn leichter umschreiten und auf ihm die Feier zum Volk hin erfolgen kann; 
“ .

ZunĂ€chst darf bei der Interpretation dieses Satzes der Kontext im ganzen des Textes der Instruktion nicht ĂŒbersehen weden. Inter Oecumenici ist das erste Dokument zur praktischen AusfĂŒhrung der Liturgiekonstiuttion Sacrosanctum Concilium des Zweiten Vatikansichen Konzils. Die Instruktion ist in fĂŒnf Kapitel eingeteilt, denen ein lĂ€ngeres Vorwort (Proömium) ĂŒber grundsĂ€tzliche Fragen, die die Natur und die Anwendung der Instruktion betreffen. FĂŒr die Eucharistiefeier ist das zweite Kapteil „De sacrosancto eucharitiae mysterio“ einschlĂ€gig. Dort werden einige Änderungen im Ordo Missae des lateinischen Ritus nĂ€her ausgefĂŒhrt, wie sie die Liturgiekonstiution Sacrosanctum Concilium bestimmt hat.

Es fĂ€llt nun auf, dass der Wunsch (!!!), den Altar von der RĂŒckwand zu trennen, sich nicht in diesem Kapitel befindert, sondern im fĂŒnften Kapitel ĂŒber den Bau von Kirchen und die Errichtung von AltĂ€ren im Hinblick auf die vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewĂŒnschte aktive Teilnahme der GlĂ€ubigen an den liturgischen Feiern. Der lateinische Titel dieses Kapitels lautet: „De ecclesiis et altaribus debite extruendis ad fidelium actuosam participationem facilius obtinendam“ (Über die angemessene Errichtung von Kirchen[gebĂ€uden] und AltĂ€ren zur leichteren Verwirklichung der aktiven Teilnahme der GlĂ€ubigen). Der besagte Nebensatz ĂŒber die durch die Trennung des Altares von der RĂŒckwand mögliche Zelebration zum Volk hin hĂ€tte redaktionell in das zweite Kapitel ĂŒber die Weise der Feier des Ordo Missae platziert werden mĂŒssen, wenn der Heilige Stuhl mit der Instruktion auf eine Zelebration zum Volk hin abzielen wollte, und nicht im Kontext von Bestimmungen ĂŒber den kirchlichen Raum und die Architektur. Die Stellung des Satzes im Kontext kirchenbaulicher Maßnahmen ist nicht unerheblich fĂŒr die Interpretation des Willens des Gesetzgebers. Eine Verpflichtung zur Zelebration zum Volk hin wird in Inter Oecumenici keineswegs ausgesagt.

Eine Relativierung der Aussage von der Zelebration zum Volk hin ergibt sich aber vor allem aus dem Inhalt des Satzes selber. Die Hauptaussage ist nĂ€mlich der Vorzug der Trennung des Altares von der RĂŒckwand (a pariete seiunctum). Der folgende Nebensatz: „so dass (ut) man ihn leichter umschreiten und auf ihm die Feier zum Volk hin erfolgen kann“ ist eine Folgesatz – vgl. das „ut-consecutivum“ im lateinischen Original. An dem Satz fĂ€llt zweierlei auf:

a)    Es wird primĂ€r eine Empfehlung ausgedrĂŒckt in Bezug auf die Trennung des Altares von der RĂŒckwand (vgl. im lateinischen Original „praestat“ = es ist besser; es ist wĂŒnschenswert).

b)    Es wird nur sekundĂ€r von einer Möglichkeit der Zelebration zum Volk hin als Folge der Trennung des Altares von der RĂŒckwand gesprochen (vgl. im lateinischen Original „ut 
 possit“ = so daß 
 kann).

Somit ist deutlich, dass die Instruktion Inter Oecumenici die Zelebration zum Volk hin nicht verpflichtend einfĂŒhren wollte und die Zelebration zum Osten hin abgeschafft hat. Letztere sollte vielmehr weiterhin die Form der Zelebration sein. Joseph A. Jungmann warnt infolgedessen vor einer flaschen Interpreation der Instruktion:

„Es wird die Möglichkeit betont: Uns selbst dafĂŒr wird, wenn man den lateinischen Text der Bestimmung nachsieht, nicht einmal eine Vorschrift sondern nur eine Empfehlung gegeben 
 . Durch die neue Ordnung wird nur gegenĂŒber etwaigen Hemmungen oder lokaler EinschrĂ€nkungen die allgemeine Erlaubtheit einer solchen Altaranlage betont“ (J. A. Jungman, Der neue Altar, in: Der Seelsorger 37 [1967] 375.).

Was sieht das (nachkonziliare) Missale Pauls VI. vor?

So ist es nur konsequent, dass die Rubriken des Missale Romanum Pauls VI. nicht von der Zelebration zum Volk hin, sondern von der Zelebration versus Orientem (zum Herrn hin) ausgehen, wenn es da heißt, dass der Priester beim Orate, Fratres, bei der Pax Domini, beim Ecce, Agnus Die und beim Ritus conclusionis sich dem Volk zuwendet. Vor der Priesterkommunion heißt es sogar ausdrĂŒcklicht „ad altare versus“ (zum Altar gewandt). Diese Hinweise wĂ€ren ĂŒberflĂŒssig, wenn die Rubriken des Missale Romanum Pauls VI. die Zelebration versus populum vorsehen wĂŒrden. Demnach geht auch das nachkonziliare Missale davon aus, dass der Priester die Messe zum Altar hin gewendet und nicht zum Volk hin zelebriert. Die dritte Editio typica des erneuerten Missale Romanum behĂ€lt diese Rubriken bei.

Was sagen die aktuellen Normen?

Schließlich ist noch in diesem Zusammenhang die Institutio Generalis von 2000 zur dritten Eidio typica des erneuerten Missale Romanum einschlĂ€gig. Dort heißt es unter Nr. 299 (auf die auch Papst Franziskus in seiner jĂŒngsten ErklĂ€rung wegen möglicher MissverstĂ€ndnisse aufgrund der Londoner Rede von Kardinal Sarah hingeweisen hat):

„Altare extruatur a pariete seiunctum, ut facile circumiri et in eo celebratio versus populum peragi possit, quod expedit ubicumque possbile est.“

„Der Altar soll von der RĂŒckwand getrennt errichtet werden, so dass man ihn leichter umschreiten und auf ihm die Feier zum Volk hin erfolgen kann, was nĂŒtzlich ist, wo immer es möglich ist.“

In ErgĂ€nzung zur Instruktion Inter Oecumenici von 1964 verdeutlich die Institutio Generalis von 2000, dass die von der RĂŒckwand getrennte Stellung des Altares nĂŒtzlich und förderlich (expedit) ist. Der Relativsatz „quod expedit ubicumque possibile est“ erlaubt grammatisch-syntaktisch sowohl eine Bezug auf den unmittelbar vorausgehednen konsekutivischen Gliedsatz „ut facile circumiri et in eo celebratio versus populum peragi possit“ als auch auf den Hauptsatz „Altare extruatur a pariete seiunctum“.

Antwort der Kongregation fĂŒr den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente

In einer Antwort der Kongregation fĂŒr den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente vom 25. September 2000 (Congregatio pro Cultu Divino et Disciplina Sacramentorum, „Responsum Congregtionis die 25 septembris 2000“, Prot. No. 2036/00L, in: Comunicationes 2000, 171.) wird der Relativsatz jedoch nur auf die Aussage im Hauptsatz bezogen. Das heißt folglich: Der Nutzen (expedit) bezieht sich auf die Stellung des Altares (Aussage des Hauptsatzes), nicht auf die Zelebationsrichtung (Aussage des Gliedsatzes). Von der wird lediglich gesagt, dass sie durch die Trennung des Altares von der RĂŒckwand möglich wird (peragi possit). Auch hier ist also keine Foderung der Zelebration zum Volk hin ausgedrĂŒckt.

Das aber heißt auch: Es gibt sogar keine Verpflichung, den Altar von der RĂŒckwand zu trennen, geschweige denn eine Zelebration versus populum. Das wird in der Antwort der Kongregation fĂŒr den Gotesdienst und die Sakramente vom 25. September 2000 noch einmal unterstrichen:

„ZunĂ€chst muss berĂŒcksichtigt werden, dass das Wort expedit keine Verpflichtung darstellt, sondern einen Vorschlag bezĂŒglich der Anlage einer freistehenden (a pariete seiunctum) Altars und der Zelebration zum Volk hin (versus populum).“

Danach erlÀuter die Kongregation weiter:

„Der Satz ubi(cumque) possibile sit bezieht sich auf verschiedene Aspekte, z. B. die rĂ€umliche Anlage, den verfĂŒgbaren Platz, den kĂŒnsterlischen Wert des besonderen Altares, dass Empfindungsvermögen der Gemeinde, die an den liturgischen Feiern in der betreffenden Kirche teilnimmt etc.“

Die kirchlichen Dokumente sprechen eine eindeutige Sprache: Rechtlich betrachtet ist die Zelebration versus Orientem die normale und gĂŒltige Form der Zelebration, die Zelebration zum Volk hin wird lediglich als Möglichkeit gewertet, die eine Ausnahme bleiben soll. Aus rĂ€umlichen oder architektonischen GrĂŒnden ist es möglich, den Altar getrennt von der RĂŒckand zu platzieren, was seine Zelebration zum Volk hin ermöglicht. Schon 1993 hatte die Kongregation fĂŒr den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente erlĂ€utert, dass der Ausdruck „zum Volk gerichtet“ keine theologische Bedeutung habe, sondern topographisch zu verstehen ist. „In der Form der Zelebration muss darauf geachtet werden, dass Theologie und Topographie nicht verwechsel twerden, vor allem wenn der Priester am Altar steht. Nur in den Dialogen vom Altar aus spricht der Priester zum Volk. Alles andere ist Gebet zum Vater durch  Christus im Heiligen Geist“ (vgl. Congregatio de Cultu Divino et Disciplina Sacramentorum, „Pregare ‚Ad orientem versus‘, in: Notitiae 29 [1993] 249 [Übersetzung: GPW).

Die Entwicklung nach Vatikanum II

Eine Vorschrift zu dieser Zelebrationsweise (zum Volk) wird in den kirchlichen Dokumenten nirgendwo konstituiert, weder in der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium noch in den außerkonzliaren Dokumenten des Apostolischen Stuhles, die aus der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil stammen. Die Entwicklung in der liturgischen Praxis nach dem Konzil ging hingegen andere Wege: Vielerots wurden die AltĂ€re von der Wand getrennt oder ein „Volksaltar“ in den Altarraum gesetzt – oft ohne RĂŒcksicht auf die archtektonischen Gegebenheiten und das Empfinden der GlĂ€ubigen. Was aber noch eingeifender war: Die Zelebration versus populum wurde – entgegen den Normen – in der Praxis die Regel, die Zelebration versus Deum eine Ausnahme, so dass die Zelebration zum Volk „fĂŒr den normalen Kirchenbesucher“ – irrtĂŒmlicherweise – „als das greifbarste Ergebnis der Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils“ (J. Ratzinger) wahrgenommen wurde. Doch wahr ist: Diese Entwicklung war weder vom Zweiten Vatikanischen Konzil vorgesehen noch konnte sie mit Berufung auf nachkonziliare Dokumente rechtfertigt werden.

(aus: Gero P. Weishaupt, PĂ€pstliche Weichenstellungen. Das Motu Proprio Summorum Pontificum Papst Benedikts XVI. und der Begleitbrief an die Bischöfe. Ein kirchenrechtlicher Kommentar und Überlegungen zu einer „Reform der Reform“, Bonn 2010, 159-161.).

Vorausblick

In der nĂ€chsten Folge (immer samstags) wird der theologische und spirituelle Hintergerund der Zelebration „versus orientem“  in der Liturgie gemĂ€ĂŸ den Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils im Rahmen einer „Bereicherung der sogenannten ordentlichen Form des Römischen Ritus durch die klassische Form des Römischen Ritus“ („Reform der Reform“) beleuchtet. Bei der Zelebration „versus orientem“ steht der Priester gemeinsam mit dem Volk „zum Herrn gewandt“  (conversi ad Dominum).

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Foto: Heilige Messe – Bildquelle: Doris Bayer

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